Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 708 vom 30.09.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur
Durchführung von PCR-Pool-Tests in der Kindertagesbetreuung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 30. September 2021, Az. V3/6511-1/656

1Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen der Bayerischen Teststrategie gegen das Coronavirus die Durchführung von PCR-Pool-Tests in den Kinderbetreuungseinrichtungen. 2Für die Förderung gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.
Zweck der Förderung

1Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden für die freiwillige Durchführung von regionalen, dezentralen PCR-Pool-Tests in der Kindertagesbetreuung gewährt. 2Ziel des Förderprogramms ist es, möglichst allen Landkreisen und kreisfreien Städten die Einführung von PCR-Pool-Tests zu ermöglichen und hierfür einen finanziellen Ausgleich zu schaffen.

2.
Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung sind die entstehenden angemessenen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Testungen, die mittels Nukleinsäurenachweis-basierten Verfahren im Pooling analysiert werden (PCR-Pool-Tests) in Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogischen Tagesstätten (HPT), Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) und in der Kindertagespflege (Kinderbetreuungseinrichtungen). 2Die Förderung umfasst die allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Materialkosten, Ergebnisübermittlung und Transportkosten sowie eine Aufwandspauschale und ist der Höhe nach gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinie begrenzt.

3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern für den räumlichen Zuständigkeitsbereich ihrer Gebietskörperschaft.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger Ausgaben für mindestens eine Kinderbetreuungseinrichtung in der Gebietskörperschaft für die Durchführung von zweimal wöchentlichen PCR-Pool-Tests geltend macht. 2Der Zuwendungsempfänger organisiert die Durchführung der PCR-Pool-Tests in eigener Verantwortung. 3Es ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der PCR-Pool-Tests rechtzeitig vor Betriebsbeginn am Folgetag vorliegt. 4Sofern eine Kinderbetreuungseinrichtung an den PCR-Pool-Tests teilnimmt, darf diese für den betreffenden Monat keine Berechtigungsscheine zum kostenlosen Bezug von Selbsttests in Apotheken ausgeben. 5Ein Wechsel der Testmethoden ist nur zu Beginn eines Kalendermonats möglich. 6Getestet werden in der Kinderbetreuungseinrichtung betreute Kinder, die noch nicht eingeschult sind, in Ferienzeiten auch Schulkinder. 7Beschäftigte in Kinderbetreuungseinrichtungen können an den PCR-Pool-Tests teilnehmen. 8Innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung müssen mindestens zehn Personen an den PCR-Pool-Tests teilnehmen; ein Unterschreiten dieser Teilnehmendenzahl nach Beginn der Durchführung hat bis zum Ende des Kalendermonats keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit. 9Pools können auch einrichtungsübergreifend gebildet werden oder mehrere Kindertagespflegestellen umfassen. 10Bei einer Überschreitung je 25 Personen innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung bei der PCR-Pool-Testung kann jeweils ein weiterer Pool gebildet werden.

5.
Art und Umfang der Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben
5.1
Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird gewährt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung begrenzt auf die Festbeträge der Nrn. 5.2.1 bis 5.2.3.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben; Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Festbeträge ergibt sich aus den Nrn. 5.2.1 bis 5.2.3. 2Sofern die nach Nr. 5.2.1 bis 5.2.3 ermittelten Festbeträge die tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigen, wird die Zuwendung nur bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben gewährt.

5.2.1
Pauschale für PCR-Pool-Test

1Nach Maßgabe der Nr. 4 wird unabhängig von der jeweiligen Teilnehmendenzahl eine Kostenpauschale in Höhe von 55,00 € brutto je durchgeführtem PCR-Pool-Test gewährt. 2Mit dieser Kostenpauschale sind alle anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Transportkosten abgegolten (insbesondere die Ausgaben für allgemeine ärztliche Laborleistungen, Materialkosten und Ergebnisübermittlung).

5.2.2
Transportkosten

1Für den Transport (Materialauslieferung und Transport der PCR-Pool-Tests) zwischen den Kinderbetreuungseinrichtungen und dem beauftragten Labor wird eine Kilometerpauschale in Höhe von 3,00 € brutto je Entfernungskilometer gewährt. 2Als Entfernungskilometer gilt der einfache Weg, der für die Versorgung der im Landkreis beziehungsweise in der kreisfreien Stadt teilnehmenden Einrichtungen zurückgelegt wird. 3Mehrere Einrichtungen sollen zu einer Route verbunden werden. 4Bei der Festlegung der Routen ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

5.2.3
Einmalige Pauschale

Jeder nach dieser Richtlinie geförderte Zuwendungsempfänger erhält zur Abgeltung von Ausgaben für das Verfahren der Interessensbekundung, Ausschreibungen und Beratungsleistungen eine einmalige Pauschale in Höhe von 5 000,00 €.

6.
Bewilligungsbehörden

Bewilligungsbehörden sind die Regierungen.

7.
Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Maßnahmenbeginn

1Gefördert werden die entstehenden angemessenen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von PCR-Pool-Tests in Kinderbetreuungseinrichtungen in der Zeit vom 14. September 2021 bis 31. Dezember 2021 entsprechend den Festbeträgen der Nrn. 5.2.1 bis 5.2.3. 2Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO können auch schon bestehende Programme gefördert werden, sofern die übrigen Fördervoraussetzungen vorliegen, da ein hohes staatliches Interesse an einem gut funktionierenden Testangebot von PCR-Pool-Tests besteht. 3Zuwendungen im Sinne der Nr. 5.2 werden hierbei nur für PCR-Pool-Tests gewährt, die ab dem 14. September 2021 erfolgt sind.

8.
Antragstellung
8.1
Antragsberechtigung und -inhalt

1Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte für den räumlichen Zuständigkeitsbereich ihrer Gebietskörperschaften. 2Für die Förderung ist ein Antrag nach dem in elektronischer Form vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Muster mit den nachfolgend genannten Unterlagen und Erklärungen bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen:

a)
Bestätigung über die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 4 dieser Richtlinie.
b)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die vergaberechtlichen Vorgaben eingehalten wurden/werden.
c)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass für das Vorhaben keine weiteren öffentlichen Zuwendungen beantragt oder bewilligt wurden.
d)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden oder Leistungsanbieter darauf verpflichtet wurden.
8.2
Antragsfrist

Förderanträge können während der gesamten Dauer des Bewilligungszeitraums (Nr. 7 Satz 1) bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

9.
Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen

1Gemäß VV Nr. 5.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO gelten für kommunale Antragsteller die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). 2Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der ANBest-K, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen.

10.
Mittelabruf; Verwendungsbestätigung

1Die Zuwendungsempfänger haben hinsichtlich des Nachweises der Verwendung im Zusammenhang mit der Durchführung der PCR-Pool-Tests eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO vorzulegen. 2Alle mit der Zuwendung zusammenhängenden Belege, Verträge und sonstigen Unterlagen können während der im Bewilligungsbescheid (einschließlich Nebenbestimmungen) festgelegten Aufbewahrungsfrist jederzeit zum Zwecke der Verwendungsprüfung oder Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof eingesehen oder zur Vorlage bei der prüfenden Stelle angefordert werden. 3Die Aufbewahrungspflicht der Belege von fünf Jahren ist gemäß Nr. 6.4 der ANBest-K zu beachten. 4Den Zuwendungsempfängern wird nach Ausspruch der Förderung ein Abschlag in Höhe von 80 % auf die zu erwartende Förderung gewährt, die auf Basis der im Förderantrag angegebenen Daten vorläufig berechnet wird. 5Auf die Beachtung der Nr. 5.4 der ANBest-K wird verwiesen. 6Die Höhe der Zuwendung wird vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt. 7Die Festlegung der endgültigen Förderhöhe sowie die Auszahlung der Restzahlung erfolgen im Rahmen der durchzuführenden Prüfung der Verwendungsbestätigung.

11.
Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn der Zuwendungsempfänger andere öffentliche Mittel für den gleichen Zweck in Anspruch genommen hat.

12.
Monitoring

1Die Bewilligungsbehörden haben dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entsprechend den festgesetzten Fristen Aufstellungen über die bewilligten Maßnahmen einschließlich der Abschlagszahlungen vorzulegen, aus denen sich auch die zweckentsprechende Verwendung ergibt. 2Die Zuwendungsempfänger haben den Bewilligungsbehörden alle zwei Wochen mitzuteilen, wie viele Einrichtungen an den PCR-Pool-Tests mit wie vielen Pools teilnehmen und wie viele Personen daran teilnehmen.

13.
Prüfungsrecht

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

14.
Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.

15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor