Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 691 vom 29.09.2021

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Richtlinie zur Förderung des Einsatzes von Pädagogischen
Qualitätsbegleiterinnen und Qualitätsbegleitern (PQB) in Kindertageseinrichtungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 6. September 2021, Az. V4/6511-1/538

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung des Einsatzes von Pädagogischen Qualitätsbegleiterinnen und Qualitätsbegleitern (PQB) in Kindertageseinrichtungen vom 9. März 2020 (BayMBI. Nr. 126) wird wie folgt geändert:
1.1
Im Titel werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtungen“ die Wörter „oder (Groß-)Tagespflegestellen“ eingefügt.
1.2
Die Einleitungsformel wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtungen“ die Wörter „oder (Groß-)Tagespflegestellen“ eingefügt.
1.2.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „Förderung“ die Wörter „von PQB in Kindertageseinrichtungen“ eingefügt.
1.2.3
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Förderung von PQB in (Groß-)Tagespflegestellen erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage des mit dem Bund geschlossenen Vertrags zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach Maßgabe dieser Richtlinie.“

1.3
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 werden die Wörter „Pädagogischen Qualitätsbegleitern/-innen (PQB)“ durch die Angabe „PQB“ ersetzt und nach dem Wort „Kindertageseinrichtungen“ die Wörter „oder in öffentlich geförderten (Groß-)Tagespflegestellen“ eingefügt.
1.3.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtungen“ die Wörter „oder (Groß-)Tagespflegestellen“ eingefügt.
1.3.3
In Satz 3 werden die Wörter „seitens der Kindertageseinrichtung“ gestrichen.
1.4
Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtungen“ die Wörter „oder öffentlich geförderten (Groß-)Tagespflegestellen“ eingefügt.
1.4.2
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Beratung von (Groß-)Tagespflegestellen und ihrer Zusammenschlüsse erfolgt unter Berücksichtigung bestehender regionaler und trägerspezifischer Netzwerke von zum Beispiel Fachberatung, Jugendamt oder Nachbarschaftshilfe.“

1.5
Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zuwendungsempfänger“ die Wörter „im Rahmen der pädagogischen Qualitätsbegleitung in Kindertageseinrichtungen“ eingefügt.
1.5.2
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Zuwendungsempfänger im Rahmen der pädagogischen Qualitätsbegleitung in (Groß-)Tagespflegestellen sind die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.“

1.6
Nr. 1.4.1.1 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 wird die Angabe „IFP“ durch die Wörter „Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP)“ ersetzt.
1.6.2
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3PQB, die bereits vor dem 1. Oktober 2021 rechtmäßig als PQB gefördert wurden, müssen für die Beratung in (Groß-)Tagespflegestellen an einer vom IFP durchgeführten Nachqualifizierung teilnehmen.“

1.7
Nr. 1.4.1.2 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Im Bereich der Kindertageseinrichtungen stimmen sich die Anstellungsträger im Einsatzgebiet der jeweiligen PQB trägerübergreifend und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Beratungsstrukturen vor Ort ab.“

1.7.2
Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

3Bei der Beratung von Tagespflegepersonen können die PQB Zusammenschlüsse von bis zu vier Tagespflegepersonen bilden. 4Für den Einsatz von PQB in (Groß-)Tagespflegestellen dürfen keine Gebühren erhoben werden.“

1.8
Nr. 1.4.2.1 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Satz 1 und in Buchst. a wird jeweils der Satzzähler gestrichen.
1.8.2
In Buchst. b werden nach dem Wort „einschlägige“ die Wörter „ , sich auf den jeweiligen unter Buchst. a oder f genannten akademischen Abschluss beziehende“ eingefügt und das Wort „in“ wird durch die Wörter „insbesondere im Bereich“ ersetzt.
1.8.3
Nach Buchst. b wird folgender Buchst. c eingefügt:
„c)
Bei gleichzeitigem Vorliegen sowohl eines einschlägigen akademischen Abschlusses aus dem (sozial)pädagogischen Bereich als auch eines Abschlusses als staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher wird die als Erzieherin oder Erzieher erworbene Berufserfahrung insbesondere im Bereich Kindertageseinrichtungen einschließlich der Zeit des Berufspraktikums anerkannt und muss zusammen mit der Berufserfahrung als (Sozial-)Pädagogin oder (Sozial-)Pädagoge insbesondere im Bereich der Kindertageseinrichtungen mindestens fünf Jahre betragen.“
1.8.4
Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d und nach dem Wort „Vergleichbarem“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt.
1.8.5
Der bisherige Buchst. d wird Buchst. e.
1.8.6
Der bisherige Buchst. e wird Buchst. f und wie folgt gefasst:
„f)
1Abweichend von Buchst. a können ausnahmsweise auch andere akademische Abschlüsse berücksichtigt werden oder es können staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher mit einschlägiger Berufs- und Leitungserfahrung (auch als stellvertretende Leitung) insbesondere im Bereich der Kindertageseinrichtungen von insgesamt mindestens zehn Jahren als PQB tätig sein. 2Es ist der Nachweis einschlägiger Zusatzqualifikationen und Tätigkeiten in den unter Buchst. d genannten Bereichen vorzulegen.“
1.8.7
Der bisherige Buchst. f wird Buchst. g und wie folgt gefasst:
„g)
Für die PQB, die bereits vor dem 1. Oktober 2021 rechtmäßig als PQB gefördert wurden, gelten die unter Buchst. a bis f genannten Voraussetzungen als erfüllt.“
1.9
In Nr. 1.4.2.2 werden die Wörter „ / eines staatlich anerkannten Sozialpädagogin/ Sozialpädagogen“ durch die Wörter „staatlich anerkannten Sozialpädagogin oder eines staatlich anerkannten Sozialpädagogen“ ersetzt.
1.10
In Nr. 1.4.2.3 Satz 1 werden nach der Angabe „PQB“ die Wörter „in Kindertageseinrichtungen“ eingefügt und in Satz 3 die Wörter „Mitarbeiter/-innen“ durch die Wörter „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt.
1.11
Nach Nr. 1.4.2.3 wird folgende Nr. 1.4.2.4 eingefügt:
„1.4.2.4
1PQB in (Groß-)Tagespflegestellen in Vollzeit haben 20 bis 24 Beratungsverhältnisse gleichzeitig einzugehen und mit diesen mindestens 20 bis 24 Gewichtungspunkte zu erreichen. 2Die Beratungsverhältnisse gewichten sich wie folgt:
a)
Die Einzelberatung einer Tagespflegeperson umfasst den Faktor 0,5.
b)
Die Beratung in Großtagespflegestellen umfasst den Faktor 1,0.
c)
Die Beratung eines Zusammenschlusses von zwei Tagespflegepersonen umfasst den Faktor 1,0.
d)
Die Beratung eines Zusammenschlusses von drei Tagespflegepersonen umfasst den Faktor 1,5.
e)
Die Beratung eines Zusammenschlusses von vier Tagespflegepersonen umfasst den Faktor 2,0.

3Bei einem geringeren, jedoch mindestens 0,5 umfassenden Stellenanteil verringert sich die Zahl der gleichzeitig einzugehenden Beratungsverhältnisse sowie der daraus zu erzielenden Gewichtungspunkte anteilig. 4Für PQB, die bereits vor dem 1. Oktober 2021 rechtmäßig als PQB gefördert wurden und ihr Stellenvolumen im Zuge der Beratung in (Groß-)Tagespflegestellen erhöhen möchten, liegt der mindestens zu umfassende Stellenanteil bei 0,25. 5Auch hier verringert sich die Zahl der Tagespflegepersonen und der Zusammenschlüsse, für die die PQB zuständig ist, anteilig.“

1.12
Die bisherige Nr. 1.4.2.4 wird Nr. 1.4.2.5 und wie folgt gefasst:
„1.4.2.5
Die Beratungstätigkeit der PQB in den Kindertageseinrichtungen oder in den (Groß-)Tagespflegestellen, die auch Onlineformate und Videofeedback einschließt, beträgt im Jahresdurchschnitt mindestens 60 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.“
1.13
Die bisherige Nr. 1.4.2.5 wird Nr. 1.4.2.6 und wie folgt geändert:
1.13.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beratungsumfang“ die Wörter „von PQB in Kindertageseinrichtungen“ eingefügt.
1.13.2
Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:

4Die Beratung durch PQB in (Groß-)Tagespflegestellen darf befristet bis einschließlich 31. Dezember 2022 für eine fortlaufende Beratungsdauer von mindestens drei und maximal sechs Monaten in Anspruch genommen werden. 5Die Beratungsdauer für Großtagespflegestellen oder von Zusammenschlüssen ab drei Tagespflegepersonen kann auf bis zu maximal neun Monate ausgeweitet werden.“

1.14
Die bisherige Nr. 1.4.2.6 wird Nr. 1.4.2.7 und wie folgt geändert:
1.14.1
In Satz 1 werden die Wörter „Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP)“ durch die Angabe „IFP“ ersetzt.
1.14.2
Folgender neuer Satz 3 wird angefügt:

3Für die PQB im Bereich der (Groß-)Tagespflegestellen gelten der PQB-Qualitätskompass, die adaptierte Fassung der PQB-Konzeption und die Einstiegshilfe für die Tagespflege.“

1.15
Die bisherige Nr. 1.4.2.7 wird Nr. 1.4.2.8 und wie folgt geändert:
1.15.1
In Satz 1 werden die Wörter „den Abschluss laufender Prozesse in den Kindertageseinrichtungen aus der Modellversuchs- und Zwischenfinanzierungsphase“ durch die Wörter „die Beratungsprozesse von PQB in (Groß-)Tagespflegestellen“ ersetzt.
1.15.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Prozesse sind bis 31. Dezember 2022 abzuschließen.“

1.16
Die bisherige Nr. 1.4.2.8 wird Nr. 1.4.2.9 und wie folgt geändert:
1.16.1
In Satz 1 werden nach der Angabe „PQB“ die Wörter „in Kindertageseinrichtungen“ eingefügt.
1.16.2
Folgende neue Sätze 4, 5 und 6 werden angefügt:

4PQB in (Groß-)Tagespflegestellen beraten in einzelnen Großtagespflegestellen sowie einzeln tätige Tagespflegepersonen, wobei nach Möglichkeit Zusammenschlüsse von zwei bis vier Tagespflegepersonen gebildet werden können. 5Sie begleiten die Prozesse in (Groß-)Tagespflegestellen in Form von Einzelcoaching und Gruppenberatung sowie „Training-on-the-job“. 6Hierzu ist im Sachbericht Stellung zu nehmen.“

1.16.3
Die bisherigen Nrn. 1.4.2.9 und 1.4.2.10 werden die Nrn. 1.4.2.10 und 1.4.2.11.
1.17
Nr. 1.4.3 wird wie folgt geändert:
1.17.1
In Satz 2 werden nach dem Wort „Entscheidungskriterien“ die Wörter „im Bereich Kindertageseinrichtungen“ eingefügt und das Wort „und“ wird durch das Wort „ , sowie“ ersetzt.
1.17.2
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Entscheidungskriterien hinsichtlich der aus den Bundesmitteln finanzierten Stellen und Stellenanteile für PQB in (Groß-)Tagespflegestellen sind insbesondere die Vernetzung mit bestehenden regionalen und trägerspezifischen Netzwerken sowie die effiziente Verteilung der Stellen.“

1.18
Der Nr. 2.3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragsstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.“

1.19
In Nr. 2.4 Satz 1 werden die Wörter „deren Nachweis und deren Prüfung der Verwendung“ durch die Wörter „den Nachweis und die Prüfung der Zuwendungsverwendung“ ersetzt.
1.20
In Nr. 2.5 Satz 2 werden die Wörter „Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)“ durch die Angabe „ZBFS“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor