Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 765 vom 29.10.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 29. Oktober 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-933

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 3, des § 28 Abs. 1 Satz 1 und des § 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. In Nr. 9 der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie
    Regelungen für Pflegeeinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 (BayMBl. Nr. 148), die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10. September 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-928 (BayMBl. Nr. 639) geändert wurde, wird die Angabe „31. Oktober 2021“ durch die Angabe „24. November 2021“ ersetzt.
  2. 2. In Nr. 9 der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie
    Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 (BayMBl. Nr. 147), die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10. September 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-928 (BayMBl. Nr. 639) geändert wurde, wird die Angabe „31. Oktober 2021“ durch die Angabe „24. November 2021“ ersetzt.
  3. 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1 und 2:

Die fortlaufende Entwicklung der Impfkampagne hat es zugelassen, dass auch in den stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, abgekehrt werden konnte.

Zwar schreitet die Impfbereitschaft weiter voran und auch die Zahl der Auffrischungsimpfungen erhöht sich. Die Wahrnehmung der Auffrischungsimpfungen befindet sich aber noch in Entwicklung. Die aktuell ansteigenden Ausbruchgeschehen in den Einrichtungen sowie Impfdurchbrüche zeigen, dass der Schutz der besonders vulnerablen Gruppe der pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung weiterhin zu gewährleisten ist und Lockerungen, welche die Einrichtungen betreffen, behutsam vorgenommen werden müssen, um weitere Ausbruchsgeschehen zu vermeiden. Dasselbe gilt im Hinblick auf besorgniserregende Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2, sog. Variants of Concern (VoC), vor deren Ausbreitung die Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen geschützt werden sollen, insbesondere solange noch nicht alle Bewohnerinnen und Bewohner das Angebot einer Auffrischungsimpfung erhalten haben.

Insofern sind weitere Lockerungen aktuell noch nicht angezeigt, vielmehr sollen die für die Einrichtungen getroffenen Regelungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 derzeit beibehalten werden.

Aus diesem Grund werden die in Nr. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen zunächst bis zum 24. November 2021 verlängert.

Zu Nr. 3:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor