Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 793 vom 15.11.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG):
Unterstützung der pflegerischen Versorgung während der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des
Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 15. November 2021, Az. G43a-G8300-2021/4580-1

Zum Vollzug von Art. 9 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) und von §§ 28 und 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird Folgendes bestimmt:

1.
Voraussetzung der Bekanntmachung

Diese Bekanntmachung setzt die Feststellung der Katastrophe in Bayern gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 10. November 2021 (Az. D4-2257-3-49) voraus.

2.
Pflegeleiter FüGK
2.1
Zur weiteren Bewältigung der Corona-Pandemie ist bei jeder Kreisverwaltungsbehörde als Mitglied der Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) ein Pflegeleiter FüGK (Fachberater Pflege) einzusetzen. Dieser wird vom Landrat bzw. Oberbürgermeister möglichst aus dem Kreis der Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) ernannt. Hierzu kann er auch die an der pflegerischen Versorgung und Betreuung Beteiligten (u. a. Träger der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, Träger von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45b SGB XI, Pflegekassen, freiwillige Hilfsorganisationen) auffordern, eine geeignete Person zu benennen.
2.2
Der Pflegeleiter FüGK hat die Aufgaben, die Kreisverwaltungsbehörden bei der Eindämmung und Kontrolle der Pandemie in Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung sowie der Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung und Betreuung zu unterstützen und durch Koordinierung in Zusammenarbeit mit allen daran Beteiligten (u. a. Träger der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, Träger von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45b SGB XI, Pflegekassen) auf eine ausreichende Versorgung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit pflegerischen Leistungen und auf ausreichende Testmöglichkeiten und -kapazitäten nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) für Personal, Besucher und Bewohner hinzuwirken. Ferner arbeitet der Pflegeleiter FüGK mit den mobilen Impfzentren zusammen, um bei Bedarf bei der Koordination der Impfungen bei Bewohnerinnen, Bewohnern und Personal zu unterstützen.
2.3
Der Pflegeleiter FüGK kann sich jederzeit an unangekündigten Kontrollen in den Einrichtungen zusammen mit den zuständigen Stellen der Kreisverwaltungsbehörden beteiligen, Kontrollen anregen und diese steuern. Er ist unmittelbar Mitglied der bayernweiten Taskforce Infektiologie/Steuerungsstelle Pflegeheime am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und gewährleistet die Einbindung der Kräfte der Taskforce Infektiologie/Steuerungsstelle Pflegeheime am LGL bei notwendiger Unterstützung vor Ort. Er erstattet dieser einen täglichen Lagebericht und nimmt die Hinweise der Taskforce Infektiologie/Steuerungsstelle Pflegeheime am LGL vor Ort entgegen. Die Regierungen sind fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten und eng einzubinden.
2.4
Als Pflegeleiter FüGK sollen Personen mit ausreichender beruflicher Erfahrung, insbesondere in der pflegerischen Versorgung und der Betreuung von Menschen mit Behinderung bzw. ihrer Organisation oder in den Aufgabenstellungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Einrichtungen eingesetzt werden.
3.
Planung und Koordinierung durch den Pflegeleiter FüGK
3.1
Der Pflegeleiter FüGK unterstützt die FüGK bei der Gewinnung eines Lagebildes zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die pflegerische Versorgung (vor allem in Bezug auf das Infektionsgeschehen und die Personalsituation) im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Hierzu hält er den Kontakt zu den zuständigen Behörden, den Einrichtungen der Pflege, den Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie den Pflegekassen und Bezirken, die den Sicherstellungsauftrag der Versorgung ihrer Versicherten/Leistungsempfänger im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet innehaben. Besonders hervorzuheben ist hier bei Ausbruchsgeschehen ein täglicher Kontakt zu den Gesundheitsämtern vor Ort und zur Taskforce Infektiologie/Steuerungsstelle Pflegeheime am LGL, um eine enge Abstimmung der Infektionsschutzmaßnahmen sicherzustellen.
3.2
Der Pflegeleiter FüGK unterstützt bei Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und der Betreuung, insbesondere bei flexiblem Personaleinsatz (vgl. § 150 SGB XI), der Gewinnung von Personal aus dem Pflegepool bei der Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB), der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe oder anderer Unterstützungskräfte.
3.3
Der Pflegeleiter FüGK koordiniert und unterstützt im Bedarfsfall bei der Verlegung von Bewohnerinnen und Bewohnern aus Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung mit Infektionsgeschehen in andere Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung. Soweit zu verlegende Personen einer Krankenhausbehandlung bedürfen, stimmt sich der Pflegeleiter FüGK mit dem Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung ab; dasselbe gilt im Hinblick auf pflegebedürftige Patienten, die nach einem Aufenthalt im Krankenhaus zwar keiner akutstationären Versorgung mehr bedürfen, bei denen aber die Gefahr einer Erregerübertragung noch nicht auszuschließen ist.
4.
Zusammenarbeit, Meldewesen
4.1
Der Pflegeleiter FüGK stellt die Einbindung der Taskforce Infektiologie/Steuerungsstelle Pflegeheime am LGL in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt, der örtlich zuständigen FQA und der Aufsicht über Heime für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung bei den Regierungen sicher. Sobald ein Pflegeleiter FüGK benannt ist, ist dieser der Taskforce Infektiologie/Steuerungsstelle Pflegeheime am LGL mitzuteilen.
4.2
Der Pflegeleiter FüGK stellt sicher, dass neben den bestehenden Meldungen von Infektionsgeschehen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), Infektionsgeschehen in vollstationären Einrichtungen der Pflege und in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung tagesaktuell über das Bayerische Online Portal Pflege (BayDipp) an die Taskforce Infektiologie/Steuerungsstelle Pflegeheime am LGL über Infektions- und Ausbruchsgeschehen in den genannten Einrichtungen ab dem ersten positiven Fall gemeldet wird und die FüGK informiert wird.
4.3
Die Anordnungen der vom Pflegeleiter FüGK als erforderlich erachteten Maßnahmen trifft die jeweilige Leitung der örtlichen Katastrophenschutzbehörde.
5.
Diese Bekanntmachung tritt am 16. November 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 15. November 2021 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 21. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 772) außer Kraft.

gez.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor