Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 843 vom 06.12.2021

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie zur Erstattung der Ausgaben für die Übernahme der
Logistik der PCR-Pool-Testungen an den Grundschulen,
den Grundschulstufen der Förderzentren sowie den
Förderschulen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung,
körperliche und motorische Entwicklung und Sehen 2021/2022
(Probenlogistikkostenerstattungsrichlinie – Prolo-KErstR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 1. Dezember 2021, Az. G64z-G8000-2021/4202-225

1.Zweck der Erstattung

1Dem Testen an Schulen kommt vor dem Hintergrund der fortwährenden Corona-Pandemie und der eingeschränkten Impfbarkeit von Schulkindern nach wie vor enorme Bedeutung zu. 2Ziel der Staatsregierung ist es, die Schulen für alle Schülerinnen und Schüler offen zu halten. 3Hierzu ist es unerlässlich, die Ausbreitung in den Schulen so weit wie möglich zu verhindern, was durch eine beständige Anpassung der Corona-Teststrategie verfolgt wird. 4Daher wurde mit Ministerratsbeschluss vom 6. Juli 2021 das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) mit der Organisation der flächendeckenden Einführung der PCR-Pool-Testungen an den bayerischen Grundschulen und den Grundschulstufen der Förderschulen im neuen Schuljahr 2021/2022 beauftragt. 5Mit Ministerratsbeschluss vom 31. August 2021 wurde dieser Auftrag auf die Einführung von PCR-Pool-Testungen auf die weiteren Klassenstufen der Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen ausgeweitet. 6Die PCR-Pool-Testungen wurden im Rahmen der Auswertung der bisher in Bayern laufenden Pilotprojekte als eine sensiblere, sensitivere und in der Handhabung der Probenentnahme insbesondere für jüngere Kinder und Kinder mit Förderbedarf einfachere Testmethode identifiziert, die nach aktueller Einschätzung des Robert Koch-Instituts ein wichtiger Baustein für möglichst sicheren Präsenzunterricht in Grundschulen ist. 7Im Rahmen der Durchführung von PCR-Pool-Tests an den bayerischen Schulen ist ein umfangreiches Mitwirken auf lokaler Ebene notwendig, um die mit dem Testverfahren verbundene Logistik zu gewährleisten. 8Mit Schreiben des StMGP vom 9. September 2021 wurden die Landratsämter und kreisfreien Städte mit der Umsetzung der Probenlogistik beauftragt. 9Diese Richtlinie regelt die Erstattung der den Landkreisen und kreisfreien Städten entstandenen notwendigen und angemessenen Ausgaben bezüglich der für das PCR-Pooling-Verfahren geleisteten Logistik.

2.Gegenstand der Erstattung

2.1
Zeitraum der Erstattung

Erstattungen nach dieser Richtlinie erfolgen ab dem 9. September 2021 bis zum 25. Februar 2022.

2.2
Routenplanung, Anforderungen an Transport und Transportvorschriften
2.2.1
Einhaltung der Routenplanung

1Das StMGP stellt für den Transport der Proben von den teilnehmenden Schulen zu den Abgabeorten individuelle Fahrtrouten zur Verfügung. 2Aus diesen Routen ergeben sich die abzufahrenden Schulen sowie die Endpunkte der jeweiligen Route. 3Für jede Station der Route werden dem Erstattungsempfänger rechtzeitig vor dem Start der Transportfahrten die Adressen für die einzelnen Stationen, Ansprechpersonen vor Ort, gegebenenfalls weitere zu beachtende Umstände sowie ein Zeitfenster benannt, innerhalb dessen die Proben von der teilnehmenden Schule abzuholen sind. 4Der Transport der Proben von den beteiligten Schulen an die Abgabeorte erfolgt auf der für den jeweiligen Erstattungsempfänger vorgegebenen Route. 5Änderungen der Routen sind mit dem StMGP und gegebenenfalls den jeweiligen Laborpartnern und von der Routenänderung betroffenen weiteren Landkreisen und kreisfreien Städten abzusprechen und bekannt zu geben.

2.2.2
Zeitkritischer Transport

1Der Transport der Proben zu den Abgabeorten erfolgt innerhalb des für die jeweilige Route festgelegten Zeitfensters. 2Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen dafür Sorge, dass die Proben zur vorgegebenen Zeit an den Endpunkten der Routen ankommen.

2.2.3
Einhaltung der Transportvorschriften

1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind gehalten, die Proben gemäß den Vorgaben der Verpackungsvorschrift P650 für den Transport von UN 3373 Stoffen zu transportieren. 2Das hierfür benötigte Transportmaterial wird vom StMGP zur Verfügung gestellt. 3Während des Transportes ist insbesondere sicherzustellen, dass die Proben in den dafür bereitgestellten Transportboxen verbleiben und die Boxen nicht geöffnet werden.

3.Art und Umfang der Erstattung

3.1
Erstattungsfähige Ausgaben

1Erstattungsfähig nach dieser Richtlinie sind die Ausgaben für den Transport von in den Grundschulen, Förderzentren und Förderschulen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen entnommenen PCR-Pool-Proben und Einzelproben als Rückstellproben zu dem für die jeweilige Transportroute festgelegten Abgabeort. 2Zu den erstattungsfähigen Ausgaben gehören insbesondere:

  • Ausgaben für die Beauftragung eines externen Dienstleisters,
  • Ausgaben im Rahmen der Fahrten von pauschal 0,35 Euro pro zurückgelegtem Kilometer mit Dienstfahrzeugen oder bei dienstlicher Veranlassung mit privaten Fahrzeugen der Beschäftigten, gegen Nachweis durch Fahrtenbuch, Abholliste und Tankstellenquittungen auch gegebenenfalls höhere tatsächliche Ausgaben,
  • Ausgaben für nichtstaatliches Personal, das für die Zwecke der Probenbeförderung eingesetzt wird,
  • Ausgaben für die Anmietung von Fahrzeugen für den Probentransport.

3Nicht erstattungsfähig sind:

  • Verwaltungsausgaben,
  • Ausgaben für die Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Beauftragung externer Dienstleister oder für externe rechtliche Beratung hierzu,
  • Ausgaben für staatliches Personal des Landratsamtes beziehungsweise der kreisfreien Stadt,
  • Ausgaben für den Transport von in anderen Schulen als Grundschulen, der Grundschulstufe der Förderzentren und Förderschulen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen entnommenen PCR-Pool-Proben oder Einzelproben,
  • Ausgaben für den Transport von Testmaterial (Verbrauchsmaterial) von den Laboren zu den teilnehmenden Grund- und Förderschulen.
3.2
Angemessenheit der Ausgaben

1Die in Nr. 3.1 Satz 2 genannten Ausgaben werden erstattet, soweit sie angemessen sind. 2Die Ausgaben für die Beauftragung externer Dienstleister sind als angemessen anzusehen, wenn vor der Auftragserteilung mindestens Angebote von drei Marktteilnehmern eingeholt wurden und das zuschlagsfähige wirtschaftlichste Angebot angenommen wurde. 3Sollten die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt sein, müssen hinsichtlich der Angemessenheit geeignete Vergleichsmaßstäbe herangezogen werden. 4Als Vergleichsmaßstab ist der marktübliche Preis mit einem angemessenen Aufschlag aufgrund der Eilbedürftigkeit der Beauftragung heranzuziehen; die Annahme eines angemessenen Aufschlags zum marktüblichen Preis ist im Feststellungsvermerk der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Ausgaben gesondert zu begründen. 5Die Vorgaben entbinden nicht von der Einhaltung der einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen.

3.3
Ausgleich durch andere Mittel

1Eine Erstattung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden erstattungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 2Ausgaben, die nach dieser Richtlinie erstattet werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden; die Refinanzierung des Eigenanteils nach Art. 34 und Art. 34a BaySchFG bleibt hiervon unberührt. 3Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen der Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen.

4.Erstattungsverfahren

4.1
Verfahren bei kreisfreien Städten
4.1.1
Antragstellung

1Die Erstattungsempfänger stellen bei der zuständigen Regierung einen Erstattungsantrag nach dem Muster der Anlage zu dieser Richtlinie. 2Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen und die Angemessenheit der entstandenen Ausgaben nach Nr. 3.2 dieser Richtlinie belegt. 3Die in den Anträgen enthaltenen Ausgaben sind durch prüffähige Belege in Kopie nachzuweisen. 4Prüffähige Belege über nachgewiesene Ausgaben sind beispielsweise bestätigte Stundennachweise im Rahmen der Arbeitszeiterfassung, bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege und Ähnliches. 5Im Antrag erfolgen insbesondere folgende Erklärungen:

a)
Eine Bestätigung über die Einhaltung der Anforderungen nach Nrn. 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3.
b)
Eine Erklärung des Erstattungsempfängers, dass für den Transport keine weiteren öffentlichen Erstattungen beantragt oder bewilligt wurden.

3Die vom StMGP bereitgestellten Abhollisten und Fahrtenbücher sind dem Antrag beizufügen. 4Erstattungsempfänger, die mehrere Routen befahren, sollen möglichst für alle Routen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich nur einen Antrag stellen.

4.1.2
Antragsfrist

1Anträge auf Ausgabenerstattung können für abgeschlossene Monate monatlich oder für zusammengefasste Monate gestellt werden. 2Eine Endabrechnung für den gesamten Leistungszeitraum (9. September 2021 bis 25. Februar 2022) ist bis spätestens 30. September 2022 vorzulegen.

4.1.3
Zuständigkeit

Die Regierung, in deren Bezirk der Erstattungsempfänger seinen Sitz hat, entscheidet über die Anträge per Erstattungsbescheid.

4.1.4
Kürzung des Erstattungsbetrages

Werden dem Antragsteller nachträglich Ausgaben erlassen oder von Dritten erstattet, ist die Regierung unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung wird um diesen Betrag gekürzt.

4.1.5
Prüfungsrecht durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayHO durchzuführen. 2Dem StMGP sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Die Prüfungsrechte nach Satz 1 und 2 sind ausdrücklich in den Erstattungsbescheid als Nebenbestimmung aufzunehmen.

4.2
Verfahren bei den Landratsämtern
4.2.1
Buchung der Ausgaben

Die Landratsämter verausgaben die nach dieser Richtlinie erstattungsfähigen Ausgaben direkt über das Integrierte Haushalts- und Kassenverfahren (IHV) des Freistaates Bayern.

4.2.2
Buchungsfrist

Bis zum 30. September 2022 sind alle Ausgaben im Staatshaushalt zu verbuchen.

4.2.3
Zuführung von Einnahmen

Werden nachträglich Ausgaben erlassen oder von Dritten erstattet, sind die Einnahmen dem Staatshaushalt zuzuführen. Sollte der Zugriff auf die erforderlichen Haushaltsstellen weggefallen sein, ist die Regierung zu unterrichten. Die Einnahmen sind dem Staatshaushalt zuzuführen.

4.2.4
Dokumentation

1Es sind prüffähige Akten zu führen. 2Die Akten müssen insbesondere prüffähige Belege über die entstandenen Ausgaben, wie beispielsweise bestätigte Stundennachweise im Rahmen der Arbeitszeiterfassung, bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege und Ähnliches, enthalten. 3Die vom StMGP bereitgestellten Abhollisten und Fahrtenbücher sind den Akten beizulegen. 4Außerdem müssen den Akten insbesondere die Erwägungen zur Notwendigkeit und Angemessenheit der entstandenen Ausgaben entnommen werden können. 5Nach Prüfung und Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Ausgaben ist anstatt eines Erstattungsbescheides zwingend ein Vermerk anzufertigen, der die Grundlage für die Zahlungsbuchungen im IHV bildet. 6Die Vorgaben der BayHO, insbesondere zur Aufbewahrung der Buchungsbelege und der zahlungsbegründenden Unterlagen, sind zu beachten.

4.2.5
Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß Art. 88 bis 90 BayHO zu prüfen. 2Dem StMGP sowie der Regierung sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

5.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt rückwirkend mit Wirkung zum 9. September 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor



Anlage