Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 819 vom 24.11.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2248-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Bildende Kunst

2248-WK

Richtlinien für die Förderung des internationalen Austausches
im Bereich von Kunst und Kultur

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 11. November 2021, Az. K.5-K0410/18/13

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen zur Förderung des internationalen Austauschs im Bereich von Kunst und Kultur. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Zuwendung

Zweck dieser Zuwendung ist es,

  • die Sichtbarkeit der vielfältigen bayerischen Kulturszene im Ausland zu erhöhen,
  • den kulturellen Austausch und die Bildung von Netzwerken mit ausländischen Partnern dort anzustoßen, wo noch keine institutionalisierten Kulturpartnerschaften (z. B. Regierungskommissionen, Kulturabkommen) auf Ebene des Freistaats Bayern bestehen, und
  • kulturpolitische Akzentsetzungen in diesen Bereichen zu ermöglichen.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung sind grenzüberschreitende Projekte entsprechend Nr. 2.2, die
  • der Präsentation bayerischer Künstlerinnen und Künstler und überwiegend bayerischer Kultur im Ausland oder
  • der Präsentation ausländischer Künstlerinnen und Künstler und überwiegend Kultur des Herkunftslandes in Bayern dienen und
  • geeignet sind, Kulturpartnerschaften und Netzwerke nachhaltig für eine Zusammenarbeit zu befördern.
2.2
1Gefördert werden Projekte aus den Sparten künstlerische Musik, Literatur, bildende Kunst und darstellende Kunst sowie spartenübergreifende Projekte aus den vorgenannten Kunstsparten. 2Rein digitale Projekte werden nicht gefördert.
2.3
1Gefördert werden primär Projekte in und mit Ländern und Regionen, mit denen seitens des Freistaats Bayern noch keine institutionalisierte kulturelle Zusammenarbeit besteht. 2Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann vor Beginn eines Förderzeitraums hinsichtlich der geförderten Sparten, Länder oder Regionen Schwerpunkte setzen.
2.4
Projekte im Zusammenhang mit Städtepartnerschaften, Benefizveranstaltungen und Studienfahrten werden nicht gefördert.
2.5
Eine wiederholte Förderung im Rahmen von Projektreihen ist nicht möglich.

3.Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind nichtstaatliche Einrichtungen und Projektträger mit Sitz in Bayern, die nicht überwiegend vom Freistaat Bayern finanziert werden, ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bieten.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

1Gefördert werden nur Vorhaben nach Nr. 2 dieser Richtlinien mit überregionaler Bedeutung. 2Maßnahmen und Veranstaltungen im Inland haben in der Regel überregionale Bedeutung, wenn deren Resonanz sich über mehrere Landkreise oder Regierungsbezirke erstreckt, Maßnahmen und Veranstaltungen im Ausland, wenn den dort beteiligten Partnern/Stellen überregionale Bedeutung zukommt. 3Eine Förderung setzt weiter voraus, dass eigene Einnahmen (z. B. Veranstaltungseinnahmen, zweckgebundene Spenden) und weitere Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen von Gebietskörperschaften) nicht ausreichen oder verfügbar sind.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung grundsätzlich im Wege der Festbetragsfinanzierung.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben für Vorhaben nach Nr. 2 dieser Richtlinien. 2Investitionsausgaben werden nicht gefördert.

5.3
Höhe der Förderung

1Eine Förderung erfolgt bis maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei herausragendem staatlichen Interesse bis maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Projekte mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unter 5 000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). 3Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers an den zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich in Form von Eigenmitteln gefordert (i. d. R. mindestens 10 Prozent). 4Als Eigenanteil können nur solche Eigenmittel berücksichtigt werden, über die der Antragsteller frei verfügen kann (also z. B. keine zweckgebundenen Spenden- oder Sponsorengelder). 5Darüber hinaus richtet sich die Höhe der Förderung nach dem tatsächlichen Bedarf sowie der Bedeutung des Projekts.

5.4
Mehrfachförderung

Projekte, für welche Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachförderung).

6.Verfahren

6.1
Zuständigkeit

Bewilligungsstelle ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

6.2
Antrag

1Der Antrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Antragstellers zu unterzeichnen und bis 15. Februar des Veranstaltungsjahres beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen (Ausschlussfrist). 2Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können später eingehende Anträge nachträglich berücksichtigt werden. 3Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 4Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 5Im Einzelfall kann das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem vorzeitigen Vorhabenbeginn auf Antrag zustimmen.

6.3
Antragsunterlagen

1Einzureichen ist ein schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben und Unterlagen:

  • aussagekräftige Darstellung des Projekts (Projektinhalt, Veranstaltungsort/e, Liste der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler jeweils mit Kurzvita und ggf. Bezug zu Bayern, Nachweise über die nachhaltige Ausgestaltung der Kooperation mit dem ausländischen Projektpartner etc.);
  • detaillierter, ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan, der Eigenanteil, Leistungen Dritter und die Antragssumme enthält;
  • Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist (ggf. verbunden mit einem formlosen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn);
  • Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung.

2Bei einem Erstantrag sind zusätzlich folgende weitere Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis über Projekterfahrung;
  • Nachweis über finanzielle Leistungsfähigkeit des Projektträgers (z. B. Bilanz oder Jahresabschlussrechnung des Vorjahres).
6.4
Verwendungsnachweis

1Alle erforderlichen Belege sind ab Einreichung des Zuwendungsantrages fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen (Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayHO). 3Der Nachweis über die Verwendung der gewährten Zuwendung ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen und nach Ende des Projektes innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. 4Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. 5Im Sachbericht sind die Verwendung der beantragten Zuwendung sowie das erzielte inhaltliche Ergebnis im Einzelnen und u. a. anhand von Besucherzahlen darzustellen.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor