Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 699 vom 29.09.2021

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Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

2129.2-U
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Umweltschutz (siehe auch 751 = Kernenergie und Strahlenschutz, 753 = Wasserrecht und Wasserwirtschaft, 791 = Naturschutz und Landschaftspflege)
  • Abfallwirtschaft

2129.2-U

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen
(Bayerisches Umweltkreditprogramm)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

10. September 2021, Az. 71d-A0730.7-2012/20-239

1Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen des Umweltschutzes nach Maßgabe

  • dieser Richtlinie,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft sowie der Allgemeinen Darlehensbestimmungen der LfA Förderbank Bayern (LfA) in der jeweils geltenden Fassung, und
  • für die in den Teilen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) oder
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung).

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil 1

Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1.
Zweck der Förderung

1Die Darlehen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätigen eigenverantwortliche Umweltschutzinvestitionen und Investitionen zur Anpassung an klimatische Veränderungen ermöglichen, auch im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Investitionen, und dadurch zu Verbesserungen der Umweltsituation, Klimaschutz und Ressourcenschonung beitragen. 2Es können ausschließlich Maßnahmen des Umweltschutzes gefördert werden, die über den rechtlich geforderten Rahmen hinausgehen (überobligatorische Maßnahme). 3Eine örtliche Verlagerung von Emissionen ohne eigenständigen Umwelteffekt ist nicht förderfähig. 4Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt, die im Wege der Refinanzierung durch die LfA den Hausbanken auf Antrag zur Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Verfügung gestellt werden.

2.
Gegenstand der Förderung
2.1Förderbereiche

1Die Darlehen dürfen nur verwendet werden für Umweltschutzinvestitionen in den Bereichen

  • Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsschutz
  • Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz und Ressourcenschutz
  • Klimaschutz und Klimaanpassung
  • Einrichtung umweltfreundlicher Verfahren.

2Eine solche Verbesserung liegt insbesondere vor, wenn für die Bereiche Luftreinhaltung und Klimaschutz eine Reduzierung der Emissionen um mindestens 20 % sowie für den Bereich Lärmschutz eine Reduzierung um 10 dB nachgewiesen ist. 3In den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz und Ressourcenschutz sowie Einrichtung umweltfreundlicher Verfahren ist eine Verringerung des Ressourcenverbrauchs beziehungsweise eine Effizienzsteigerung um mindestens 20 % zu erreichen. 4Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.

2.2Rechtliche Grundlagen

Die Darlehensgewährung erfolgt auf der beihilferechtlichen Grundlage des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU), des Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern), des Art. 37 AGVO (Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen, vorfristige Maßnahmen), des Art. 47 AGVO (Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall) oder auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.

2.3Förderfähige Vermögenswerte

1Die Darlehen dürfen nur für die Mitfinanzierung von Investitionen in materielle Vermögenswerte im Sinn des Art. 2 Nr. 29 AGVO verwendet werden. 2Nicht förderfähig sind Grundstückskosten.

3.
Zuwendungsempfänger
3.1Unternehmen und freiberuflich Tätige
3.1.1
Darlehensempfänger können nur mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern sein.
3.1.2
Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.1.3
Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
  • Unternehmen, die die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der AGVO nicht erfüllen, werden nicht gefördert.
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO werden nicht gefördert.
  • Von einer Förderung ausgeschlossen sind außerdem Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
3.1.4
Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 der De-minimis-Verordnung zu beachten.
3.2Öffentliche Unternehmen

Keine Förderung erhalten Unternehmen, wenn mehr als 50 % ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1Vermögens- und Ertragslage des Zuwendungsempfängers beziehungsweise Darlehensnehmers

1Die Darlehen des Bayerischen Umweltkreditprogramms sind ergänzende Hilfen. 2Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. 3Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

4.2Vorhabenbeginn
4.2.1
1Die Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden. 2Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (mit Ausnahme vorbereitender Arbeiten bei Baumaßnahmen).
4.2.2
Die Vorhaben müssen soweit vorbereitet sein, dass sie nach der Bewilligung der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA in privatrechtlicher Form mittels des Hausbankprinzips.

5.2Umfang der Förderung
5.2.1
1Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 2Es können nur Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 25 000 Euro gefördert werden. 3Höchstbeträge zuwendungsfähiger Ausgaben sowie Darlehensobergrenzen sind im zugehörigen Merkblatt „Ökokredit“ bestimmt.
5.2.2
Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz beziehungsweise das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden, sind von dieser Richtlinie ausgenommen.
5.2.3
Bei Förderungen nach den in Nr. 2.2 genannten Bestimmungen der AGVO sind alle weiteren Voraussetzungen der AGVO zur Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben einzuhalten.
5.3Beihilfeintensität
5.3.1
Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2008/C 014/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode.
5.3.2
Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der AGVO gewährten Darlehen darf die Förderhöchstsätze nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2.2 genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten.
5.3.3
Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bestimmten Förderhöchstbetrag nicht übersteigen.
5.3.4
Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 8 sind ergänzend zu beachten.
6.
Konditionenfestlegung

1Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung werden mit der Darlehenszusage festgelegt. 2Der Zinssatz ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Investitionsvorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. 3Gegebenenfalls erfolgen weitere Differenzierungen.

7.
Absicherung

1Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. 2Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. 3Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, so kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden. 4Abweichend davon können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden.

8.
Kumulierung
8.1Zulässige Kumulierung

Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen;
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.2Verhältnis zu De-minimis-Beihilfen
8.2.1
Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge der jeweils einschlägigen in Nr. 2.2 genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden.
8.2.2
Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
8.2.3
1De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ausgaben noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. 2De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Ausgaben gewährt werden und keinen solchen Ausgaben zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Teil 2

Verfahren

9.
Antrag

1Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. 2Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter http://www.lfa.de entnommen werden. 3Der Umweltschutzeffekt des Vorhabens ist im Rahmen der Antragstellung in konkreter Form darzulegen, zum Beispiel durch Herstellerangaben der zu beschaffenden oder einzubauenden Maschinen und Vorrichtungen oder durch eine umweltfachliche Bestätigung der Genehmigungsbehörde, soweit ein Genehmigungsverfahren bau- oder immissionsschutzrechtlich einschlägig ist. 4Sollten dann noch Unklarheiten zum Umweltschutzeffekt verbleiben, wird die LfA eine weitere Stellungnahme beim Antragsteller anfordern und, soweit erforderlich, ein Fachgutachten einholen. 5Die Anträge sind – gegebenenfalls einschließlich ergänzender Unterlagen – vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit schriftlich bei der Hausbank einzureichen. 6Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.

10.
Zusage und Verwendungsnachweis

1Über die Anträge entscheidet die LfA. 2Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen überwacht. 3Im Rahmen der Verwendungsnachweisführung bestätigt der Darlehensnehmer gegenüber der Hausbank die Erfüllung des Förderzwecks. 4Die LfA prüft die Verwendungsnachweise stichprobenartig. 5Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

Teil 3

Schlussvorschriften

11.
Hinweise

1Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben des Antrags, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 2Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vergleiche § 4 SubvG). 3Es wird darauf hingewiesen, dass bei auf der Grundlage der AGVO gewährten Beihilfen Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. 4Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht gemäß Art. 91 BayHO ein Prüfungsrecht zu.

12.
Einvernehmen

Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft, sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor