Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 806 vom 17.11.2021

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2030.8.3-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Beamtenrechtliche Fürsorgepflichten
  • Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

2030.8.3-F

Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 4. November 2021, Az. 25-P 1820-1/321

§ 1

Die Anlage (Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung – VV-BayBhV) Anhang 1 (VV-Nr. 10 zu § 7 Abs. 1 BayBhV – Hinweise zum Gebührenrecht) der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 26. Juli 2007 (FMBl. S. 291, StAnz. Nr. 32), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. August 2021 (BayMBl. Nr. 633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nr. 2.5 wird wie folgt geändert:
1.1
Nach Nr. 2.5.2 wird folgende Nr. 2.5.3 eingefügt:
„2.5.3
Eingliederung von Klebebrackets bei kieferorthopädischen Behandlungen

Für die Eingliederung von Klebebrackets im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung kann neben der Nr. 6100 der Anlage 1 der GOZ nicht zusätzlich auch die Nr. 2197 der Anlage 1 der GOZ abgerechnet werden, weil deren selbstständige Berechnungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ ausgeschlossen ist. Denn mit dem Begriff „Eingliederung eines Klebebrackets“ wird eine Technik umschrieben, die im Sinne eines Oberbegriffs auch die Adhäsivtechnik umfasst (BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 – 5 C 11/19).“

1.2
Die bisherige Nr. 2.5.3 wird Nr. 2.5.4 und in Satz 2 werden die Wörter „ , vom 5. März 2021 – 5 C 8.19 und vom 5. März 2021 – 5 C 11.19“ durch die Wörter „und vom 5. März 2021 – 5 C 8.19“ ersetzt.
1.3
Die bisherigen Nrn. 2.5.4 bis 2.5.6 werden die Nrn. 2.5.5 bis 2.5.7.
2.
Der Nr. 2.6 werden folgende Nrn. 41 bis 46 angefügt:

„Teilleistungen bei Einlagefüllungen, Stiftaufbauten und Schienen

41.
Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
42.
Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Kapitel H.) sind gemäß dem Leistungsinhalt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Provisorische Stiftverankerung bereits vorhandener Kronen

43.
Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

Erneuerung einer Primärteleskopkrone

44.
Die Erneuerung eines Primärteleskops im Rahmen der Reparatur einer teleskopverankerten Versorgung stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5000 und ggf. zusätzlich die GOZ-Nr. 5090 für angemessen. Mit der Berechnung sind auch folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, Nachkontrolle und Korrekturen.

Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat

45.
Eine subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation im Rahmen einer Periimplantitisbehandlung an einem Implantat stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4025 für angemessen.

Adjuvante antimikrobielle Photodynamische Therapie (aPDT) im Rahmen einer Periimplantitis-Behandlung zusätzlich zum manuellen Debridement

46.
Die Durchführung der adjuvanten aPDT (antimikrobielle Photodynamische Therapie) zusätzlich zum manuellen Debridement im Rahmen einer nichtchirugischen Behandlung der Periimplantitis im Einklang mit der S3-Leitlinie „Die Behandlung periimplantärer Infektionen an Zahnimplantaten“ stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Die Berechnung der analogen GOZ-Leistung ist neben der Leistung für die parodontalchirurgische Therapie am Implantat (GOZ-Nr. 4070) zulässig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4110 für angemessen.“

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor