Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 650 vom 15.09.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

2038.3.9-L
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

2038.3.9-L

Änderung der Bekanntmachung zur Zulassung, Ausbildung und Prüfung
der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen
im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung (LEZAPBek/DA)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 30. August 2021, Az. E7-0600-1/35

Die Bekanntmachung zur Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung (LEZAPBek/DA) vom 20. August 2003 (AllMBl. 2003 S. 815), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. Dezember 2012 (AllMBl. 2013 S. 7), wird wie folgt geändert:

1.
Nr. 1.5.3 wird wie folgt geändert:
1.1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:
„c)
Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,“
b)
Bei Buchstabe i) wird nach den Wörtern „noch nicht volljährig sind“ ein Komma eingefügt und das Wort „und“ gestrichen.
c)
Buchstabe j) wird wie folgt gefasst:
„j)
gegebenenfalls Personenstandsurkunden wie Heiratsurkunde oder Geburtsnachweise von Kindern, Wehrdienst-, Bundesfreiwilligendienst- oder Ersatzdienstbescheinigung und“
d)
Es wird folgender neuer Buchstabe k) eingefügt:
„k)
gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis, Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten, Nachweis des Sprachniveaus (sofern Deutsch nicht Muttersprache).“
1.2
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

2Die unter Buchstabe d), e), g), h) und i) aufgeführten Zeugnisse, Fragebögen und Erklärungen sind in Urschrift vorzulegen, die unter Buchstabe b), f) und j) aufgeführten Bewerbungsunterlagen in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Ablichtung. 3Die übrigen Bewerbungsunterlagen können in Kopie vorgelegt werden.“

2.
Nr. 1.8.3 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ wird die Angabe „(Staatsministerium)“ eingefügt.

3.
Nr. 1.9.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „(GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK)“ gestrichen.
b)
In Satz 4 wird die Angabe „(BGBl S. 965)“ gestrichen.
4.
Nr. 2.1.1 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 werden die Wörter „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.

5.
Nr. 2.1.2 wird wie folgt geändert:

In Satz 4 werden die Wörter „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.

6.
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.

7.
Nr. 2.6.1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.

8.
Nr. 3.1.1 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch das Wort „Staatsministeriums“ ersetzt.

9.
Nr. 3.2.1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ werden durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.

10.
Nr. 3.5.1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe „2. Vermessungskunde“ wird das Komma durch die Wörter „mit geodätischen Berechnungen.“ ersetzt.
b)
Die Angabe „3. Vermessungstechnisches Rechnen.“ wird gestrichen.
11.
Nr. 3.5.2 wird wie folgt gefasst:
„3.5.2
1Die schriftliche Prüfung umfasst insgesamt sechs Stunden Prüfungszeit. 2Die Bearbeitungszeit beträgt bei den Prüfungsfächern 1 und 2 jeweils drei Stunden. 3Die Prüfungszeit soll an einem Tag drei Stunden nicht überschreiten.“
12.
Nr. 3.6.3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „sowie zur Staatsbürgerkunde und zur Allgemeinbildung“ gestrichen.

13.
Nr. 3.8 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Noten der Prüfungsfächer 1 und 2 je dreifach, die Noten der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung je zweifach, sowie die Noten in den Berufsschulfächern „Geovisualisierung“ und „Vermessungstechnisches Rechnen“ je einfach gezählt.“

b)
In Satz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
c)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Da bei den Prüflingen nach Nr. 3.3 Satz 1 keine Noten aus den Berufsschulfächern „Geovisualisierung“ und „Vermessungstechnisches Rechnen“ vorliegen, ermittelt sich die Gesamtprüfungsnote im vorstehenden Sinne ohne eine entsprechende Ersatzbewertung; die Summe ist durch zehn zu teilen.“

14.
Nr. 3.9 wird wie folgt gefasst:
„3.9
Nichtbestehen der Prüfung

Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
in einem schriftlichen Prüfungsfach oder in der praktischen Prüfung die Note „ungenügend“ erzielt wurde,
2.
in der schriftlichen Prüfung im Durchschnitt schlechter als Note 4,0 gearbeitet wurde oder
3.
die Gesamtprüfungsnote schlechter als Note 4,50 ist.“
15.
Nr. 3.12.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Prüflinge erhalten ein Zeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert sowie, bei Bestehen, die erlangte Berufsbezeichnung zu ersehen ist.“

16.
Nr. 3.12.2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ werden durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.

17.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor