Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 830 vom 29.11.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Corona-Pandemie:
Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung,
Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke
vom 25. Mai 2021, Az. G5ASz-G8000-2021/505-59

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 29. November 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-938

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 8 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 15 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie aufgrund von § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25. Mai 2021, Az. G5ASz-G8000-2021/505-59 (BayMBl. Nr. 360), betreffend Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, die zuletzt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 28. September 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-929 (BayMBl. Nr. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.3 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
„a)
Als Mindeststandard ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Soweit nach der aktuell geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ein höherer Maskenstandard festgelegt ist, gilt dieser im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtend.“
1.2
Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Nutzung der Fahrdienste besteht für die Fahrgäste Maskenpflicht gemäß Nr. 1.3.“

1.2.2
Satz 3 wird aufgehoben.
1.3
Nr. 2.4 wird wie folgt gefasst:
„2.4
Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen des Förderstättengeländes sowie überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann, besteht für alle Personen Maskenpflicht gemäß Nr. 1.3. Nr. 1.3 Buchst. a Satz 2 gilt nicht für Förderstättenbesuchende.“
1.4
Nr. 4.4 wird wie folgt gefasst:
„4.4
Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen des Werkstattgeländes sowie überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann, besteht für alle Personen Maskenpflicht gemäß Nr. 1.3. Nr. 1.3 Buchst. a Satz 2 gilt nicht für Werkstattbeschäftigte.“
1.5
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Für den Bereich der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbaren Einrichtungen (§ 51 SGB IX) besteht auf dem Einrichtungsgelände für alle Personen Maskenpflicht gemäß Nr. 1.3, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Nr. 1.3 Buchst. a Satz 2 gilt nicht für Maßnahmenteilnehmende.“
1.6
In Nr. 7 Satz 1 wird die Angabe „30. November 2021“ durch die Angabe „15. Januar 2022“ ersetzt.
2.
Die Allgemeinverfügung tritt am 30. November 2021 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1.1:

Die Änderung erfolgt vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV). § 2 der 15. BayIfSMV regelt vor dem Hintergrund derzeit stattfindender erhöhter Krankenhauseinweisungen und Intensivbettenbelegungen als allgemeingültige Vorschrift, dass eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten.

Zu Nr. 1.2:

Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zu Nr. 1.1.

Zu Nr. 1.3:

Die Neuregelung in Nr. 1.3 Buchst. a Satz 2 soll nicht für Förderstättenbesuchende gelten. Hier soll es aus behinderungsbedingten Gründen beim bisherigen Mindeststandard einer medizinischen Gesichtsmaske auch für den Fall, dass ein höherer Maskenstandard nach der aktuell geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt wird, verbleiben.

Zu Nr. 1.4:

Die Neuregelung in Nr. 1.3 Buchst. a Satz 2 soll nicht für Werkstattbeschäftigte gelten. Hier soll es aus behinderungsbedingten Gründen beim bisherigen Mindeststandard einer medizinischen Gesichtsmaske auch für den Fall, dass ein höherer Maskenstandard nach der aktuell geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt wird, verbleiben.

Zu Nr. 1.5:

Die Neuregelung in Nr. 1.3 Buchst. a Satz 2 soll nicht für Maßnahmenteilnehmende gelten. Hier soll es aus behinderungsbedingten Gründen beim bisherigen Mindeststandard einer medizinischen Gesichtsmaske auch für den Fall, dass ein höherer Maskenstandard nach der aktuell geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt wird, verbleiben.

Zu Nr. 1.6:

Gegenwärtig sind ein sehr dynamisches Infektionsgeschehen und eine damit einhergehende Überlastung der Krankenhäuser zu beobachten. Auch die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung verzeichnen einen starken Anstieg der Infektionsfälle. Da diese aktuelle Entwicklung in den Einrichtungen sehr besorgniserregend ist, muss der Schutz der besonders vulnerablen Gruppe der Menschen mit Behinderung weiterhin gewährleistet werden. Das Voranschreiten der Impfbereitschaft in der Bevölkerung und die Zahl der Auffrischungsimpfungen gestaltet sich zu langsam, als dass die Einrichtungen vor Ausbrüchen des Coronavirus SARS-CoV-2 in der aktuellen Lage ohne die Maßnahmen der Allgemeinverfügungen ausreichend geschützt sind. Daher sind Lockerungen, welche die Einrichtungen betreffen und die grundsätzlich behutsam vorgenommen werden müssen, um weitere Ausbruchsgeschehen zu vermeiden, bei dem aktuellen Infektionsgeschehen und den gegenwärtig geltenden verschärften Maßnahmen bei einer erhöhten Belastung des Gesundheitssystems gegenwärtig kontraindiziert. Vielmehr müssen die für die Einrichtungen getroffenen Regelungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 derzeit beibehalten werden. Aus diesem Grund wird die Allgemeinverfügung Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke zunächst bis zum 15. Januar 2022 verlängert.

Zu Nr. 2:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor