Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 748 vom 27.10.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Ausbildung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern an Mittelschulen, Förderschulen
und Realschulen: Fachliche und pädagogische Ausbildung in den vierjährigen
Ausbildungsgängen (Informationstechnik/Werken&Technik/Kunsterziehung bzw.
Sport und Ernährung/Gestaltung/Informationstechnik)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 13. Oktober 2021, Az. III.3-BS7040.0/5/5

1.
Fachliche und pädagogische Ausbildung in den Fächern Informationstechnik/Werken&Technik/Kunsterziehung bzw. Sport und Ernährung/Gestaltung/Informationstechnik.
1.1
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus beginnt im Schuljahr 2022/23 eine weitere Ausbildung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern für Mittelschulen, Förderschulen und Realschulen. Die Ausbildung erfolgt gleichzeitig in den genannten Fächern. Alternativ kann im Ausbildungsgang der musisch-technischen Fachrichtung zum Fach Kunsterziehung das Fach Sport gewählt werden. Die Ausbildung umfasst insgesamt vier Studienjahre. Nach drei Studienjahren werden die jeweiligen fachlichen Prüfungen abgeschlossen. Die Ausbildung richtet sich nach der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl. S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-K) in der jeweils geltenden Fassung. Derzeit werden die Prüfungsordnung und die Studienordnung überarbeitet. Die Ausbildungsdauer und die grundlegende Ausbildungsrichtung wird dabei nicht angetastet.
1.2
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer sind:
  • der Nachweis eines mittleren Schulabschlusses gemäß Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen,
  • die gesundheitliche Eignung für den Beruf einer Fachlehrerin bzw. eines Fachlehrers,
  • das Bestehen eines Eignungstests.
1.3
Der Eignungstest soll über die vorhandene fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers (m/w/d) Aufschluss geben. Er findet an der Ausbildungsstätte statt, die die Bewerberin bzw. der Bewerber (m/w/d) besuchen will. Für das Fach Sport ist ein zusätzlicher Eignungstest zu bestehen. Über die Termine und Inhalte informieren die Ausbildungsstätten.

Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen der Probezeit abhängig. Die Probezeit endet zur Hälfte des ersten Ausbildungsjahres im Februar.

2.
Die formlosen Bewerbungen um Zulassung zur Ausbildung sind an folgende Anschriften zu richten:
2.1
Ausbildung in den Fächern Informationstechnik/Werken&Technik/Kunsterziehung bzw. Informationstechnik/Werken&Technik/Sport:
  • für die Ausbildung in Augsburg

an das
Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
– Abteilung I –
Henisiusstraße 1
86152 Augsburg
Tel.: 0821 242279-0, Fax: 0821 242279-13
E-Mail: info@fachlehrer.org
http://www.fachlehrer.org

  • für die Ausbildung in Bayreuth

an das
Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
– Abteilung V –
Geschwister-Scholl-Platz 3
95445 Bayreuth
Tel.: 0921 41603, Fax: 0921 741126
E-Mail: info@fachlehrer.de
http://www.fachlehrer.de

Anmeldeschluss an den Staatsinstituten Augsburg und Bayreuth ist der 1. November 2021. Spätere Anmeldungen können aus organisatorischen Gründen nicht mehr angenommen werden.

2.2
Ausbildung in den Fächern Ernährung/Gestaltung/Informationstechnik:
  • für die Ausbildung in Ansbach

an das
Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
– Abteilung III –
Schlesierstraße 26 + 28
91522 Ansbach
Tel.: 0981 97258-03, Fax: 0981 97258-333
E-Mail: AbtIII@fachlehrerausbildung-ansbach.de

Anmeldeschluss am Staatsinstitut Ansbach ist der 1. November 2021. Spätere Anmeldungen können aus organisatorischen Gründen nicht mehr angenommen werden.

3.
Die Ausbildung ist grundsätzlich förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der jeweils geltenden Fassung, und zwar nach den für Schülerinnen bzw. Schüler an Berufsfachschulen festgelegten Sätzen.
4.
Für Unterbringung und Verpflegung haben die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer (m/w/d) selbst zu sorgen.
5.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übernahme in den staatlichen Schuldienst nach Durchlaufen der Ausbildung am Staatsinstitut und des darauffolgenden zweijährigen Vorbereitungsdienstes nur nach Maßgabe des bestehenden Bedarfs und der jeweils gegebenen Planstellenlage möglich ist.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 43