Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 736 vom 19.10.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Weihnachtsmärkte

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 18. Oktober 2021, Az. 35-4050/58/1 und G53n-G8390-2021/5683-4

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird vorbehaltlich des Erlasses schärferer Maßnahmen bei erhöhter Belastung des Gesundheitssystems (sog. Krankenhausampel) folgendes Rahmenkonzept für Weihnachtsmärkte bekannt gemacht:

1.
Anwendungsbereich
1.1
1Dieses Rahmenhygienekonzept gilt für Weihnachtsmärkte unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen im Sinne von Spezialmärkten gemäß § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO), auf denen überwiegend Waren mit Bezug zur Weihnachtszeit feilgeboten werden; für die Anwendbarkeit dieses Rahmenkonzepts ist eine behördliche Festsetzung als Spezialmarkt gemäß § 69 GewO nicht erforderlich. 2Weihnachtsmärkte sind dem Handel zugeordnet, d. h. es gelten die für den Handel anwendbaren Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vorbehaltlich der Regelungen für die Gastronomie. 3Auf Weihnachtsmärkten sind einzelne Fahrgeschäfte bzw. schaustellerische Angebote zulässig, sofern dadurch der Marktcharakter gewahrt bleibt, d. h. bei einer Gesamtbetrachtung dürfen Weihnachtsmärkte keinen Volksfestcharakter aufweisen.
1.2
Der Veranstalter darf von den Vorgaben dieses Rahmenkonzepts nur durch strengere Sicherheits- und Hygieneregeln abweichen.
2.
Organisatorisches
2.1
1Der Veranstalter des Weihnachtsmarkts (nachfolgend: Veranstalter) muss unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage (einschließlich arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen) und der Bestimmungen dieses Rahmenkonzepts ein individuelles Infektionsschutzkonzept für seine Mitarbeiter, die Standbetreiber (einschließlich Personal) und die Besucher ausarbeiten und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorlegen. 2Es muss zu jedem Zeitpunkt der Durchführung des Weihnachtsmarkts sichergestellt sein, dass die nachfolgenden Schutz- und Hygienebestimmungen eingehalten werden.
2.2
1Der Veranstalter informiert seine Mitarbeiter, die Standbetreiber (einschließlich Personal) und Besucher in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang oder im Internet) über sein Infektionsschutzkonzept, kommuniziert die Notwendigkeit dessen Einhaltung und kontrolliert regelmäßig die ordnungsgemäße Umsetzung. 2Gegenüber Personen, die Sicherheits- und Hygieneregeln nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
2.3
Der Veranstalter gewährleistet die Beratung der Standbetreiber hinsichtlich Gestaltung und Kommunikation der geltenden Sicherheits- und Hygieneregeln.
2.4
1Der Veranstalter erstellt ein Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen. 2Sollten Mitarbeiter, Standbetreiber (einschließlich Personal) oder Besucher während des Marktaufenthalts Symptome entwickeln, die mit einer beginnenden SARS-CoV-2-Infektion in Verbindung stehen könnten, haben diese umgehend das Gelände zu verlassen.
3.
Sicherheits- und Hygieneregeln
3.1
1Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen eingehalten wird und sich keine Menschenansammlungen bilden können. 2Dies gilt insbesondere für die Ein- und Ausgänge, Service-Points, sanitären Einrichtungen und in Wartebereichen. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m unter freiem Himmel nicht möglich ist, wird das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske empfohlen.
3.2
1Unter freiem Himmel besteht keine Maskenpflicht. 2Besucher haben im Innenbereich (einschließlich räumlich geschlossener Stände, Kabinen und Ähnlichem) zumindest eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Mitarbeiter des Veranstalters, die Ständebetreiber (einschließlich Personal) sowie weitere Dienstleister unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. 4Das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist. 5Von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind ausgenommen:
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss,
  • Mitarbeiter des Veranstalters und Standbetreiber (einschließlich Personal) mit festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplätzen, wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, oder im Kassen- und Thekenbereichen, wenn durch Schutzeinrichtungen (z. B. Infektionstrennscheiben, eigene Kabine etc.) ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist,
  • Gäste, die gastronomische Angebote in Anspruch nehmen, solange sie am Tisch sitzen. Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.
3.3
1Es besteht grundsätzlich keine gesetzlich angeordnete 3G-Pflicht auf Weihnachtsmärkten. 2Sofern ein gastronomisches Angebot in abgrenzbaren, geschlossenen Räumen (z. B. in Zelten oder Hütten) mit festen Sitz- und Stehplätze vorgehalten wird, sind die 3G-Pflichten zu beachten.
3.4
1Für gastronomische Angebote auf dem Marktgelände gelten die Vorschriften der BayIfSMV und die branchenspezifischen Regelungen der Gastronomie (insbesondere das sog. Rahmenkonzept Gastronomie) in der jeweils gültigen Fassung. 2Ergänzend wird klargestellt, dass der Verkauf von Speisen und Getränken (insbesondere alkoholischen Heißgetränken) „To-go“ und deren Verzehr auf dem Marktgelände zulässig ist.
3.5
1Ausgeschlossen vom Besuch von bzw. der geschäftlichen und beruflichen Betätigung auf Weihnachtsmärkten sind:
  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

2Die Besucher sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang oder im Internet).

4.
Umsetzung der Sicherheits- und Hygieneregeln
4.1
Als geeignete Maßnahmen für die Umsetzung des Abstandsgebots nach Nr. 3.1 kommen insbesondere vergrößerte Abstände zwischen den Ständen, Abstandsmarkierungen vor Ständen, vergrößerte Verkaufsflächen, eine Besucherlenkung und Hinweisschilder in Betracht.
4.2
Personenansammlungen, insbesondere beim Betreten und Verlassen des Marktgeländes und an besonderen Anziehungspunkten, sind durch entsprechende Wegführung (z. B. Einbahnstraßen) und Abstandsmarkierungen zu vermeiden.
4.3
1Jeder Standbetreiber erstellt einen Reinigungs- und Desinfektionsplan unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen. 2Die Standbetreiber haben eine am Stand anwesende Person als Ansprechpartner für die Einhaltung der Sicherheits- und Hygieneregeln zu benennen.
4.4
1Den Mitarbeitern, Standbetreibern (einschließlich Personal) und Besuchern werden an möglichst zentralen Punkten des Marktgeländes Waschgelegenheiten angeboten. 2Sanitäre Einrichtungen werden mit ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen und ggf. Händedesinfektionsmittel (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“) ausgestattet. 3Handtrockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen; eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 4Der Veranstalter schult seine Mitarbeiter zum richtigen Händewaschen und bietet entsprechende Schulungen für die Standbetreiber und ihr Personal an. 5Besuchertoiletten werden regelmäßig gereinigt.
5.
Lüftung

1Das Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. 2Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 3Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 4Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 5Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 6Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 7Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.

6.
Arbeitsschutz für das Personal
6.1
1Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). 2Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 3Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 4Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARSCoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).
6.2
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
6.3
1Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung − PSA) ergriffen werden müssen. 2Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
6.4
Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
6.5
1Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 2Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
7.
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2021 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor