Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 776 vom 09.11.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-18-G

Verordnung zur Änderung
der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 9. November 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 5. November 2021 (BayMBl. Nr. 772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 4“ die Wörter „und § 17 Satz 2 Nr. 2 Teilsatz 2“ eingefügt.
2.
In § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „erbracht werden;“ die Wörter „Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtliche Tätige in der Gastronomie, in der Beherbergung und bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, können abweichend von Teilsatz 1 anstelle der Testnachweise nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 an jedem Arbeitstag über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 verfügen;“ eingefügt.
3.
In § 17 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „vollendet haben;“ die Wörter „abweichend von Teilsatz 1 ist der Zugang für minderjährige Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 2 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten zulässig;“ eingefügt.

§ 2
Änderung der Verordnung zur Änderung der
Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. November 2021

§ 2 und § 3 Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. November 2021 (BayMBl. Nr. 772) werden aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. November 2021 in Kraft.

München, den 9. November 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister