Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 695 vom 29.09.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.2.4-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Schüler

2230.1.1.1.2.4-K

Änderung der Bekanntmachung über die Richtlinien für die Gewährung von
Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für
Unterricht und Kultus – Digitalbudget für das digitale Klassenzimmer

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 22. Juli 2021, Az. I.7-BO1371.0/44/360

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus – Digitalbudget für das digitale Klassenzimmer vom 26. Juni 2018 (KWMBl. S. 234), die durch Bekanntmachung vom 30. Dezember 2020 (BayMBl. 2021 Nr. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 6.2 wird wie folgt gefasst:
„6.2
Bewilligungszeitraum

1Der im Zuwendungsbescheid festzusetzende Bewilligungszeitraum endet frühestens nach Ablauf des dritten Kalenderjahres seit Erlass des Zuwendungsbescheids, spätestens jedoch am 31. Dezember 2021. 2Abweichend von Satz 1 kann der Bewilligungszeitraum bis spätestens 31. Dezember 2022 verlängert werden, sofern

a)
durch den Zuwendungsempfänger eine Verwendungsbestätigung gemäß Nr. 7 Satz 1 bis spätestens 31. Dezember 2021 eingereicht wird (Ausschlussfrist),
b)
darin geltend gemachte Ausgaben zur Erfüllung des Förderzwecks in einer vertieften Prüfung der Verwendungsbestätigung nicht anerkannt werden und
c)
ein dadurch verbliebener Rest des Höchstbetrags nach Nr. 5.5 Satz 1, jedoch maximal bis zur Höhe der nach Buchst. b nicht anerkannten Ausgaben für weitere zuwendungsfähige Ausgaben eingesetzt werden soll.“
1.2
Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Auszahlung der Zuwendung; Verwendungsbestätigung

1Die zuständige Regierung veranlasst auf Vorlage der Verwendungsbestätigung die Auszahlung des Digitalbudgets nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K ist bei Anwendung von Nr. 6.2 Satz 2 die weitere Verwendungsbestätigung spätestens 6 Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den verlängerten Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen. 3Die Antragsteller führen für die jeweiligen Schulen ein Verzeichnis der im Rahmen des Förderprogramms angeschafften IT-Ausstattung. 4Die Auszahlung erfolgt für die nachgewiesenen und förderfähigen Investitionen unter Abzug eines Eigenanteils von 10 Prozent. 5Die Zuwendung oder Teilzuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausbezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. 6Abweichend davon veranlasst die zuständige Regierung bei Ausgaben aus Miet- bzw. Leasingverträgen (vgl. „Ausgabenoption 2“ gemäß Nr. 5.4), deren Laufzeit den Förderungszeitraum überschreitet, die Einmalzahlung der Fördermittel nach kursorischer Prüfung der Verwendungsbestätigung.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 23. Juli 2021 in Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor