Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 642 vom 14.09.2021

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2246-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Theater, Orchester

2246-WK

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege

vom 14. September 2021, Az. K.6-M4635/181 und G53_S-G8390-2021/1543-77

In Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes verbindliches Rahmenkonzept für individuelle Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen in Gebäuden und geschlossenen Räumen und für kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel einschließlich Freiluftkinos sowie filmische Veranstaltungen im Freien bekannt gemacht:

1.
Organisatorisches
1.1
1Veranstalter und Betreiber kultureller Einrichtungen haben ein Wahlrecht, ob unter Wegfall der Maskenpflicht am Platz zwischen festen Sitz- und Stehplätzen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder ob bei durchgängiger Maskenpflicht auf die Einhaltung von Mindestabständen verzichtet wird (Vollauslastung). 2Den Veranstaltern und Betreibern kultureller Einrichtungen bleibt es darüber hinaus unbenommen, etwa aufgrund der spezifischen räumlichen Verhältnisse in den individuellen Infektionsschutzkonzepten nach Nr. 1.2 höhere Anforderungen an die Maskenpflicht bzw. den Mindestabstand zu stellen, als es die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) und das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen vorschreiben.
1.2
1Der Betreiber erstellt ein speziell auf den Betrieb abgestimmtes individuelles Infektionsschutzkonzept unter Berücksichtigung von Besucherinnen und Besuchern sowie Mitwirkenden (Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige) unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen. 2Das individuelle Infektionsschutzkonzept auf einzelbetrieblicher Ebene ist bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen unverlangt, im Übrigen nur auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
1.3
Konzepte nach Nr. 1.2 müssen insbesondere regeln,
  • dass geltende Zugangsvorgaben im Sinne der Regelung „geimpft, genesen, getestet – 3G“ eingehalten sind;
  • dass in Gebäuden und geschlossenen Räumen Maskenpflicht (Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske) gilt, soweit diese nicht ausnahmsweise entfällt; unter freiem Himmel erstreckt sich die Maskenpflicht nur auf den Eingangs- und Begegnungsbereich bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen;
  • wie die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben insbesondere zur Maskenpflicht für Mitwirkende und Mitarbeiter sichergestellt werden;
  • wie die zur Verfügung stehenden Sitz- bzw. Stehplätze coronabedingt so genutzt werden, dass die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m unter Wegfall der Maskenpflicht am Platz sichergestellt ist bzw. wie bei einem ausdrücklichen Verzicht auf die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m die Maskenpflicht am Platz umgesetzt wird;
  • wie die besonderen Vorgaben für größere Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen umgesetzt werden;
  • wie die geschlossenen Räumlichkeiten im Rahmen eines Lüftungskonzepts bestmöglich gelüftet werden können; ein Lüftungskonzept stellt sicher, dass ein infektionsschutzgerechtes Lüften erfolgt und die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sowie weiterer Bundesbehörden (z. B. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) und der einschlägigen Fachgesellschaften berücksichtigt werden;
  • wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können;
  • wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen erfolgt und
  • wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann.
1.4
1Der Betreiber bzw. Veranstalter schult Mitwirkende und berücksichtigt dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. 2Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit dem Maskenschutz sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen. 3Mitwirkende mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten. 4Mitwirkende, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Arbeit erscheinen.
1.5
1Der Betreiber bzw. Veranstalter kommuniziert die Notwendigkeit der Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes an seine Besucher und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2Gegenüber Besuchern und Gästen, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
1.6
Der Betreiber bzw. Veranstalter kontrolliert die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitwirkenden und Besucher und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
1.7
Soweit gastronomische Angebote bei kulturellen Veranstaltungen erfolgen, sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie maßgeblich.
1.8
Die nach den geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben (BayIfSMV) zulässige Höchstteilnehmerzahlen sind zu beachten.
1.9
Der Veranstalter hat Kontaktdaten nach Maßgabe der aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorschriften zu erheben.
1.10
1Bei kulturellen Großveranstaltungen mit mehr als 1 000 Besuchern dürfen die Eintrittskarten nur personalisiert auf den Kartenkäufer verkauft werden. 2Der Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke in den Veranstaltungsstätten ist untersagt; offensichtlich alkoholisierten Besuchern darf der Zutritt zu den Veranstaltungsstätten nicht gewährt werden.
2.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.

2.1
Mindestabstand

1Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand einzuhalten. 2Der Mindestabstand wird in allen Räumlichkeiten und im Freien einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, Garderoben-, Kassen-, und Sanitärbereiche empfohlen. 3In Bezug auf Mitwirkende ist ein Mindestabstand grundsätzlich nicht einzuhalten, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist. 4Bei größeren Chören und Musikensembles sowie in engen Räumen könnte es sich zudem anbieten, freiwillig und in eigener Verantwortung das Schutzniveau vor einer Infektion durch Selbsttestung – auch der Geimpften und Genesenen – vor Proben oder Aufführungen zu erhöhen.

2.2
Maskenpflicht

1In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich Maskenpflicht. 2Unter freiem Himmel besteht Maskenpflicht nur in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Besuchern.3Die Maskenpflicht entfällt in folgenden Fällen:

  • Besucher dürfen am Sitzplatz die Maske abnehmen, sofern der Mindestabstand von 1,5 m gemäß Nr. 2.1 zuverlässig eingehalten ist.
  • Für Mitwirkende entfällt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung nicht vereinbar ist.
  • Das Abnehmen der Maske ist auch zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

3Generell von der Maskenpflicht sind befreit:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
2.3
Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen

1Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind folgende Personen (Besucherinnen und Besucher/Mitwirkende/Dienstleister) ausgeschlossen:

  • Personen mit nachgewiesener akuter SARS-CoV-2-Infektion.
  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen.
  • Personen mit COVID-19-assoziierten Symptomen (Geruchs- und Geschmacksverlust, akute respiratorische Symptome jeder Schwere).

2Die Besucherinnen und Besucher/Mitwirkende/Dienstleister sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang).

2.4
Entwicklung von Symptomen während der Veranstaltung

1Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. 2Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. 3Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind. 4Das Vorgehen bei Personen, die im Rahmen eines Selbsttests vor Ort oder eines Schnelltests vor Veranstaltungsbeginn positiv getestet wurden, ist unter Nr. 5 dargestellt.

3.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
3.1
Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen.
3.2
Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, vor allem in Servicebereichen, angebracht werden.
3.3
1Laufwege zur Lenkung von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen, etwa durch das Anbringen von Tensatoren, sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). 2Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. 3Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. 4Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen. 5Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.
3.4
Parkplatzkonzept

1Sofern vom Betreiber zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. 2Es sollten Einweiserinnen bzw. Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich.

3.5
Sammeltransport

Falls ein Transport durch den Betreiber bzw. Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung und die hierfür ggf. jeweils geltenden Regelungen der BayIfSMV beachtet werden:

  • Gesichtsmasken für Fahrer und Fahrgäste entsprechend den infektionsschutzrechtlichen (BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.
  • Ausreichende Lüftung sicherstellen.
  • Einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebotes.
3.6
Lüftungskonzept in geschlossenen Räumen

1Das Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. 2Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 3Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 4Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 5Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 6Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 7Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.

8Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 9Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.

10Während der Proben sind entsprechend den Empfehlungen der Bundesbehörden sowie der einschlägigen Fachgesellschaften – unter Berücksichtigung von etwaigen vermehrt aerosolproduzierenden Tätigkeiten (z. B. Singen, Blasmusik) – ausreichende Lüftungspausen oder aber eine ausreichende kontinuierliche Lüftung, z. B. durch raumlufttechnische Anlagen zu gewährleisten. 11Dabei ist ein ausreichender Frischluftaustausch, der ein infektionsschutzgerechtes Lüften sicherstellt, zu gewährleisten. 12Ggf. ist die Probendauer in geeignetem Maß zu reduzieren.

3.7
Reinigungskonzept
  • Die Reinigungsintervalle werden angepasst, insbesondere durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (z. B. Türklinken, Halterungen, Griffstangen) sowie Toiletten.
  • 1Besuchertoiletten werden regelmäßig gereinigt. 2Für Gäste und Mitarbeiter werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen bereitgestellt. 3Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. 4Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. 5Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 6Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen, nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. 7Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. 8Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken. 9Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen.
  • Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet.
  • Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.
4.
Durchführung von Veranstaltungen
4.1
1Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 35, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Freiluftkinos und filmischen Veranstaltungen vorbehaltlich speziellerer Regelungen der BayIfSMV außerhalb einer beruflichen oder gemeinwohl-dienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 und 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet (3G-Prinzip) sind. 2Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) auf die Zugangsvoraussetzungen hinzuweisen. 3Der Zugang zu Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen darf ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz außerhalb einer zur Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 und 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.
4.2
1Um im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Besuchern oder Personal eine Kontaktpersonenermittlung zu ermöglichen, hat der Veranstalter oder Betreiber Kontaktdaten zu erheben. 2Dies umfasst Name, Vorname, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse); diese Angaben sind für die Dauer von vier Wochen zu speichern. 3Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. 4Bei der Datenerhebung sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. 5Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 6Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. 7Eine Übermittlung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. 8Mitwirkende, Besucherinnen und Besucher und Personal sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren. 9Bei einer Weitergabe der Karten an Dritte ist der Kartenkäufer verpflichtet, im Bedarfsfall zur Nachverfolgung von Infektionen mit SARS-CoV-2 die Kontaktdaten der Besucher zur Verfügung zu stellen.
4.3
Bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen dürfen Eintrittskarten nur personalisiert auf den Kartenkäufer erfolgen.
4.4
Die sich aus Anwendung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben (BayIfSMV) ergebende maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
4.5
Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Konzertkasse und im Kassenbereich zu vermeiden.
4.6
Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass ein Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen ist für Personen,
  • die nachgewiesen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
  • die einer Quarantänemaßnahme unterliegen oder
  • die COVID-19-assoziierte Symptome (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, akute respiratorische Symptome jeder Schwere) aufweisen.
4.7
Besucherinnen und Besucher sind über die Regelung, einen Mindestabstand von 1,5 m wo immer möglich einzuhalten sowie über die jeweils gültigen Bestimmungen zur Maskenpflicht zu informieren.
4.8
Besucherinnen und Besucher sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
4.9
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die Schutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich ihrer Umsetzung eingewiesen. 2Sie erhalten z. B. Informationen zum Infektionsgeschehen sowie zu SARS-CoV-2-kompatibler Symptomatik.
4.10
Sofern gastronomische und/oder touristische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Regelungen der BayIfSMV sowie die diesbezüglichen Rahmenkonzepte verwiesen.
5.
Testungen
5.1
Allgemeines

1Testabhängige Angebote können von den Besuchern nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. 2Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. 3Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). 4Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testerfordernissen wird auf die jeweils aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.

5Ein Testnachweis kann ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen und die Testung (a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, (b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder (c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.

6Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. 7Nach den aktuell in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund

  • eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
  • eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der SchAusnahmV entspricht.

5.2
Organisation
  • Die Besucher sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Betreibers/Veranstalters hingewiesen werden.
  • Kann der Besucher keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Betreibers/Veranstalters zu testen; bei positivem Selbsttestbefund erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt und notwendiges Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung eines PCR-Tests).
5.3
Testmethoden

Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:

  • 1PCR-Tests können im Rahmen der Jedermann-Testungen nach bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren erfolgen. 2Hierbei wird dann ein Testnachweis durch das Testzentrum ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebots vorgezeigt.
  • 1Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. 2Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und den vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen nach § 2 Nr. 7 c) SchAusnahmV möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach § 2 Nr. 7 b) SchAusnahmV oder am Ort des testabhängigen Angebots, sofern der Test von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. 3Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 4Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 5Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • 1Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Betreibers/Veranstalters nach § 2 Nr. 7 a) SchAusnahmV oder einer vom Betreiber/Veranstalter beauftragten Person durchgeführt werden. 2Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers/Veranstalters sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. 3Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. 4Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
5.4
Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

1Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter. 2Mindestinhalt ist Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

5.5
Ausnahme für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag

1Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. 2Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. 3Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

4Geimpfte bzw. genesene Personen können vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots alternativ zu einem Testnachweis einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorlegen.

5Gemäß § 2 Nr. 2 der SchAusnahmV sind geimpfte Personen asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind. 6Nach § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und

a)
entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
b)
bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

7Gemäß § 2 Nr. 4 SchAusnahmV sind genesene Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. 8Nach § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

9Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen. 10Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

6.
Überprüfung der vorzulegenden Nachweise

1Nach der 14. BayIfSMV sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise (3G) verpflichtet. 2Ist vom Anbieter, Veranstalter oder Betreiber ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen, hat dieses Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. 3Die Nachweise sind möglichst vollständig zu kontrollieren.

4Nur in Einzelfällen, in denen eine vollständige Kontrolle aus Gründen des Betriebsablaufs, tatsächlicher Begebenheiten oder aus sonstigen faktischen Gründen nicht zumutbar erscheint, kann auf strukturierte und effektive Stichproben zurückgegriffen werden.

5Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch den Anbieter, Veranstalter oder Betreiber in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. 6Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. 7Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste, Besucher oder Nutzer ist nicht erforderlich.

8Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.

7.
Arbeitsschutz für das Personal

1Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). 2Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 3Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 4Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS). 5Entsprechend der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung oder der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden können oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. 6Die Beschäftigten haben die in diesem Fall vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen.

7Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.

8Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. 9Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

10Sind Testungen auf SARS-CoV-2 bei Besucherinnen und Besuchern vorgesehen, so besteht ggf. je nach Testkonzept für das Personal das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2. 11Wenn bei den Tätigkeiten SARS-CoV-2 übertragen werden kann, sind insbesondere die Anforderungen der Biostoffverordnung zu beachten. 12Je nach Gefährdungsbeurteilung ist die Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ (www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/SARS-CoV-2_6-2020.pdf?__blob=publicationFile) zu berücksichtigen.

13Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten (Corona – Informationen zum Mutterschutz (bayern.de)).

14Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 15Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 15. September 2021 in Kraft. 2Mit Ablauf des 14. September 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Digitales über die Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen vom 28. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 534) außer Kraft.

Erläuterungen

1Kulturelle Veranstaltungen sind nur solche, die planmäßig, zeitlich eingegrenzt und durch einen kulturellen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. 2Darunter fallen insbesondere Theater-, Konzert- und Opernaufführungen, Ausstellungseröffnungen, Lesungen, Liederabende und ähnliche Darbietungen im professionellen Bereich wie im Bereich der Laienkultur sowie Freiluftkinos und filmische Veranstaltungen im Freien wie z. B. Filmfestivals. 3Aufgrund der Weite des Kulturbegriffs ist keine abschließende Aufzählung der kulturellen Veranstaltungen möglich. 4Auch etwa Zirkusvorstellungen und Varieté unterfallen dem kulturellen Veranstaltungsbegriff. 5Keine kulturellen Veranstaltungen im Sinne dieses Infektionsschutzkonzepts sind sog. Standkonzerte bzw. Straßenmusik, also typischerweise spontan erfolgende musikalische Aktivitäten im öffentlichen Raum mit ständig wechselndem Publikum ohne feste Platzierungen.

6Größere kulturelle Veranstaltungen sind solche mit mehr als 1 000 Personen.

7Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines individuellen Infektionsschutzkonzepts trifft den Betreiber der Veranstaltungsstätte bzw. den Veranstalter. 8Betreiber ist in der Regel die für die künstlerische Leitung oder Geschäftsführung der Einrichtung verantwortliche Person. 9Wird eine Spielstätte vermietet, trifft die Pflicht zur Umsetzung den Mieter, auf dessen Veranlassung die Veranstaltung durchgeführt wird. 10Soweit die erforderlichen Maßnahmen nur im Zusammenwirken mit dem Betreiber umgesetzt werden können, ist dies durch entsprechende vertragliche Regelung sicherzustellen.

11Für gastronomische Angebote im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung sind ergänzend die Vorgaben zur Gastronomie zu beachten. 12Für Gäste gilt insoweit auch die Ausnahme von der Maskenpflicht, um den Verzehr von Speisen und Getränken zu ermöglichen, unabhängig davon, ob er während der Veranstaltung oder einer Pause stattfindet. 13Die Maske darf nur abgenommen werden, soweit und solange es für den Verzehr erforderlich ist.

14Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. 15Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind zu beachten. 16Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick auf eine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor