Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 745 vom 21.10.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des
Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische
Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 20. Oktober 2021, Az. V3/6512-1/443 und G54n-G8390-2021/5746-2

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT) vom 13. September 2021 (BayMBl. Nr. 659) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 2 wird nach dem Wort „Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ die Angabe „(BayIfSMV)“ eingefügt.
1.1.2
In Satz 3 werden die Wörter „Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ durch die Angabe „BayIfSMV“ ersetzt.
1.2
Nr. 1.1.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Buchst. a wird wie folgt geändert:
1.2.1.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei leichten, neu aufgetretenen Erkältungs- beziehungsweise respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist der Besuch der Kindertageseinrichtung/HPT für alle Kinder nur möglich, wenn eine Bestätigung der Eltern darüber vorgelegt wird, dass das betreffende Kind nach Auftreten der Symptome nach Satz 1 negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde (PCR-, PoC-Antigen-Schnelltest oder Selbsttest).“

1.2.1.2
Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Satz 1 gilt nicht für Kinder, die in der Kindertageseinrichtung/HPT regelmäßig an PCR-Pool-Testungen teilnehmen. 5Für Schulkinder kommen für den Besuch der Kindertageseinrichtung/HPT bei einer vorliegenden Symptomatik nach Satz 1 die Regelungen des Rahmenhygieneplans Schulen zur Anwendung.“

1.2.2
In Buchst. c wird der bisherige Wortlaut Satz 1 und es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Als negatives Testergebnis bei Beschäftigten gilt auch ein Selbsttest, der unter Aufsicht in der Einrichtung durchgeführt wird.“

1.3
In Nr. 1.1.5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„1.1.5
Testnachweispflicht für Schulkinder“.
1.4
Nach Nr. 1.1.5 wird folgende Nr. 1.1.6 eingefügt:
„1.1.6
Testnachweispflicht für Beschäftigte

Beschäftigten und den sonstigen dort tätigen Personen ist das Betreten der Einrichtung nur erlaubt, wenn sie drei Mal wöchentlich einen Testnachweis erbringen (PCR- oder PoC-Antigen-Schnelltest) oder versichern, einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen zu haben.“

1.5
Nr. 1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.4
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Hort- und HPT-Gelände (Beschäftigte und Schulkinder)

1Für Schulkinder und Beschäftigte gilt auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen (zum Beispiel Flure, sanitäre Anlagen) des Hort- und HPT-Geländes grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer MNB. 2Am Sitzplatz und während pädagogischer Angebote kann die MNB abgenommen werden.

3Unter freiem Himmel muss keine MNB getragen werden.

4Diese Regelungen gelten in Horten, Hortgruppen in altersgeöffneten Kindertageseinrichtungen und Häusern für Kinder und in HPTs entsprechend. 5Die Regelungen zur Pflicht zum Tragen einer MNB gelten nicht für Schulkinder in altersgeöffneten Kindertageseinrichtungen und in Häusern für Kinder und in den Kindertagespflegestellen, in denen Schulkinder gemeinsam mit Kindern anderer Altersgruppen betreut werden.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 22. Oktober 2021 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor