Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 689 vom 29.09.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7803.1-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
  • Schulwesen

7803.1-L

Verwaltungsanweisung für die Gewährung einer Unterstützungsmaßnahme
des Freistaats Bayern für die von den Beschränkungen aufgrund der
SARS-CoV-2 Pandemie betroffenen Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern
(„Billigkeitsleistung Bildungszentren“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 19. August 2021, Az. A1-7162-1/31

Beihilferechtliche Grundlage

Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) in der Fassung vom 12. Februar 2021.

Landesrechtliche Grundlage

1Beschluss des Landtages zum Haushaltsgesetz 2021 vom 25. März 2021; Einzelplan 08; Haushaltsvermerk zu Kapitel 08 03 Titel 684 80 auf Grundlage des Änderungsantrags vom 10. Dezember 2020 Drs. 18/13725.

2Die Unterstützungsmaßnahme erfolgt als Billigkeitsleistung im Sinne des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Berechnung der Billigkeitsleistungen aus dem „Rettungsschirm“.

1.
Zweck der Billigkeitsleistung

1Mit ihren Angeboten in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung tragen die Bildungszentren Ländlicher Raum (Bildungszentren) erheblich zur Entwicklung und Stärkung des ländlichen Raums bei. 2Dabei sind die Bildungszentren aufgrund von kompletten Schließungen ihrer Tagungshäuser einschließlich der angegliederten Beherbergungseinrichtungen besonders von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. 3So konnte im Jahr 2020 die Bildungsarbeit nicht im gewohnten Umfang stattfinden, was zu erheblichen Finanzierungsdefiziten geführt hat, die nicht vollständig anderweitig ausgeglichen werden konnten. 4Von vergleichbaren Umständen ist auch im Jahr 2021 auszugehen. 5Selbst im Falle einer Öffnung der Bildungseinrichtungen ist ein Übergang zum „Normalbetrieb“ ad hoc nicht realistisch. 6Daher ist auch im Jahresverlauf 2021 mit weiteren Einnahmeverlusten zu rechnen.

7Um die Zahlungsfähigkeit und damit den Bestand dieser für den ländlichen Raum so wichtigen Einrichtungen sicherzustellen, wurde mit Beschluss des Landtags zum Haushaltsplan 2021 durch einen entsprechenden Haushaltsvermerk die Möglichkeit geschaffen, die Bildungszentren zur Bewältigung der Corona-Krise bedarfsgerecht zu unterstützen. 8Bei Kapitel 08 03 Titel 684 80 werden Billigkeitsleistungen in einer Gesamthöhe von bis zu 1 000 000 Euro bereitgestellt.

2.
Gegenstand der Unterstützung

Die Unterstützung dient der Liquiditätssicherung und wird in Form von direkten Zuschüssen an die Bildungszentren Ländlicher Raum gewährt.

3.
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die zehn Bildungszentren im ländlichen Raum, namentlich:

  • Katholische Landvolkshochschule Feuerstein,
  • Bildungshaus Landvolkshochschule St. Gunther, Niederalteich e. V.,
  • Katholische Landvolkshochschule Petersberg,
  • Katholische Landvolkshochschule Wies e. V.,
  • Lernwerk Volkersberg; Katholische Landvolkshochschule,
  • Evangelisches Bildungs- und Tagungszentrum Bad Alexanderbad,
  • Evangelisches Bildungszentrum Hesselberg,
  • Evangelisches Bildungs- und Tagungszentrum Pappenheim,
  • Haus der bayerischen Landwirtschaft Herrsching,
  • Seminarhaus Grainau; Jungbauern- und Jungbäuerinnenschule e. V.
4.
Höhe der Unterstützung

1Für die Festsetzung der Höhe der notwendigen Unterstützung können maximal die Verluste aus den Jahren 2020 beziehungsweise 2021 angerechnet werden. 2Berechnungsgrundlage hierfür ist die Ermittlung der Differenz der Betriebsergebnisse aus einem Vergleich des Buchführungsabschlusses 2019 (ohne Corona-Effekt) mit dem Buchführungsabschluss 2020 beziehungsweise 2021.

3Die konkrete Unterstützung errechnet sich wie folgt:

  • Die maximale Höhe der Billigkeitsleistung ist auf die Differenz des Verlustes durch Vergleich der Gesamtbetriebsergebnisse der Jahre 2020 beziehungsweise 2021 gegenüber 2019 begrenzt, wodurch eine Überkompensation ausgeschlossen wird.
  • Berechnung der Höhe der Billigkeitsleistung: Der Verlustausgleich für das Jahr 2020 errechnet sich grundsätzlich aus der Differenz des Gesamtbetriebsergebnisses 2019 zu 2020 auf Basis der Daten der jeweiligen Buchführungsabschlüsse bis zur Höhe eines ausgeglichenen Betriebsergebnisses. Dabei sind aus dem Buchführungsabschluss 2020 grundsätzlich sämtliche Einnahmen anzurechnen. Analog wird für die Berechnung des Verlustausgleichs für das Jahr 2021 verfahren, wobei sich dieser aus der Differenz des Betriebsergebnisses 2019 zu 2021 errechnet.
  • Je Bildungszentrum kann ein Höchstbetrag von insgesamt bis zu 300 000 Euro gewährt werden.
  • Übersteigt die Summe der von allen Antragstellern beantragten und nach Prüfung anerkannten Unterstützungen die Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, so erfolgt eine proportionale Kürzung der Billigkeitsleistung im jeweiligen Antragsjahr.
  • Gemäß § 1 Absatz 1 Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 vom 12. Februar 2021 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 1 800 000 € je Bildungszentrum nicht übersteigen.
5.
Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen, insbesondere weiteren Unterstützungsmaßnahmen des Bundes, des Freistaats, der Kirchen und Träger zur Eindämmung der Folgen der Corona-Pandemie ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.

6.
Verfahren
6.1
Zuständigkeit

Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme (FüAK).

6.2
Antragstellung

1Der Antrag auf Unterstützung ist für jedes der antragsberechtigten Bildungszentren bei der Bewilligungsbehörde für das betreffende Jahr jeweils bis zum 30.09. des Folgejahres zu stellen. 2Der Antrag ist jeweils unter Angabe der Höhe der Unterstützung, auf Grundlage eines Verlustausgleichs für die Jahre 2020 beziehungsweise 2021 auf Basis der Differenz der Betriebsergebnisse der Buchführungsabschlüsse von 2019 zu 2020 beziehungsweise 2019 zu 2021, unter grundsätzlichem Abzug aller Einnahmen, zu stellen.

3Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:

  • Vorlage der Buchführungsabschlüsse 2019 und 2020 beziehungsweise 2021,
  • Unterlagen beziehungsweise Bescheide über sämtliche Einnahmen,
  • bei Bedarf schriftliche Darstellung außergewöhnlicher Umstände.
6.3
Bewilligung und Auszahlung

1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag anhand der vorgelegten Unterlagen und entscheidet über die Billigkeitsleistung.

2Mit dem Bewilligungsbescheid ist das Verfahren abgeschlossen.

6.4
Prüfungsrecht

1Die Bewilligungsbehörde und das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) einschließlich seiner nachgeordneten Behörden haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Antragsteller entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) ist berechtigt, bei den Empfängern der Unterstützungsleistungen Prüfungen im Sinne des Artikel 91 BayHO durchzuführen.

3Alle für die Billigkeitsleistung relevanten Unterlagen sind zehn Jahre lang ab der Gewährung aufzubewahren.

6.5
Mitwirkungs- und Erstattungspflicht

1Der Antragsteller ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen. 2Der Antragsteller ist außerdem verpflichtet, die gewährte Billigkeitsleistung zurückzuerstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht oder eine Änderung oder ein Wegfall von für die Bewilligung maßgeblichen Umständen nicht unverzüglich angezeigt wurde.

7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Maximilian Wohlgschaft

Ministerialdirigent