Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 833 vom 01.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 9EF4BD5E80116801F4FC2F6041EEC07A5E8DEC941232670E31F8DB65D18664E1

Verwaltungsvorschrift

7803.2-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
  • Aus- und Fortbildung

7803.2-L

Änderung der Verwaltungsanweisung für die Förderung der
Qualifizierungen von landwirtschaftlichen und
hauswirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmern,
deren Betriebsangehörigen und Kooperationspartnern
im ländlichen Raum

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 16. November 2021, Az. M6-7171-1/165

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Verwaltungsanweisung für die Förderung der Qualifizierungen von land-wirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmern, deren Betriebsangehörigen und Kooperationspartnern im ländlichen Raum vom 4. Dezember 2020 (BayMBl. 2021 Nr. 8), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2.
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5.
Verfahren für den Dienstleistungsanbieter der Qualifizierungsmaßnahmen

1Die Qualifizierungsmaßnahmen sind von den nachgeordneten Behörden bis Juli jedes Jahres für das folgende Jahr zu planen und bei der jeweiligen Regierung mit einem Antrag auf Kostenübernahme, der eine detaillierte Aufstellung der Kosten beinhaltet, einzureichen.

2Die Kostenaufstellung muss enthalten:

Thema der Veranstaltung / Titel der Maßnahme,

Termine und Dauer,

Kostenplanung,

Teilnehmergebühr (mit Förderung),

kalkulatorische Teilnehmergebühr (ohne Förderung).

3Die jeweilige zuständige Regierung übernimmt die fachliche und beihilferechtliche Prüfung der Anträge und erteilt die Mittelzusage an die nachgeordneten Behörden.

4Nach Beendigung der Maßnahme teilen die nachgeordneten Behörden den jeweiligen zuständigen Regierungen die Einnahmen, die Istkosten und die Anzahl der Teilnehmer, aufgegliedert in Anzahl der Begünstigten (Teilnehmer gefördert) und der Teilnehmer ungefördert, mit.

5Über die Amtsverwaltung werden die Haushaltsmittel bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) angefordert. 6Diese weist die Mittel der nachgeordneten Behörde zu.

7Die jeweiligen zuständigen Regierungen melden dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) jährlich die Gesamthöhe der ausgezahlten Beihilfe, die Anzahl der Begünstigten und den durchschnittlichen Anteil der Beihilfe.

8Die mit der Verfahrensabwicklung beauftragte Regierung aktualisiert die dabei einheitlich zu verwendenden Formblättern und Verfahrensanweisungen regelmäßig und macht sie den Zuständigen bekannt.“

3.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. November 2021 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor