Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen

2126-G

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 26. November 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-624

Teil 1: Allgemeiner Teil

1.Begriffsbestimmungen

1.1
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
1.2
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.

2.Anwendungsbereich des Katalogs

2.1
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November 2021, BayMBl. Nr. 816 (nachfolgend: BayIfSMV) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie für Verstöße gegen § 28b IfSG anzuwenden.
2.2
Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen, Rechtsverordnungen oder Änderungen des IfSG anlässlich der Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

3.Zuständigkeit

3.1
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 65 Satz 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
3.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
3.3
Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.

4.Bußgeldverfahren

4.1
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
4.2
Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
4.3
Soweit nach §§ 56 ff. OWiG ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 55,00 Euro zu erheben.

5.Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße

5.1
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
5.2
Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln, soweit der bundesgesetzliche Rahmen (§ 73 Abs. 2 IfSG) dies erlaubt. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
5.3
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
  • die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
  • der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  • der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
  • die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
  • der Betroffene noch minderjährig ist.
5.4
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze
der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
5.5
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (beispielsweise fallen hierunter GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG). Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.

Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regelsatz
1 § 2, § 17 Nr. 1 BayIfSMV Personen, die entgegen § 2 BayIfSMV ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
2 § 2, § 17 Nr. 1 BayIfSMV Veranstalter, der entgegen § 2 Abs. 4 BayIfSMV nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird. Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung 5.000,00 Euro
3 § 3, § 17 Nr. 2 BayIfSMV Personen, die sich entgegen § 3 Abs. 1 BayIfSMV mit weiteren Personen aufhalten. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
4 § 4, § 5, § 17 Nr. 3 BayIfSMV Personen, die entgegen § 4 oder § 5 BayIfSMV eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betreten oder eine dort genannte Dienstleistung in Anspruch nehmen. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
5 § 4, § 5, § 17 Nr. 3 BayIfSMV Veranstalter oder Inhaber von Betrieben oder Einrichtungen, die entgegen § 4 Abs. 5 BayIfSMV, ggf. in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BayIfSMV, nicht sicherstellen, dass der Gast, Besucher oder Nutzer sowie der Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt. Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
6 § 4, § 5, § 17 Nr. 3 BayIfSMV Anbieter, Veranstalter oder Betreiber, die entgegen § 4 Abs. 5 BayIfSMV, ggf. in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BayIfSMV, ihren eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahren. Anbieter, Veranstalter oder Betreiber 250,00 Euro
7 § 4, § 17 Nr. 4 BayIfSMV Durchführung einer Veranstaltung entgegen § 4 Abs. 2 BayIfSMV. Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung 5.000,00 Euro
8 § 6, § 17 Nr. 5 BayIfSMV

Nichterhebung von Kontaktdaten entgegen § 6 BayIfSMV

  • bei allen Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten
  • von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist,
  • in dem Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte.
Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
1.000,00 Euro
Angabe falscher Kontaktdaten entgegen § 6 BayIfSMV. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
9 § 7, § 17 Nr. 6 BayIfSMV Nichterstellen eines Infektionsschutzkonzepts entgegen § 7 BayIfSMV. Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
10 § 9, § 17 Nr. 7 BayIfSMV Teilnahme an einer Versammlung entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV. Teilnehmer einer Versammlung 500,00 Euro
Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen entgegen § 9 Abs. 2 BayIfSMV. Veranstalter oder Leiter einer Versammlung 5.000,00 Euro
11 § 10, § 17 Nr. 8 BayIfSMV Betreiben eines Ladengeschäfts oder veranstalten eines Jahrmarkts entgegen § 10 BayIfSMV. Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);
Person, welche die Entscheidung über die Durchführung eines Jahrmarkts trifft.
5.000,00 Euro
12 § 11, § 17 Nr. 9 BayIfSMV Betreiber von Gastronomiebetrieben, die entgegen § 11 BayIfSMV einen Gastronomiebetrieb betreiben. Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
13 § 12, § 17 Nr. 10 BayIfSMV Betreiben einer privaten Schule nach den Art. 90 ff. des BayEUG entgegen § 12 BayIfSMV, ohne den in § 12 Abs. 2 BayIfSMV genannten Pflichten nachzukommen. Verantwortlicher der Schule (i. d. R. Schulleiter) 5.000,00 Euro
14 § 12, § 17 Nr. 10 BayIfSMV Betreten des Schulgeländes durch Dritte, ohne im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet zu sein (§ 12 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV). Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
15 § 13, § 17 Nr. 11 BayIfSMV Betreiben von Angeboten der Kindertagesbetreuung, ohne den in § 13 BayIfSMV genannten Pflichten nachzukommen. Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
16 § 13, § 17 Nr. 11 BayIfSMV Betreten des Geländes von Kindertagesbetreuungsstätten durch Dritte, ohne im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet zu sein; ausgenommen ist die Abgabe oder Abholung von Kindern (§ 13 Abs. 5 Satz 1 BayIfSMV). Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
17 § 14, § 17 Nr. 12 BayIfSMV Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen entgegen § 14 Abs. 1 BayIfSMV. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 500,00 Euro
18 § 14, § 17 Nr. 12 BayIfSMV Personen, die entgegen § 14 Abs. 2 BayIfSMV Alkohol konsumieren. Die betroffenen Örtlichkeiten müssen von der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt worden sein. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
19 § 14, § 17 Nr. 12 BayIfSMV Durchführung eines Volksfestes entgegen § 14 Abs. 1 BayIfSMV. Person, welche die Entscheidung über die Durchführung eines Volksfestes trifft. 5.000,00 Euro
20 § 14, § 17 Nr. 13 BayIfSMV Betrieb von Einrichtungen (Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen) entgegen § 14 Abs. 3 BayIfSMV. Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
21 § 15, § 17 Nr. 15 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BayIfSMV Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayIfSMV. Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung 5.000,00 Euro
22 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BayIfSMV Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayIfSMV. Teilnehmer einer Versammlung 500,00 Euro
23 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. bb BayIfSMV Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios, einer Tanzschule oder anderer Sportstätten. Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG), die die Einrichtung nutzen. 250,00 Euro
24 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. cc BayIfSMV Betreiber von Gastronomiebetrieben, die entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayIfSMV einen Gastronomiebetrieb betreiben. Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
25 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. dd BayIfSMV Personen, die entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BayIfSMV eine Dienstleistung, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, erbringen. Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i. d. R. der Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
26 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. ee BayIfSMV Personen, die entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BayIfSMV Unterkünfte zur Verfügung stellen. Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
27 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. ff BayIfSMV Betrieb von außerschulischen Bildungsangeboten (einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung) entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f BayIfSMV. Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);
Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/ trifft (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
28 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. gg BayIfSMV Betrieb oder Durchführung von untersagten Kulturstätten oder Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i oder j BayIfSMV. Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
29 § 15, § 17 Nr. 14 Buchst. b BayIfSMV

Betreiben eines Ladengeschäfts entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 BayIfSMV.

Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
30 § 28b, § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG Arbeitgeber und Beschäftigte, die entgegen § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Arbeitsstätte betreten. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
31 § 28b, § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher, die entgegen § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG eine Einrichtung oder ein Unternehmen betreten. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
32 § 28b, § 73 Abs. 1a Nr. 11d IfSG Arbeitgeber sowie die Leitungen der in § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen, die entgegen § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG die Einhaltung einer dort genannten Verpflichtung nicht oder nicht richtig überwachen. Arbeitgeber bzw. Verantwortlicher der Einrichtung oder des Unternehmens (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
33 § 28b, § 73 Abs. 1a Nr. 11e IfSG Personen, die entgegen § 28b Abs. 5 Satz 1 IfSG ein dort genanntes Verkehrsmittel benutzen. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro

Teil 3: Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 27. November 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 735), geändert durch die Bekanntmachung vom 10. November 2021 (BayMBl. Nr. 789).

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor