Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 707 vom 30.09.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 48A8ABA62A89F3AF3415CBCDC3F56B7F196B108B1DFEEBA9F8A18D23843F9976

Sonstige Bekanntmachung

Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots
gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zur
Belieferung von Corona-Impfzentren im Freistaat Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 24. September 2021, Az. C4-3612-21-79

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. Das Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen ist abweichend von § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO gestattet, soweit es nachweislich zur Beförderung von
  • Corona-Impfstoffen,
  • Kühlsystemen zur Lagerung oder Zwischenlagerung von Corona-Impfstoffen,
  • Impfbesteck bzw. notwendigen medizinischen Instrumenten zur Durchführung der Impfung,
  • sonstigen Waren und Gütern, die unmittelbar dazu dienen, den Dienstbetrieb bzw. die Funktionsfähigkeit der Corona-Impfzentren und der Impfinfrastruktur sicherzustellen,

dient.

  1. 2. Dies gilt auch für Leerfahrten, die in direktem und nachweisbarem Zusammenhang mit einem der vorgenannten Transporte stehen.
  2. 3. Die Ausnahmegenehmigung gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern.
  3. 4. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar.
  4. 5. Die Allgemeinverfügung zur Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO tritt am 3. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 27. März 2022 außer Kraft.

Nebenbestimmungen

  1. 1. Von der Ausnahmegenehmigung darf wegen der gebotenen Rücksicht auf die Sonn- und Feiertagsruhe, die Wohnbevölkerung und die Umwelt nur bei notwendigen Fahrten Gebrauch gemacht werden.
  2. 2. Es ist zu gewährleisten, dass die Ausnahmegenehmigung unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen wird.

Begründung

Eine zentrale Säule zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie ist die durch die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) auf Bundesebene geregelte nationale Impfkampagne. Um die Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der Impfkampagne an sieben Tagen der Woche zu gewährleisten, ist die jederzeitige Beförderung der Corona-Impfstoffe sicherzustellen. Dies kann durch ein vorübergehendes Aussetzen des Sonn- und Feiertagsfahrverbots wirksam unterstützt werden.

Die Ausnahme vom sog. Sonn- und Feiertagsfahrverbot der StVO ist vorliegend gerechtfertigt. Die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus und dem Auftreten von Virus-Mutationen hat sich noch nicht nachhaltig entspannt. Aufgrund der anhaltenden Verbreitung des Coronavirus und der Erforderlichkeit der schnellstmöglichen Durchimpfung der Bevölkerung ist vor dem Hintergrund auch neuer Varianten und steigender Erkrankungszahlen eine besondere Dringlichkeit gegeben.

Das Interesse der Allgemeinheit an der durchgehenden Verfügbarkeit der Corona-Impfstoffe vor Ort überwiegt aufgrund der derzeitigen besonderen Lage den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.

Um das dargestellte Ziel der Allgemeinverfügung effektiv erreichen zu können, ist im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich. Die schnelle Verteilung der Impfstoffe über stationäre Impfzentren, Arztpraxen und mobile Impfteams an möglichst viele Personen an sieben Tagen in der Woche setzt eine sofortige Vollziehbarkeit voraus.

Hinweise

  • Im Freistaat Bayern wird der Nachweis einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bis einschließlich 27. März 2022 nicht benötigt, soweit die Fahrt nachweislich den in den Nrn. 1 und 2 genannten Zielen dient.
  • Alle weiteren Vorschriften der StVO sowie die einschlägigen Bestimmungen der StVZO sind einzuhalten.
  • Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist nachzukommen.
  • Die jeweils aktuelle Regelungslage in den anderen Ländern ist bei den dort zuständigen Behörden zu erfragen.
  • Eine Übersicht über die entsprechende Situation in den anderen Ländern kann über die Internetseite der BAG abgerufen werden (https://www.bag.bund.de – die Übersicht gibt einen Stichtag wieder und ist ggf. nicht tagesaktuell!).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Gegen Verwaltungsakte des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
  • Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
  • Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor