Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 803 vom 17.11.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): F72A61B7248C31207A1F1CA795D0095F092140A701DF046C02AB69654CD58DDD

Sonstige Bekanntmachung

Durchführung der Zwischenprüfung 2022
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Staatsfinanz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 2. November 2021, Az. 26-P 3532-2/9

1In der Zeit vom 11. bis 20. April 2022 findet die Zwischenprüfung 2022 für die Regierungsinspektoranwärter und Regierungsinspektoranwärterinnen 2021 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2021 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.

2Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung erforderlich werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 7. bis 14. Juli 2022 abgehalten.

3Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Vierten Abschnitts der Fachverordnung Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBI. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die zuletzt durch § 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 594) geändert worden ist.

4Zur Durchführung der §§ 24 ff. FachV-StF wird für die Zwischenprüfung 2022 Folgendes bestimmt:

5Schriftliche Arbeiten sind in den nachfolgend genannten Fächern und Teilgebieten zu fertigen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 FachV-StF):

  1. 1. Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht,
  2. 2. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht,
  3. 3. Privatrecht,
  4. 4. Arbeitsrecht,
  5. 5. Wirtschaftswissenschaften.

6Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens bis zum 15. Februar 2022 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 7Später eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor