Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 841 vom 03.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 671ae839b0840bffe21aa7a64fa6f142b01f35d9b3143ce26f0ca68977d4686c

Sonstige Bekanntmachung

2126-1-19-G

Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 3. Dezember 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I. S. 4906) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die durch Art. 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
zusätzlich höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands.“
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Wörter „Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige“ durch das Wort „Besucher“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 wird folgende Nr. 7 angefügt:
„7.
Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen sind Zuschauer nicht zugelassen; es erhalten nur Personen Zutritt zur Sportstätte, die
a)
für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind und
b)
die in Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.“
c)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der von Abs. 1 erfassten Betriebe und Veranstaltungen mit Kundenkontakt gilt Abs. 1 Nr. 1 entsprechend. 2Soweit Personen nach Satz 1 im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV weder geimpft noch genesen sind, müssen sie an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis nach Abs. 6 Nr. 1 verfügen. 3§ 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bleibt unberührt.“

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 im Satzteil nach Nr. 2 werden die Wörter „Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige“ durch das Wort „Besucher“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
4.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherigen Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:
„1.
§ 5 findet auch auf gastronomische Angebote unter freiem Himmel Anwendung.“
b)
Die bisherigen Nrn. 1 bis 5 werden die Nrn. 2 bis 6.
c)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und die Angabe „Nr. 1“ wird durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
5.
In § 17 Nr. 4 werden nach dem Wort „durchführt“ die Wörter „oder entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 als Zuschauer teilnimmt“ eingefügt.
6.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2
Weitere Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Dem bisherigen Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

„(1) 1Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und des § 4 Abs. 3 und 5 gestattet, soweit diese nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. 2Zum täglichen Bedarf gehört insbesondere der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Schuhgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Baumärkte, Gartenmärkte, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und der Großhandel. 3Für Beschäftigte der Ladengeschäfte gilt § 28b Abs. 1 IfSG.“

b)
Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden die Abs. 2 und 3.
2.
In § 5 Abs. 4 werden die Wörter „Zum Handel und zu“ durch das Wort „Zu“ ersetzt.
3.
In § 15 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 8. Dezember 2021 in Kraft.

München, den 3. Dezember 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister