Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 821 vom 24.11.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7815-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliches Bodenrecht
  • Flurbereinigung und Melioration

7815-L

Ländliche Entwicklung und Vermessungswesen
(GemBekLEVerm)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der
Finanzen und für Heimat und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 25. Oktober 2021, Az. E4-7542-1/33

Auf Grund des Art. 25 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl. S. 127, BayRS 7815-1-L), das zuletzt durch § 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689) geändert worden ist, erlassen die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Behörden der Vermessungsverwaltung bei Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz:

1.Grundlagen

1Zur Durchführung von Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung (Flurneuordnung und Dorferneuerung) wird in der Regel ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (Projekt) angeordnet. 2Die Ämter für Ländliche Entwicklung (Flurbereinigungsbehörden) führen in diesen Verfahren Katastervermessungen nach den Gesetzen und Vorschriften für die Katastervermessung und die Abmarkung aus (Art. 12 Abs. 6 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes – VermKatG, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Abmarkungsgesetzes – AbmG), um die wertgleiche Abfindung in der Bodenordnung zu gewährleisten (§ 44 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG), das Eigentum zu sichern und das Liegenschaftskataster fortzuführen. 3Die Arbeiten am Katasterfestpunktfeld und die vermessungstechnischen Arbeiten an der Grenze des Verfahrensgebiets erfolgen durch die Vermessungsverwaltung. 4Kleinere Ergänzungen am Katasterfestpunktfeld sowie kleinere Änderungen an der Grenze des Verfahrensgebiets können nach Abstimmung mit dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (untere Vermessungsbehörde) und nach dem Grundsatz der wirtschaftlicheren Vorgehensweise auch von der Flurbereinigungsbehörde durchgeführt werden. 5Die Vermessungsarbeiten im Freiwilligen Landtausch werden durch die untere Vermessungsbehörde ausgeführt. 6Nach Art. 18 AGFlurbG sind Leistungen der Vermessungsverwaltung, die der Durchführung der Verfahren dienen, frei von Gebühren und Auslagen. 7Fortführungsvermessungen im Gebäudebestand werden durch die untere Vermessungsbehörde ausgeführt. 8Grenznahe Gebäude können im Einvernehmen mit der unteren Vermessungsbehörde auch von der Flurbereinigungsbehörde neu koordiniert werden. 9Die Ergebnisse sind unverzüglich der unteren Vermessungsbehörde mitzuteilen.

2.Projektvorbereitung

1Der Anordnung eines Verfahrens nach FlurbG ist eine Phase der Projektvorbereitung vorgeschaltet. 2In dieser Phase erfolgt die Information der unteren Vermessungsbehörde durch die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG und eine gemeinsame Bestandsaufnahme über vermessungs- und katastertechnische Sachverhalte, wie zum Beispiel

a)
geplante umfangreiche Vermessungen im Verfahrensgebiet,
b)
Schwerpunkte der geplanten Maßnahmen in dem Verfahren,
c)
Abgrenzung des Verfahrensgebiets,
d)
Qualität und Aktualität des Grenznachweises, des Gebäudebestands im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) sowie des Fischwasserkatasters,
e)
Abschätzung des Zeitpunkts und des Zeitaufwands für die Bearbeitung von Katasterfestpunktfeld und Verfahrensgrenze durch die zuständige untere Vermessungsbehörde.

3Ziel der Bestandsaufnahme ist es, für das Projekt den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsumfang für die vermessungs- und katastertechnisch durchzuführenden Arbeiten zu ermitteln. 4Eine Zerlegung von Flurstücken, die nur teilweise in das Verfahrensgebiet einbezogen werden sollen, ist rechtzeitig bei der unteren Vermessungsbehörde zu beantragen. 5Die Verfahrensgrenze soll grundsätzlich nicht entlang von Gewässern, Anliegerwegen und Anliegergräben festgelegt werden.

3.Projektdurchführung

Der Datenaustausch zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der unteren Vermessungsbehörde erfolgt grundsätzlich digital.

3.1
Anordnung und Einstellung des Verfahrens; Änderung des Verfahrensgebietes

Die Flurbereinigungsbehörde teilt der unteren Vermessungsbehörde die Anordnung eines Verfahrens, Änderungen des Verfahrensgebietes und gegebenenfalls die Einstellung eines Verfahrens unter Mitteilung der beteiligten Flurstücke und einer Gebietskarte mit.

3.2
Abstimmung zu vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten

1Zur generellen Abstimmung der Arbeiten an der Verfahrensgrenze und am Katasterfestpunktfeld übersendet die Flurbereinigungsbehörde der zuständigen Regionalabteilung des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) jährlich, spätestens Anfang Dezember für das Folgejahr eine Übersicht der von den unteren Vermessungsbehörden zu bearbeitenden Verfahren zusammen mit digitalen Gebietskarten. 2Pro Verfahren wird dabei ein gewünschter Abschlusstermin für die jeweiligen Arbeiten (Angabe des Jahresquartals genügt) angegeben. 3Die Themen der grundsätzlichen Zusammenarbeit und die Arbeitsplanung werden gegebenenfalls in einer Besprechung abgestimmt. 4Die Flurbereinigungsbehörde und die untere Vermessungsbehörde vereinbaren einen regelmäßigen Informationsaustausch zum Verfahrensstand (z. B. einmal jährlich). 5Zwischen der unteren Vermessungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde sind verfahrensbezogen frühzeitig Absprachen zu treffen, insbesondere über

a)
den Zeitplan der Arbeiten,
b)
die von der unteren Vermessungsbehörde durchzuführenden Arbeiten am Katasterfestpunktfeld (z. B. Lage von Neupunkten, Dichte des Netzes, erforderlichenfalls Neubestimmung bzw. Überprüfung bereits vorhandener Katasterfestpunkte – KFP),
c)
Vermessung und Abmarkung der Verfahrensgrenze durch die untere Vermessungsbehörde,
d)
Sachbehandlung von Vermessungsanträgen (siehe Nr. 3.4),
e)
Bereitstellung der Daten nach Einarbeitung der Ergebnisse der Arbeiten am Katasterfestpunktfeld und an der Verfahrensgrenze sowie
f)
Sachbehandlung von Fischereirechten.

6Fallen im Freiwilligen Landtausch nach § 103a bis § 103i FlurbG ausnahmsweise Vermessungsarbeiten an, informieren die Flurbereinigungsbehörde und die untere Vermessungsbehörde in Abstimmung die Tauschpartner über die Qualität und Aktualität des Grenznachweises im Liegenschaftskataster sowie über die Aufgabenverteilung zwischen den beiden Stellen. 7Neben den Tauschpartnern nehmen auch die Tauschhelfer am Vermessungstermin teil.

3.3
Leistungen der Vermessungsbehörden zur Verfahrensdurchführung

1Die untere Vermessungsbehörde übernimmt bei Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung in Absprache mit der Flurbereinigungsbehörde die Verdichtung des Katasterfestpunktfelds. 2Es bearbeitet in Absprache mit der Flurbereinigungsbehörde die Grenze des Verfahrensgebietes. 3Im Freiwilligen Landtausch führt die untere Vermessungsbehörde auf der Grundlage der Tauschvereinbarungen die erforderlichen Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten durch. 4Die Feststellung und Abmarkung von im Verfahren nicht veränderten Grenzen wird nur auf Antrag und kostenpflichtig durchgeführt. 5Der Flurbereinigungsbehörde stehen für die Planungen und zur Bodenordnung folgende Unterlagen zur Verfügung:

a)
die Daten des Liegenschaftskatasters,
b)
die Daten der Landesvermessung,
c)
grundsätzlich einheitliche GNSS-Transformationsansätze für geschlossene Bereiche des Verfahrensgebietes und
d)
Risse, gegebenenfalls Originale gegen kurzfristige Rückgabe.

6Sollten bei der Übernahme der Katasterangaben in die Flurbereinigungsunterlagen Unstimmigkeiten auftreten, klären Flurbereinigungsbehörde und die untere Vermessungsbehörde die weitere Sachbehandlung ab. 7Die untere Vermessungsbehörde unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde vom Ergebnis seiner Nachforschungen. 8Die untere Vermessungsbehörde informiert die Flurbereinigungsbehörde ab einem vereinbarten Zeitpunkt über Fortführungsvermessungen im Verfahrensgebiet und an der Verfahrensgrenze und übermittelt die geänderten Datensätze. 9Die Flurbereinigungsbehörde übernimmt die Ergebnisse der Fortführungsvermessungen im Verfahrensgebiet in ihre Unterlagen.

3.4
Behandlung von Anträgen Dritter an die untere Vermessungsbehörde

1Ab einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt informiert die untere Vermessungsbehörde die Flurbereinigungsbehörde über Anträge auf Fortführungsvermessung im Verfahrensgebiet und an der Verfahrensgrenze. 2Die Flurbereinigungsbehörde äußert sich zur zweckmäßigen Sachbehandlung und übermittelt erforderlichenfalls bereits vorhandene neue Unterlagen. 3Die untere Vermessungsbehörde übermittelt die Ergebnisse der Fortführungsvermessung an die Flurbereinigungsbehörde, die anschließend in das Verfahren übernommen werden. 4Flurstücke, die nicht am Verfahren beteiligt sind, dürfen bis zur Abgabe der endgültigen Flurbereinigungsunterlagen an die untere Vermessungsbehörde nicht mit beteiligten Flurstücken verschmolzen werden. 5Muss ein Einlageflurstück zerlegt werden, um für ein zu veräußerndes Abfindungsflurstück ein ungefähr gleichwertiges neues Einlageflurstück zu schaffen, werden die Beteiligten vom Notar veranlasst, bei der unteren Vermessungsbehörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. 6Die Zerlegung wird von der unteren Vermessungsbehörde ohne örtliche Vermessung vorgenommen. 7Im Fortführungsnachweis ist das Abfindungsflurstück, das an die Stelle des neugebildeten Einlageflurstücks treten soll, in einer Anmerkung zu beschreiben. 8Der Fortführungsnachweis einschließlich der digitalen Daten ist der Flurbereinigungsbehörde umgehend nach Abschluss der Arbeiten zu übersenden. 9Die Flurbereinigungsbehörde arbeitet bis zur Abgabe der endgültigen Unterlagen an die untere Vermessungsbehörde die Ergebnisse dieser Fortführungsvermessungen in ihre Unterlagen ein und führt die Zerlegung und Abmarkung des Abfindungsflurstücks durch.

3.5
Vorläufige Besitzeinweisung

Die Flurbereinigungsbehörde teilt der unteren Vermessungsbehörde mit der vorläufigen Besitzeinweisung die Daten und Unterlagen der neuen Flurstücke mit.

3.6
Neuer Rechtszustand, Leistungen der Flurbereinigungsbehörde zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters

1Die Flurbereinigungsbehörde teilt der unteren Vermessungsbehörde den Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) mit und ersucht die untere Vermessungsbehörde, das Liegenschaftskataster gemäß dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen. 2Hierzu übersendet sie der unteren Vermessungsbehörde in der Regel

a)
Daten der einbezogenen Flurstücke (alter Stand),
b)
Daten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters,
c)
Bestandskarte,
d)
Feldrisse,
e)
die Nachweise der KFP-Bestimmung und Unterlagen zur Ergänzung der KFP-Übersichten, soweit diese durch die Flurbereinigungsbehörde bearbeitet und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben wurden,
f)
die Gemeindegrenzänderungskarte mit dem Flächenverzeichnis zur Gemeindegrenzänderung sowie
g)
Fortführungsnachweise für Fischereirechte.

3Die Unterlagen, die in das Liegenschaftskataster zu übernehmen sind, müssen von der Flurbereinigungsbehörde nach den vermessungs- und katastertechnischen Vorschriften erstellt und geprüft sein. 4Sollten bei der Übernahme in das Liegenschaftskataster Unstimmigkeiten auftreten, klären Flurbereinigungsbehörde und die untere Vermessungsbehörde die weitere Sachbehandlung ab. 5Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet die untere Vermessungsbehörde vom Ergebnis ihrer Nachforschungen. 6Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes teilt die Flurbereinigungsbehörde der unteren Vermessungsbehörde in geeigneter Form zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters mit. 7Die untere Vermessungsbehörde erhält zum Verfahrensabschluss eine Reinschrift der Schlussfeststellung.

4.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Ländliche Entwicklung und Vermessungswesen (GemBekLEVerm) vom 26. März 2009 (AllMBl. S. 153) außer Kraft.

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor