Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 751 vom 27.10.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2236.4-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufsfachschulen (ohne Wirtschaftsschulen)

2236.4-K

Änderung der Bekanntmachung über den Pflege- und Gesundheitsbonus,
Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus),
Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für
Deutsche Gebärdensprache sowie Meisterpreis

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 11. Oktober 2021, Az. III.7-BS8615.0/2

1.
Das Verfahren zur Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (§ 18 GDPO) soll vereinfacht werden. Die bisherige Mitwirkung der Regierung von Mittelfranken soll hierzu entfallen.

Nr. 4.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.1
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:

1Das Bayerische Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung (GIB – Gesellschaft:Inklusion:Bildung) in Nürnberg übermittelt eine Auflistung der Begünstigten samt den erforderlichen Angaben an das Bayerische Landesamt für Schule. 2Dieses stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest. 3Die Übermittlung erfolgt

  • bis zum 1. April (Prüfungsurkunden, die ab dem 1. September des Vorjahres und vor dem 1. März ausgestellt werden)

bzw.

  • bis zum 1. Oktober (Prüfungsurkunden, die ab dem 1. März und vor dem 1. September ausgestellt werden).“
1.2
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Oktober 2021 in Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor