Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 670 vom 21.09.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Messen und Ausstellungen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 14. September 2021, Az. 62-5750/182/18 und G54-G8390-2021/3125-U12

Vorbemerkung

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für Infektionsschutz- und Hygienekonzepte bei der Durchführung von Messen und Ausstellungen bekannt gemacht. Dieses richtet sich an den jeweiligen Veranstalter. Soweit er zur Durchführung der Messe oder Ausstellung fremde Räumlichkeiten anmietet und/oder sich eines koordinierenden Durchführungspartners bedient, darf er diese Pflichten bei Bedarf durch Vertrag ganz oder teilweise auf den Vermieter und/oder den Durchführungspartner delegieren. Dieser ist dann „Veranstalter“ im Sinne dieser Regelungen.

1.
Organisatorisches
1.1
Die Veranstalter erstellen ein speziell auf die Veranstaltung abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern, Ausstellern, Besuchern und Dienstleistern sowie unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist. Sollen mehr als 1 000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
1.2
Die Veranstalter schulen ihre Mitarbeiter im Infektionsschutz (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Mitarbeiter mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten.
1.3
Die Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen an ihre Aussteller, Dienstleister und Besucher.
1.4
Die Veranstalter kontrollieren die Einhaltung des individuellen Infektionsschutzkonzeptes seitens der Mitarbeiter, Aussteller, Dienstleister und Besucher und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
2.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
2.1
Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Veranstalter ergreifen geeignete Maßnahmen, um durch die Aufplanung und Gestaltung der Hallen, der Eingänge, der Besprechungs- und Konferenzräume, der Bewegungsflächen etc. den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 m einhalten zu können.
2.2
Die Aussteller, Besucher und Dienstleister, die den Veranstaltungsbereich betreten, werden registriert (Name, Vorname, Wohnort, eine sichere Kontaktinformation wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Zeitraum des Aufenthaltes), um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Ausstellern, Besuchern oder Personal zu ermöglichen. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheits- und Infektionsschutzbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. Der Veranstalter hat die Betroffenen bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.
2.3
Vom Besuch von Messen und Ausstellungen sind ausgeschlossen:
  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).
2.4
Die Besucher sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. Homepage/E-Mail). Sollten Besucher während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese unverzüglich den Betrieb zu verlassen.
2.5
Der Zugang zu Messen und Ausstellungen darf ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz grundsätzlich nur durch Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, getestet oder genesen sind. Ausgenommen hiervon sind Personen, deren gemeinwohldienliche ehrenamtliche oder berufliche Tätigkeit (z. B. Aussteller-, Catering-, Sicherheits- oder Standbaupersonal) zur Durchführung der Messe oder Ausstellung nötig ist. Im Einzelnen sind die Voraussetzungen und Ausnahmen der Nachweispflichten in Nr. 5 geregelt. Die Veranstalter haben bei der Genehmigung ein Einlasskonzept mit entsprechendem Zutritts- und Testkonzept vorzulegen.
2.6
In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Dies gilt jedoch nicht
  • am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören,
  • für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen,
  • bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt,
  • für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist,
  • aus sonstigen zwingenden Gründen.
2.7
Unter freiem Himmel besteht keine Maskenpflicht. Ausgenommen sind bei Messen und Ausstellungen mit mehr als 1 000 Personen lediglich Eingangs- und Begegnungsbereiche, bei denen es zu einer sogenannten Flaschenhalsbildung kommen und dadurch der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
2.8
Von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind ausgenommen:
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
2.9
Das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist. Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.
3.
Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen im betrieblichen Ablauf und bei den räumlichen Voraussetzungen
3.1
Die Veranstalter erstellen ein auf Infektionsminimierung ausgelegtes Parkplatzkonzept, um Menschenansammlungen zu vermeiden, z. B. durch Einweiser, Beschränkung der Parkplätze oder ggf. Sperrung von Parkplätzen. Im Falle eines Transportes durch Veranstalter sind die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung zu beachten. Für die Nutzung des ÖPNV gelten die hierfür geltenden Hygienevorgaben; ggf. ist eine Verstärkung des Angebotes zu organisieren. Soweit möglich sind zusätzliche Parkflächen, Anreisekapazitäten sowie Freiflächen im Eingangsbereich und an stark frequentierten Punkten zu schaffen.
3.2
Für alle Aussteller, Besucher, Mitarbeiter und Dienstleister auf dem Gelände erfolgt eine verpflichtende Registrierung und eine weitestgehend kontaktlose, möglichst digitalisierte Eintrittskontrolle.
3.3
Die Gesamtzahl der gleichzeitig auf dem Gelände anwesenden Personen ist durch geeignete Maßnahmen zur Regulierung der Besucherzahl sowie der Steuerung der Zutrittsberechtigungen für Servicepartner und Dienstleister zu überwachen. Es dürfen pro Tag nicht mehr als 50 000 Besucher zugelassen werden. Hierbei ist auch eine gruppenweise Erweiterung oder Staffelung der Öffnungszeiten und Ticket-Befristung zu prüfen.
3.4
Angesichts steigender Impfquoten können wissenschaftlich begleitete Messen und Ausstellungen im Einzelfall im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe von § 18 Abs. 2 der 14. BayIfSMV durchgeführt werden, bei denen geimpfte und genesene Personen die Messe ohne Anrechnung auf die in Nr. 3.3 Satz 2 genannte Besucherobergrenze besuchen können. In diesem Fall dürfen maximal 50 000 Besucher gleichzeitig auf dem Messegelände zugelassen werden.
3.5
Personenansammlungen beim Betreten und Verlassen des Messe-/Ausstellungsgeländes sowie in einzelnen Hallen und an besonderen Anziehungspunkten sind durch entsprechende Wegführung (z. B. Einbahnstraßen, Kennzeichnung von Türen) und Abstandsmarkierungen zu vermeiden.
3.6
Türen sind soweit möglich offen zu halten oder mit automatischen Öffnungsmechanismen zu versehen.
3.7
Die Nutzung von Aufzügen ist zahlenmäßig sowie ggf. hinsichtlich prioritärer Personengruppen zu beschränken.
3.8
Die Aussteller haben eine am Messe-/Ausstellungsstand anwesende Person als Ansprechpartner für die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zu benennen.
3.9
Jeder Veranstalter muss über ein Hygienekonzept und einen Reinigungs- und Desinfektionsplan verfügen, der die regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Kontaktflächen sicherstellt.
3.10
Es ist außerdem ein/e kompetente/r Beauftragte/r für Hygienefragen durch den Veranstalter zu bestellen. Dieser ist auch für die Beobachtung der aktuellen Lageentwicklung (RKI-Hinweise) sowie die Abstimmung mit dem Sicherheits- und Ordnungsdienst zuständig. Auf Hygiene- und Abstandsregeln sowie Informationsmöglichkeiten ist durch Aushänge oder Hallendurchsagen aufmerksam zu machen.
3.11
Die Sicherheitsdienstleister der Veranstalter sind über die spezifischen Infektionsschutzanforderungen zu unterrichten und anzuweisen, sich ggf. mit der örtlichen Polizei bezüglich evtl. Koordination von Infektionsschutzmaßnahmen abzustimmen.
3.12
Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Jetstream-Geräte sind nicht erlaubt. Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (https://www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht. Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen. Der Veranstalter hat über ein Lüftungskonzept zur kontinuierlichen Belüftung der Eingangsbereiche, der Messe-/Ausstellungshallen und der Sitzungssäle ohne laufende Luftumwälzung zu verfügen. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) festzulegen. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass evtl. vorhandene Erreger nicht über diese Anlagen übertragen werden können, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau bzw. häufigen Wechsel von Filtern. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. In kleinen Räumen, die nicht oder schlecht zu belüften sind, können ergänzend Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
3.13
Bei Messe-/Ausstellungsrestaurants und Verpflegungsstationen stellt der Veranstalter die Umsetzung der jeweils aktuell gültigen branchenspezifischen Regelungen der Gastronomie (insbesondere bzgl. Infektionsschutz und Hygienekonzept) sicher.
4.
Testungen
4.1
Testabhängige Angebote können von den Besuchern nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testerfordernissen wird auf die jeweils aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
4.2
Ein Testnachweis kann ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen und die Testung (a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, (b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder (c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.
4.3
Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. Nach den aktuell in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
a)
eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
b)
eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
c)
eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der SchAusnahmV entspricht.

4.4
Organisation
  • Die Besucher sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters hingewiesen werden.
  • Kann der Besucher keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters zu testen; bei positivem Selbsttestbefund erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt und notwendiges Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung eines PCR-Tests).
4.5
Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:
  • PCR-Tests können im Rahmen der Jedermann-Testungen nach bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren erfolgen. Hierbei wird dann ein Testnachweis durch das Testzentrum ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebots vorgezeigt.
  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und den vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen nach § 2 Nr. 7 Buchst. c) SchAusnahmV möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach § 2 Nr. 7 Buchst. b) SchAusnahmV oder am Ort des testabhängigen Angebots, sofern der Test von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Messe bzw. Ausstellung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters nach § 2 Nr. 7 Buchst. a) SchAusnahmV oder einer vom Veranstalter beauftragten Person durchgeführt werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Veranstalters sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
4.6
Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter. Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

4.7
Ausnahme für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag

Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

Geimpfte bzw. genesene Personen können vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots alternativ zu einem Testnachweis einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorlegen.

Gemäß § 2 Nr. 2 der SchAusnahmV sind geimpfte Personen asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind. Nach § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und

a)
entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
b)
bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

Gemäß § 2 Nr. 4 SchAusnahmV sind genesene Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. Nach § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

5.
Überprüfung der vorzulegenden Nachweise (3G)

Nach der 14. BayIfSMV sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise (3G) verpflichtet. Ist vom Anbieter, Veranstalter oder Betreiber ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen, hat dieses Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. Die Nachweise sind möglichst vollständig zu kontrollieren.

Nur in Einzelfällen, in denen eine vollständige Kontrolle aus Gründen des Betriebsablaufs, tatsächlicher Begebenheiten oder aus sonstigen faktischen Gründen nicht zumutbar erscheint, kann auf strukturierte und effektive Stichproben zurückgegriffen werden.

Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch den Anbieter, Veranstalter oder Betreiber in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste, Besucher oder Nutzer ist nicht erforderlich.

Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.

6.
Arbeitsschutz für das Personal
6.1
Für Beschäftigte, die während der Durchführung einer Messeveranstaltung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Veranstaltungsgelände nachgehen, sind die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) einschlägig.
6.2
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).
6.3
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
6.4
Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung – PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
6.5
Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
6.6
Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 15. September 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 14. September 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 13. September 2021 (BayMBl. Nr. 640), außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor