Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 666 vom 21.09.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Märkte

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 20. September 2021, Az. 35-4050/49/3 und G53n-G8390-2021/3594-14

Zur Umsetzung der Vorgaben der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gilt folgendes Rahmenhygienekonzept für Märkte. Dieses richtet sich an den jeweiligen Marktveranstalter.

1.
Anwendungsbereich
1.1
1Dieses Rahmenhygienekonzept gilt für Wochenmärkte und andere Märkte, die vorrangig dem An- und Verkauf von Waren dienen und die im Freien oder in Innenbereichen stattfinden. 2Auf diesen Märkten sind einzelne Fahrgeschäfte oder Stände von Schaustellern zulässig, sofern sie nur untergeordnete Bedeutung haben. 3Insgesamt darf der Markt keinen Volksfestcharakter aufweisen.
1.2
Es muss zu jedem Zeitpunkt sichergestellt sein, dass die Umsetzung bzw. Einhaltung der nachfolgenden Schutz- und Hygienebestimmungen gewährleistet ist.
2.
Organisatorisches
2.1
1Die Veranstalter erstellen ein Infektionsschutzkonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern, Marktverkäufern und Besuchern und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen. 2Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS sowie die amtlichen Empfehlungen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten. 3Bei größeren Veranstaltungen kommen die Regelungen von § 4 der 14. BayIfSMV zur Anwendung.
2.2
1Die Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen des Infektionsschutzes an die Mitarbeiter, Marktverkäufer und Besucher. 2Gegenüber Personen, die die Infektionsschutzvorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
2.3
Die Veranstalter stellen die Beratung der Marktverkäufer hinsichtlich Gestaltung und Kommunikation der geltenden Verhaltensregeln zur Einhaltung auch an den Marktständen sicher.
2.4
Die Veranstalter kontrollieren regelmäßig die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts seitens der Mitarbeiter und Marktverkäufer und Besucher und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
3.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
3.1
Wo immer möglich sollte der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Besuchern auf dem gesamten Marktgelände (einschließlich Ein- und Ausgänge, Service-Points und sanitäre Einrichtungen) eingehalten werden.
3.2
1Die Veranstalter ergreifen geeignete Infektionsschutzmaßnahmen, z. B. durch Abstände zwischen den Ständen, Markierung von Abständen vor Ständen bei Schlangenbildung, größere Verkaufsflächen, Reduzierung der Gesamtzahl an Verkaufsständen und geeignete Besucherlenkung, um den notwendigen Mindestabstand von 1,5 m stets einhalten zu können. 2Soweit es die örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Marktes zulassen, wird eine Abgrenzung der Marktfläche sowie Kontrolle der Besucher an Zu- und Abgängen empfohlen, um eine bessere Einhaltung der Sicherheits- und Hygieneregeln zu gewährleisten.
3.3
1Unter freiem Himmel besteht Maskenpflicht nur in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen. 2In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht).3Sofern eine Maskenpflicht besteht, gilt diese nicht für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. 4Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.
3.4
Ausschluss vom Besuch der Marktveranstaltungen:
  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion;
  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen;
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).
3.5
Die Mitarbeiter, Marktverkäufer und Besucher sind vorab in geeigneter Weise über das jeweilige Infektionsschutzkonzept und diese Ausschlusskriterien zu informieren (z.B. durch Aushang) und bei Bedarf zu beraten.
3.6
1Die Veranstalter erstellen ein Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen. 2Sollten Mitarbeiter, Marktverkäufer oder Besucher einer Marktveranstaltung während des Aufenthalts Symptome entwickeln, die mit einer beginnenden SARS-CoV-2-Infektion in Verbindung stehen könnten, haben diese umgehend das Gelände zu verlassen.
4.
Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen im betrieblichen Ablauf und bei den räumlichen Voraussetzungen
4.1
In Warteschlangen oder im Wartebereich werden Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung der empfohlenen Mindestabstände von 1,5 m zu ermöglichen, z. B. durch Anbringen von Bodenmarkierungen und Hinweisschilder.
4.2
Personenansammlungen beim Betreten und Verlassen des Marktgeländes und an besonderen Anziehungspunkten sind durch entsprechende Wegführung (z. B. Einbahnstraßen) und Abstandsmarkierungen zu vermeiden.
4.3
Die Marktverkäufer haben eine am Marktstand anwesende Person als Ansprechpartner für die Einhaltung der Hygieneregeln zu benennen.
4.4
Jeder Veranstalter muss über ein Infektionsschutzkonzept mit einem Reinigungs- und Desinfektionsplan verfügen, der die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen berücksichtigen muss und deren regelmäßige Reinigung und Desinfektion sicherstellt.
4.5
Mitarbeitern, Marktverkäufern und Besuchern werden an mehreren, möglichst zentralen Punkten des Marktes ausreichend Waschgelegenheiten mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern (insbesondere in sanitären Einrichtungen) sowie Desinfektionsmittelspender (insbesondere in Eingangsbereichen, sanitären Einrichtungen, Büros und Schaltern) bereitgestellt.
4.6
Für gastronomische Angebote auf dem Markt ist die Umsetzung der jeweils aktuell gültigen branchenspezifischen Regelungen der Gastronomie (insbesondere bzgl. Infektionsschutzkonzept) sicherzustellen.
5.
Arbeitsschutz für das Personal
5.1
1Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). 2Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 3Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 4Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARSCoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).
5.2
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
5.3
1Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung − PSA) ergriffen werden müssen. 2Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
5.4
Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
5.5
1Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 2Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
6.
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 20. September 2021 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor