Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 717 vom 06.10.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2160-A
  • Verwaltung
  • Jugendrecht
  • Jugendförderung

2160-A

Richtlinie zur Förderung der Ausbildungsmaßnahmen
der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit (AJS-Richtlinie)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 16. September 2021, Az. IV4/6521.06-1/124

1Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen für die Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit (AJS) gemäß § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), auf der Grundlage des Bayerischen Kinder- und Jugendprogramms. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1Zweck der Zuwendung

1Aufgabe der obersten Landesjugendbehörden ist es, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen, zu fördern und auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken (§ 82 Abs. 1 und 2 SGB VIII). 2Davon unberührt bleibt die den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegende Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII. 3Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erreichung des Ziels, sozial besonders benachteiligte und/oder individuell beeinträchtige junge Menschen (im Sinn des § 13 Abs. 2 SGB VIII) in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen bei der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu vermeiden oder abzubauen (§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 SGB VIII).

1.2Gegenstand der Förderung

1.2.1
1Ziel der Förderung von Ausbildungsmaßnahmen der AJS ist es, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen und dadurch die dauerhafte berufliche und soziale Integration ermöglichen. 2Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind nicht Gegenstand der Förderung.
1.2.2
1Junge Menschen, die die Vollzeitschulpflicht (Art. 37 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) erfüllt haben, aber durch Maßnahmen der Arbeitsverwaltung oder der Träger der Grundsicherung nicht erreicht werden, sollen durch diese gezielten Angebote die Möglichkeit erhalten, einen anerkannten Ausbildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz zu erwerben. 2Neben der Förderung der beruflichen Integration durch Ausbildung geht es um die Förderung der sozialen Integration, die die jungen Menschen in die Lage versetzt, eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren und ein eigenverantwortliches und gemeinschaftsfähiges Leben zu führen (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 SGB VIII).
1.2.3
Leistungsinhalte sind insbesondere:
  • Die jungen Menschen müssen in Werkstätten und Betrieben (insbesondere Jugendwerkstätten) unter betriebsgleichen Bedingungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet und zur Abschlussprüfung geführt werden.
  • Es werden zusätzlich zu den Lerninhalten des Ausbildungsrahmenplans des jeweiligen Berufs individuell ausgerichtete Qualifizierungs- und Unterstützungsmaßnahmen angeboten, die schulische Wissensdefizite ausgleichen und/oder auf den nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen vorbereiten und/oder berufsbezogene Kenntnisse vermitteln.
  • Bei Bedarf und Notwendigkeit können die Teilnehmenden durch das Instrument der aufsuchenden Sozialarbeit individuell und bedarfsgerecht begleitet werden, so dass sie in der Lage sind, das Projekt (und damit die Ausbildung) erfolgreich zu absolvieren.
1.2.4
1Förderfähig sind auch eigenständige Maßnahmen, bei denen die Ausbildung nicht in eigenen Werkstätten und Betrieben des Trägers stattfindet (sogenannte Kooperationsmodelle). 2Die Mindestteilnehmendenzahl beträgt fünf Teilnehmende.
1.2.5
Nicht förderfähig sind schulische Ausbildungsgänge und Vorhaben, die aus Landes- oder Bundesmitteln, Mitteln der Bundesagentur für Arbeit oder anderen Mitteln, wie zum Beispiel der Europäischen Kommission, selbstständig gefördert werden können.
1.2.6
Teilnehmende können ausschließlich junge Menschen im Sinn des § 13 SGB VIII sein,
  • die nicht mehr vollzeitschulpflichtig (siehe Art. 37 BayEUG) sind und zu Beginn der Ausbildung das 27. Lebensjahr noch nicht beendet haben und
  • die zwar grundsätzlich über die nötige, von den Partnern der Kooperationsvereinbarung, insbesondere den Fachkräften der jeweiligen Jugendämter, der Arbeitsagenturen und der Jobcenter, festgestellte Ausbildungsreife verfügen, aufgrund ihrer Defizite jedoch Schwierigkeiten haben, einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu erlangen und zu halten und
  • die eine Einwilligungserklärung für die Mitwirkung an Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgegeben haben und daran tatsächlich teilnehmen und
  • die eine reale Chance auf eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt haben; daher ist bei Teilnehmenden ohne gesicherten Aufenthaltsstatus erforderlich, dass eine gute Bleibeperspektive besteht und
  • für die die Maßnahmen der Arbeitsverwaltung oder der Träger der Grundsicherung alleine nicht geeignet sind und
  • die im Fall eines nachträglichen Maßnahmeeintritts die Ausbildungsmaßnahme dennoch voraussichtlich erfolgreich abschließen können.

1.3Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte) oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in Bayern.

1.4Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1
Die nachfolgenden Zuwendungsvoraussetzungen sind zu erfüllen:
1.4.1.1
1Vorlage einer Konzeption mit Aussagen zu den Zielgruppen und Zielen, zu den Rahmenbedingungen und Qualifizierungsinhalten, zu den Angeboten und Dienstleistungen, zu den Methoden sowie zur Ergebnisevaluierung und zur Qualitätssicherung. 2Für Kooperationsmodelle nach Nr. 1.2.4 ist die Konzeption im Einvernehmen mit dem kooperierenden Betrieb beziehungsweise der Werkstatt zu erstellen und von den Kooperierenden zu unterzeichnen.
1.4.1.2
Abschluss einer Kooperationsvereinbarung, die Formen und Inhalte der Zusammenarbeit (zum Beispiel: Bedarfsanalyse, Teilnehmendenauswahl, Gesamtfinanzierung mit Finanzierungszusagen) festlegt zwischen
  • dem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und
  • dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (zum Nachweis des Bedarfs und der entsprechenden jugendhilfeplanerischen Einordnung) sowie
  • mit der Agentur für Arbeit und/oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ist einer dieser Träger der Arbeitsverwaltung nicht beteiligt, obwohl er hinsichtlich einer Kooperation im Vorfeld angefragt wurde, ist ihm die Kooperationsvereinbarung zur Kenntnis zu übermitteln.
1.4.1.3
Strukturelle Zusammenarbeit nach den örtlichen Gegebenheiten mit der Jugendberufsagentur, erforderlichenfalls einzelfallbezogene Zusammenarbeit mit den Akteuren der Jugendberufsagentur.
1.4.1.4
Geeignetes System zur Qualitätssicherung, nach den Standards des „Gütesiegels soziale und berufliche Integration“ der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit Bayern oder vergleichbarer Qualitätssicherungsinstrumente.
1.4.1.5
1Die Teilnehmenden gehören zur Zielgruppe nach Nr. 1.2.6 und haben ihren Wohnsitz in Bayern. 2Die Ausbildungsmaßnahmen werden in Bayern durchgeführt.
1.4.1.6
Der Projektträger setzt bei der Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen die Leistungsinhalte nach Nr. 1.2.3 und seine Konzeption um und gewährleistet die für eine individuelle Begleitung notwendigen Personalschlüssel bei den sozialpädagogischen und berufspädagogischen Fachkräften.
1.4.1.7
1Für jeden Teilnehmenden besteht ein individueller Förderplan, der fachpädagogische und sozialpädagogische Unterstützungsbedarfe sowie qualifikatorische Entwicklungs- und Bildungsziele enthält und die Ergebnisse dokumentiert. 2Im Förderplan sind auch besondere Problemlagen und entsprechende Maßnahmen und Interventionen sowie deren Effekte zu dokumentieren.
1.4.1.8
Die Teilnehmenden erhalten auch bei vorzeitiger Beendigung ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, insbesondere über Ausbildungsinhalte, erbrachte Leistungen, abgelegte Prüfungen, Materialkunde, Kenntnisse und Fähigkeiten über Umgang mit und Bedienung von Maschinen und Werkzeugen, Beteiligung an besonderen Projekten.
1.4.1.9
Der Projektträger verfügt über die erforderlichen organisatorischen, räumlichen und personellen Voraussetzungen zur Umsetzung der in der Konzeption (Nr. 1.4.1.1) beschriebenen Angebote.
1.4.1.10
Die Projektträger haben eine Zulassung als Ausbildungsstätte in den beantragten Ausbildungsberufen.
1.4.1.11
Die Projektträger legen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Ausbildungsberufe zuständigen Stellen vor.
1.4.2
1Die Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, vorrangig Finanzierungsbeteiligungen Dritter in Anspruch zu nehmen. 2Dies ist im Antrag zu dokumentieren.
1.4.3
1Vom Zuwendungsempfänger ist ein angemessener Eigenanteil von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. 2Geld- und Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenanteil im Finanzierungsplan anerkannt. 3Dies gilt nicht für sonstige Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden.

1.5Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1
Die Zuwendung wird gewährt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
1.5.2
1Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
  • 1Bei Maßnahmen in eigenen Betrieben und Werkstätten der nach Nr. 1.5.3 berechnete pauschalierte Ausbildungskostensatz eines jungen Menschen. 2Damit sind alle Ausgaben (Personal- und Sachausgaben außer Teilnehmendenvergütungen und eventuell Fahrtkostenzuschüsse sowie der Wareneinsatz zur Erzielung von Umsatzerlösen), die dem Träger mit der Bereitstellung des Ausbildungsplatzes entstehen, abgedeckt. 3Bei unterjährigem Ausscheiden eines Teilnehmenden wird der Ausbildungskostensatz nur dann bis zum Ende des Ausbildungsjahres weiter gewährt, wenn der Ausbildungsplatz innerhalb der ersten zehn Wochen des Projekts besetzt wurde, anschließend mindestens vier Monate besetzt war und sich der Träger nachweislich um eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes bemüht hat; ansonsten wird der Teilnahmezeitraum nur anteilig gerechnet (mit 30 Tagen im Monat).
  • Für Kooperationsmodelle nach Nr. 1.2.4 beträgt der pauschalierte Ausbildungskostensatz 40 % des nach Nr. 1.5.3 berechneten Ausbildungskostensatzes.
  • Teilnehmendenvergütungen inklusive eventueller Fahrtkostenzuschüsse an die Teilnehmenden bis zur Höhe der Mindestausbildungsvergütung (§ 17 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG) zuzüglich Arbeitgeber-Anteil.

2Von diesem Betrag sind die um den Wareneinsatz reduzierten Einnahmen, soweit diese aus dem Projekt erzielt wurden, abzuziehen.

1.5.3
1Der pauschalierte Ausbildungskostensatz eines jungen Menschen gilt jeweils ab 1. September eines jeden Jahres unverändert für zwölf Monate und richtet sich nach den vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium ermittelten Personalausgabenhöchstsätzen. 2Er wird wie folgt berechnet:
  • 3,00 % der Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppe S 12 für die Projektleitung,
  • 14,29 % der Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppe S 11b für die Sozialpädagogin oder den Sozialpädagogen,
  • 20,00 % der Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppe S 8b für die Anleiterin oder den Anleiter und
  • 3,00 % der Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppe E 6 für die Verwaltungskraft.

3Zu dem Betrag nach Satz 2 wird eine Sachausgabenpauschale in Höhe von 13 % hinzugerechnet.

1.5.4
1Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich mindestens ein Ausbildungsjahr, gegebenenfalls bei gesicherter Ko-Finanzierung auch der Zeitraum bis zum regelhaften Abschluss einer bis zu dreieinhalbjährigen Ausbildung. 2Ausbildungen können auch dann bewilligt werden, wenn das voraussichtliche Ende der Ausbildung nach dem 31. August 2026 liegt.
1.5.5
Eine Förderung entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
2.
Verfahren

2.1Zuwendungsverfahren

2.1.1
1Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. 2Dieses entscheidet nach fachlichen Prioritätensetzungen über die staatliche Förderung, bewilligt die Zuwendungen und zahlt die Zuschüsse aus, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
2.1.2
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

2.2Antragsstellung

2.2.1
1Der Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe ist schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des bereitgestellten Vordrucks mit den Antragsunterlagen rechtzeitig (spätestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Ist der Projektträger ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, so ist der Antrag über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) einzureichen. 3Im Fall des Satz 2 ist zugleich auch eine Fassung des Antrages nachrichtlich unmittelbar an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. 4Für Kooperationsmodelle nach Nr. 1.2.4 sind eigene Anträge zu stellen.
2.2.2
Der Antrag besteht aus einer aussagekräftigen Gesamtkonzeption mit Bedarfsanalyse und quantitativen Aussagen zur Zielerreichung, Qualifikationsnachweisen des eingesetzten Personals, einer Kooperationsvereinbarung mit den relevanten Partnern gegebenenfalls dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses, einem Kosten- und Finanzierungsplan nebst Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (aktuelles Schreiben der Hausbank zur finanziellen Leistungsfähigkeit oder AZAV-Zertifikat, gegebenenfalls Auszug aus dem Gewerbezentralregister) sowie einem Nachweis der Anerkennung als Ausbildungsstätte in den beantragten Ausbildungsberufen.

2.3Verwendungsnachweis

2.3.1
1Der Verwendungsnachweis muss den Anforderungen der VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO und der ANBest-P entsprechen. 2Er muss aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis, einem Teilnehmendenverzeichnis mit Angabe der jeweiligen Wohnadresse, der Anrede, dem Geburtsdatum sowie der Unterschrift der Teilnehmenden, Eintritts- und Austrittsdatum, Nachweis der Personalausgaben der Auszubildenden inklusive eventuell Fahrtkosten, Aufstellung der Ermittlung des Rohgewinns inklusive Nachweis aus der Finanzbuchhaltung zum Wareneinsatz und Umsatzerlöse, Nachweis der Deckungsmittel (Kofinanzierung) und einer Bestätigung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sowie einer Erklärung des Zuwendungsempfängers gemäß VV Nr. 10.2.3 zu Art. 44 BayHO bestehen.
2.3.2
1Die Verwendung der Mittel ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. 2Diese prüft den Verwendungsnachweis in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
2.3.3
Der Sachbericht muss folgende Punkte beinhalten: Rahmenbedingungen, insbesondere Arbeitsmarktsituation, Beschreibung des Projekts mit Projektverlauf, Angaben zu den Teilnehmenden und Ergebnisse, Darstellung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der verausgabten Mittel mit Bezugnahme auf den zahlenmäßigen Nachweis und eine Begründung der Erforderlichkeit der Zuwendung für die Zielerreichung.
2.3.4
Die Bewilligungsbehörde übermittelt dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales spätestens bis zum 15. Juli des Jahres jeweils eine Ausfertigung der eingereichten Verwendungsnachweise sowie eine zusammenfassende Bewertung.
3.
Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erfüllt.

4.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2022 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor