Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 761 vom 28.10.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Änderung der Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 28. Oktober 2021, Az. G35d‑K4300‑2020/193‑674

1.
Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der Impfzentren und Mobilen Teams (Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie – ImpfKErstR) vom 14. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 33), geändert durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 416), wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 2.1 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „30. April 2022“ ersetzt.
1.2
In Nr. 3.1 Satz 3 Spiegelstrich 15 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Spiegelstrich 15 wird folgender Spiegelstrich angefügt:
„–
Kosten für den reduzierten Betrieb der Impfzentren ab Oktober 2021, Sachkosten für die Vorhaltung von Notfall-Optionen zur Wiederherstellung der vollen Kapazitäten (Standby-Betrieb) sowie ein gegebenenfalls erforderliches Hochfahren der Kapazitäten.“
1.3
In Nr. 3.1 Satz 4 Spiegelstrich 5 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach dem fünften Spiegelstrich folgender Spiegelstrich angefügt:
„–
Personalkosten für die Vorhaltung von Notfall-Optionen zur Wiederherstellung der vollen Kapazitäten (Standby-Betrieb); es sei denn, wenn anders ein Hochfahren des Betriebs der Impfzentren innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nicht gewährleistet werden kann. Die Kostenerstattung ist in diesem Fall gesondert zu beantragen und die Notwendigkeit und Angemessenheit gesondert zu begründen. In diesem Fall ist das Verfahren nach Ziffer 4 sowohl für kreisfreie Städte wie für Landratsämter anzuwenden.“
1.4
Nr. 3.3 wird wie folgt gefasst:

1Die Kosten für die Beauftragung externer Dienstleister sind als angemessen anzusehen, wenn der Auftrag unter Einhaltung der jeweils anwendbaren vergaberechtlichen Vorgaben erteilt wurde. 2Die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben ist von den Kreisverwaltungsbehörden in eigener Verantwortung zu prüfen. 3Für medizinische Leistungen bestimmt sich die Angemessenheit nach den in der Abrechnungsvereinbarung-Impfzentren festgelegten Sätzen.“

1.5
In Nr. 4.1 Satz 3 wird die Angabe „September 2021“ durch die Angabe „April 2022“ ersetzt.
1.6
In Nr. 4.2 Satz 1 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „30. April 2022“ ersetzt.
1.7
In Nr. 4.3 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „30. November 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
1.8
In Nr. 5.2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Juli 2022“ ersetzt.
1.9
In Nr. 6 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1
In der Tabelle zu Nr. 3 wird am Ende folgende Zeile 20 angefügt:
„Sachkosten für die Vorhaltung von Notfall-Optionen zur Wiederherstellung der vollen Kapazitäten (Standby-Betrieb)“      
2.2
In Nr. 4.1 Abs. 1 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „30. April 2022“ ersetzt.
3.
Diese Bekanntmachung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor