Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 760 vom 28.10.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Tagungen, Kongresse und
vergleichbare Veranstaltungen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 28. Oktober 2021, Az. 34-4700-2/615/5 und G53n-G8390-2021/3125-124

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für Infektionsschutz- und Hygienekonzepte bei der Durchführung von Tagungen, Kongressen und vergleichbaren Veranstaltungen bekannt gemacht. Dieses richtet sich an den jeweiligen Veranstalter. Soweit er zur Durchführung der Tagung oder des Kongresses fremde Räumlichkeiten anmietet und/oder sich eines koordinierenden Durchführungspartners bedient, darf er diese Pflichten bei Bedarf durch Vertrag ganz oder teilweise auf den Vermieter und/oder den Durchführungspartner delegieren. Dieser ist dann „Veranstalter“ im Sinne dieser Regelungen.

1.Allgemeines

1.1
Unter Tagungen, Kongressen und vergleichbaren Veranstaltungen werden – unabhängig von der Veranstaltungsstätte – Veranstaltungen verstanden, die keinen Feier-, Unterhaltungs- oder Kulturcharakter haben. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen erfolgt aus beruflichen, wissenschaftlichen oder dienstlichen Gründen, etwa zur Fortbildung, zur Vermittlung von Fachinformationen oder zur Vorstellung von Produkten und Dienstleistungen.
1.2
Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen haben als weitere gemeinsame Kennzeichen, dass sie mit zeitlichem Vorlauf geplant und zeitlich begrenzt durchgeführt werden, einen bestimmten Zweck verfolgen und der Ablauf einem vorgegebenen Programm folgt.
1.3
Der Veranstalter erstellt ein speziell auf die Veranstaltung abgestimmtes Infektionsschutzkonzept unter Beachtung der geltenden Rechtslage sowie der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Das Schutz- und Hygienekonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Bei einer Veranstaltung mit mehr als 1 000 Personen hat der Veranstalter das Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
1.4
Bei freiwilliger Anwendung der Zugangsbeschränkungen auf 2G (Geimpfte und Genesene) bzw. 3G plus (Geimpfte, Genesene und Getestete mit PCR-Test) gelten – mit Ausnahme der in Nr. 2 erwähnten Bestimmungen – die allgemeinen Regelungen dieses Rahmenkonzepts.
1.5
Ein temporärer Wechsel zwischen den Zugangsbeschränkungen ist grundsätzlich möglich; für Gäste und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde muss in diesem Fall eindeutig erkennbar sein, für welchen Zeitraum und für welchen Betrieb/welche Veranstaltungen die jeweiligen Zugangsbeschränkungen gelten. Findet ein temporärer Wechsel statt, muss hierbei eine für alle Personen deutlich erkennbare (zeitliche) Zäsur vorliegen, die zugleich gewährleistet, dass sich die verschiedenen Nutzergruppen nicht überschneiden. Die Regelungen finden bereits bei Zugang zur Einrichtung Anwendung. Es ist daher einheitlich für die gesamte Einrichtung eine Variante zu wählen.

2.Abweichende Regelungen bei freiwilliger Anwendung von 2G bzw. 3G plus

2.1
Auf freiwilliger Basis kann die Teilnahme an Tagungen und Kongressen lediglich Geimpften und Genesenen (2G) sowie auch Getesteten mit einem PCR-Testnachweis oder sonstiger Testnachweise im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) (3G plus) gewährt werden.
2.2
Die Absicht, freiwillig weitergehende Zugangsbeschränkungen zu nutzen, ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab anzuzeigen (s.o. Nr. 1.5). Teilnehmer sind deutlich erkennbar auf die Zugangsbeschränkung hinzuweisen.
2.3
Eine wirksame Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson ist sicherzustellen.
2.4
Die Maskenpflicht für Teilnehmer entfällt.

Der Arbeitgeber hat auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 2 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSV) in seinem individuellen Hygienekonzept das Erfordernis einer Maskenpflicht für seine Mitarbeiter zu bewerten und festzulegen. Nr. 6 bleibt unberührt.

2.5
Die Personenobergrenze entfällt.
2.6
Bei 3G plus sind Testungen vor Ort unter Aufsicht nicht zulässig, da hier ausschließlich Selbsttests zur Anwendung kommen, die bei 3G plus keinen ausreichenden Nachweis darstellen. In diesem Fall sind nur Testnachweise aufgrund eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, zulässig.
2.7
Auch bei 3G plus ist Personen bis zum zwölften Lebensjahr sowie Schülerinnen und Schülern jenseits des zwölften Lebensjahres, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, der Zugang erlaubt. Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht es aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

Bei der Geltung von 2G benötigen Kinder unter 12 Jahren keinen Testnachweis und haben grundsätzlich Zugang zum Betrieb; Jugendliche/Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren haben keinen Zugang zu 2G-Veranstaltungen, soweit sie nicht geimpft bzw. genesen sind.

3.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

3.1
Unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz (Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde) von 35 ist die Teilnahme an Tagungen und Kongressen mit weniger als 1 000 Personen nach der 14. BayIfSMV nicht an einen Testnachweis gebunden.

Wird die 7-Tage-Inzidenz von 35 in einem Landkreis / in einer kreisfreien Stadt überschritten, ist die Teilnahme in Innenräumen nur noch geimpften, genesenen oder getesteten Personen (3G) gestattet. Gleiches gilt unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen (auch im Freien).

Teilnehmer sind bei der Buchung oder bei der Einladung durch den Veranstalter auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises hinzuweisen. Teilnehmer sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) auf die Ausschlusskriterien für den Besuch der Veranstaltung, insbesondere bei Erkrankung, hinzuweisen. Auch Veranstalter, Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt müssen die jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.

Ist nach der jeweils gültigen BayIfSMV ein Test vor Betreten der Veranstaltung erforderlich, richten sich die Voraussetzungen nach Nr. 4.

3.2
Die Höchstzahl der gleichzeitig zulässigen Teilnehmer an Tagungen und Kongressen beträgt gemäß der 14. BayIfSMV 25 000 Personen. In geschlossenen Räumen bzw. anderen kapazitätsbeschränkenden Stätten dürfen die Kapazitäten bis zur Höchstgrenze von 5 000 Personen zu 100 % genutzt werden; darüber hinaus bestehende Kapazitäten dürfen höchstens bis zu 50 % genutzt werden.
3.3
In Innenräumen besteht gemäß der 14. BayIfSMV generell Maskenpflicht (zumindest medizinische Gesichtsmaske). Keine Maskenpflicht besteht am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit der Mindestabstand zwischen Personen aus verschiedenen Haushalten eingehalten wird. Das Abnehmen der Maske ist außerdem zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

Von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind ausgenommen:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.

Das Personal hat eine medizinische Gesichtsmaske entsprechend der jeweils gültigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen im Servicebereich sowie in Räumlichkeiten, in denen sich Gäste aufhalten, zu tragen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht für das Personal an einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Ein fester

Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz ist ein Platz, der vom zuständigen Verantwortlichen zugewiesen worden ist (beispielsweise ein Mitarbeiter am Technikpult in einem separaten Bereich; nicht jedoch Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Teilnehmern kommt). Weitergehende Pflichten zum Tragen von Gesichtsmasken bleiben unberührt.

3.4
Die Kontaktdaten der Teilnehmer (Name, Vorname, eine Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Zeitraum des Aufenthaltes) müssen nur bei Veranstaltungen ab 1 000 Personen erhoben werden. Dies muss spätestens vor Eintritt zur Veranstaltung erfolgen. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen. Bei der Datenerhebung sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die erhobenen Daten sind stichprobenartig darauf zu überprüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Gegebenenfalls sind die Gäste zur Nachbesserung bzw. Korrektur aufzufordern. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheits- und Infektionsschutzbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. Die Gäste sind bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.
3.5
Alle Teilnehmer und Mitwirkenden sind angehalten, wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten. Der Veranstalter ergreift geeignete Maßnahmen, um durch die Aufplanung und Gestaltung der Eingänge, der Besprechungs- und Konferenzräume und der Bewegungsflächen, die Einhaltung der Abstände zu gewährleisten. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen.

Laufwege zur Lenkung von Teilnehmern und Mitwirkenden, etwa durch das Anbringen von Tensatoren, sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen.

3.6
Der Veranstalter schult alle Mitwirkenden (alle Personen, die im Auftrag des Veranstalters bei der Veranstaltung anwesend sind und bei ihrer Durchführung mitwirken). Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit der Gesichtsmaske sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert und unterwiesen.
3.7
Der Veranstalter kommuniziert die Notwendigkeit der Einhaltung des Infektionsschutzkonzepts an die Veranstaltungsteilnehmer und alle Mitwirkenden. Der Veranstalter kontrolliert die Einhaltung des Infektionsschutzkonzepts seitens der Mitwirkenden und – soweit möglich – Teilnehmer und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen. Gegenüber Teilnehmern, die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
3.8
Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen:

Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind folgende Personen (Teilnehmer/Mitwirkende) ausgeschlossen:

  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

Die Mitwirkenden und Besucher sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang).

  • Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen während der Veranstaltung ist der Veranstalter bzw. dessen Vertreter vor Ort zu informieren, der den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Veranstaltungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage vom Veranstalter umzusetzen sind.
3.9
Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen; eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. Teilnehmer werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert. Toiletten sind regelmäßig zu reinigen.
3.10
Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen.
3.11
Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, v. a. in Servicebereichen, angebracht werden.
3.12
Sofern vom Veranstalter bzw. Veranstalter zur Verfügung gestellte Parkplätze von Teilnehmern und Mitwirkenden genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden.
3.13
Falls ein Sammeltransport durch den Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung und die hierfür geltenden Regelungen der 14. BayIfSMV beachtet werden.
3.14
Das Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.

Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften. Die Mitarbeiter sind in Bezug auf das Lüftungskonzept zu schulen.

3.15
Die Buchung der Veranstaltung sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um Warteschlangen zu vermeiden.
3.16
Sofern gastronomische und/oder touristische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Regelungen der BayIfSMV sowie die diesbezüglichen Rahmenkonzepte verwiesen:
  • Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Gastronomie“, sofern z. B. Bewirtungsservices angeboten werden.
  • Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“, sofern z. B. Übernachtungsservices angeboten werden.

Bei künstlerischen Einlagen ist das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen zu beachten.

4.Testkonzept

4.1
Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV). Testabhängige Angebote können nur von Personen wahrgenommen werden, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind. Zum Nachweis sind Impf-, Genesenen- oder Testnachweise vorzulegen. Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Über strengere Zugangsvoraussetzungen (z. B. 2G, 3G plus) kann der Veranstalter frei entscheiden. Für die Testung dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testerfordernissen wird auf die jeweils aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
4.2
Ein Testnachweis kann ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen und die Testung (a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, (b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder (c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.

Entscheidet sich der Veranstalter freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so spielen Testungen vor Ort unter Aufsicht (a) keine Rolle, da hier ausschließlich Selbsttests zur Anwendung kommen, die bei 3G plus nicht ausreichend sind.

4.3
Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. Nach den aktuell in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
a)
eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
b)
eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
c)
eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der SchAusnahmV entspricht.

4.4
Erfolgt die Testung nach § 2 Nr. 7 Buchstabe a) SchAusnahmV durch einen vor Ort überwachten Selbsttest, so gilt der Proband nur für den Zutritt zu derjenigen Einrichtung oder Veranstaltung oder die Inanspruchnahme derjenigen Dienstleistung, deren Anbieter, Veranstalter oder Betreiber den Selbsttest überwacht hat, als getestete Person im Sinne der SchAusnahmV. Ein für längstens 24 Stunden allgemein gültiger Testnachweis kann in dieser Konstellation nicht ausgestellt werden.

Entscheidet sich der Veranstalter freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so sind abweichend davon nur Testungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 der 14. BayIfSMV zulässig.

4.5
Organisation
  • Die zum Test verpflichteten Personen sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hingewiesen werden. Bei freiwilligem 2G und freiwilligem 3G plus ist gegenüber Gästen, Besuchern und Nutzern deutlich auf die Zugangsbeschränkung hinzuweisen.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
  • Kann die zum Test verpflichtete Person keinen Testnachweis vorzeigen, kann vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters getestet werden. Bei positivem Selbsttestbefund erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt und notwendiges Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung eines PCR-Tests). Entscheidet sich der Veranstalter freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so ist eine Testung unter Aufsicht vor Ort nicht zulässig.
4.6
Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:
  • PCR-Tests können für Personen mit Anspruch auf kostenlose PCR-Testung in lokalen Testzentren und im Übrigen auch auf Selbstzahlerbasis in Arztpraxen, Apotheken und explizit auch in für PCR-Testungen beauftragten privaten Teststellen erfolgen. Hierbei wird dann ein Testnachweis durch die testende Stelle ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebots vorgezeigt.
  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und den vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen nach § 2 Nr. 7 c) SchAusnahmV möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach § 2 Nr. 7 b) SchAusnahmV oder am Ort des testabhängigen Angebots, sofern der Test von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters nach § 2 Nr. 7 a) SchAusnahmV oder einer vom Veranstalter beauftragten Person durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang vom Veranstalter ausgestellte Testnachweise gelten nur an dem Ort, an dem die Testung durchgeführt wurde, ein generell 24 Stunden gültiges Testzertifikat darf nicht ausgestellt werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Veranstalters sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

Entscheidet sich der Veranstalter freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so sind ausschließlich Testnachweise aufgrund eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zulässig.

4.7
Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter. Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

4.8
Ausnahme von Testnachweispflichten für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag

Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sowie noch nicht eingeschulte Kinder vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Entscheidet sich der Veranstalter freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus, so ist Personen bis zum zwölften Lebensjahr sowie Schülerinnen und Schülern jenseits des zwölften Lebensjahres, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, auch in diesem Fall der Zugang erlaubt. Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

Geimpfte bzw. genesene Personen können vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots alternativ zu einem Testnachweis einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorlegen.

Gemäß § 2 Nr. 2 der SchAusnahmV sind geimpfte Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind. Nach §2 Nr. 3 der SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und

a)
entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
b)
bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

Demnach gelten Personen, bei denen nach einem gesichert positiven SARS-CoV-2-Antikörper-Nachweis eine Impfstoffdosis verabreicht wurde, ebenfalls als vollständig geimpfte Personen. Der labordiagnostische Befund der Antikörper-Testung soll in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden und nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.

Gemäß § 2 Nr. 4 SchAusnahmV sind genesene Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. Nach § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

5.Überprüfung und Aufbewahrung der vorzulegenden Nachweise

Nach der 14. BayIfSMV sind Veranstalter zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Der Veranstalter hat die ihn selbst betreffenden Testnachweise zwei Wochen aufzubewahren. Das individuelle Infektionsschutzkonzept des Veranstalters hat Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. Die Nachweise sind möglichst vollständig zu kontrollieren.

Auch Veranstalter, Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt müssen die jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.

Nur in Einzelfällen, in denen eine vollständige Kontrolle aus Gründen des Betriebsablaufs, tatsächlicher Begebenheiten oder aus sonstigen faktischen Gründen nicht zumutbar erscheint, kann auf strukturierte und effektive Stichproben zurückgegriffen werden.

Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch den Anbieter, Veranstalter oder Veranstalter in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Teilnehmer, Besucher oder Nutzer ist nicht erforderlich.

Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.

6.Arbeitsschutz für das Personal

6.1
Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona- ArbSchV).

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).

6.2
Entsprechend der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der jeweils aktuell gültigen Fassung muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung oder der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden können oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die in diesem Fall vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen. Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
6.3
Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Sind Testungen auf SARS-CoV-2 bei Teilnehmenden vorgesehen, so besteht ggf. je nach Testkonzept für das beaufsichtigende bzw. durchführende Personal das Risiko einer Infektionsübertragung von SARS-CoV-2. Wenn bei den Tätigkeiten SARS-CoV-2 übertragen werden kann, sind insbesondere die Anforderungen der Biostoffverordnung zu beachten. Je nach Gefährdungsbeurteilung sind die Empfehlungen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ (www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/SARS-CoV-2_6-2020.pdf?blob=publicationFile), Stand 08.02.2021, sowie die Hinweise der bayerischen Gewerbeaufsicht (https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/aktuelles/doc/infoblatt_corona%205_testzentren.pdf), Stand 11.08.2021, zu berücksichtigen.

6.4
Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten (https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php).
6.5
Informationen für die Beschäftigten über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen, Schutzimpfung) unterwiesen werden.

7.Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 28. Oktober 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 27. Oktober 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 17. September 2021 (Az. 34-4700-2/615/3 und G53n-G8390-2021/3125-75) außer Kraft.

Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor