Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 866 vom 10.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 97C421BBC15EF7A5EA504801ED17FCBDF784FF02F040BF2533B2EC4238215F73

Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Tagungen, Kongresse und
vergleichbare Veranstaltungen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 9. Dezember 2021, Az. 34-4700-2/615/7 und G53n-G8390-2021/3125-145

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für Infektionsschutz- und Hygienekonzepte bei der Durchführung von Tagungen, Kongressen und vergleichbaren Veranstaltungen bekannt gemacht. Dieses richtet sich an den jeweiligen Veranstalter. Soweit er zur Durchführung der Tagung oder des Kongresses fremde Räumlichkeiten anmietet und/oder sich eines koordinierenden Durchführungspartners bedient, darf er diese Pflichten bei Bedarf durch Vertrag ganz oder teilweise auf den Vermieter und/oder den Durchführungspartner delegieren. Dieser ist dann „Veranstalter“ im Sinne dieser Regelungen.

Dieses Rahmenkonzept ergänzt und konkretisiert die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV).

A.Allgemeine Anforderungen

1.Allgemeines

1.1Definitionen

Unter Tagungen, Kongressen und vergleichbaren Veranstaltungen werden – unabhängig von der Veranstaltungsstätte – Veranstaltungen verstanden, die keinen Feier-, Unterhaltungs- oder Kulturcharakter haben. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen erfolgt aus beruflichen, wissenschaftlichen oder dienstlichen Gründen, etwa zur Fortbildung, zur Vermittlung von Fachinformationen oder zur Vorstellung von Produkten und Dienstleistungen.

Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen haben als weitere gemeinsame Kennzeichen, dass sie mit zeitlichem Vorlauf geplant und zeitlich begrenzt durchgeführt werden, einen bestimmten Zweck verfolgen und der Ablauf einem vorgegebenen Programm folgt.

1.2Erfordernis Infektionsschutzkonzept

Der Veranstalter erstellt ab einer Teilnehmerzahl von mindestens 100 Personen ein speziell auf die Veranstaltung abgestimmtes Infektionsschutzkonzept unter Beachtung der geltenden Rechtslage sowie der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzeptes verlangen.

Das individuelle Infektionsschutzkonzept des Veranstalters hat Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung des Genesenen-/Geimpften-/Getesteten-Nachweises effektiv sichergestellt werden kann.

2.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

2.1
Es sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV und ggf. weitere einschlägige Bundes- und Landesregelungen) und arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.
2.2Zugangsbeschränkungen

Die Zugangsvoraussetzungen für Besucher sowie für Mitwirkende bestimmen sich nach den Vorschriften der jeweils geltenden BayIfSMV.

2.3Hinweispflicht bzgl. geltender Zugangsbeschränkungen

Teilnehmer sind bereits im Vorfeld der Veranstaltung z. B. der Buchung, bei der Einladung oder Reservierung durch den Veranstalter auf die Ausschlusskriterien für den Besuch der Veranstaltungen, insbesondere bei Erkrankung und auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines entsprechenden Test-/Genesenen-/Geimpften-Nachweises hinzuweisen, soweit dies nach den Vorschriften der geltenden BayIfSMV erforderlich ist.

2.4Teilnehmerbegrenzung

Die Höchstzahl der gleichzeitig zulässigen Teilnehmer an Tagungen und Kongressen wird durch die Vorgaben der jeweils geltenden BayIfSMV definiert.

„Plätze“ sind dabei nicht im Sinne von festen Steh- oder Sitzplätzen zu verstehen, sondern räumlich. Gemeint ist der Platz, der durchschnittlich erforderlich ist, um den Mindestabstand einhalten zu können.

2.5Maskenpflicht

Im Hinblick auf das Tragen von Gesichtsmasken sind die jeweils geltenden Vorgaben der BayIfSMV zu beachten.

Veranstalter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen der Maskenpflicht sicherzustellen.

2.6Kontaktdatenerfassung

Soweit die jeweils gültige BayIfSMV eine Erfassung von Kontaktdaten vorschreibt, muss diese spätestens vor Eintritt zur Veranstaltung erfolgen. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen. Bei der Datenerhebung sind die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die erhobenen Daten sind stichprobenartig darauf zu überprüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Gegebenenfalls sind die Gäste zur Nachbesserung bzw. Korrektur aufzufordern. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheits- und Infektionsschutzbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. Die Gäste sind bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.

2.7Mindestabstandspflicht

Bei Tagungen und Kongressen ist grundsätzlich während der gesamten Veranstaltung ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einzuhalten.

Diese Pflicht entfällt, solange die Besucher am Tisch sitzen.

Der Veranstalter ergreift geeignete Maßnahmen, um durch die Aufplanung und Gestaltung der Eingänge, der Besprechungs- und Konferenzräume und der Bewegungsflächen die Einhaltung der Abstände zu gewährleisten. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen.

Laufwege zur Lenkung von Teilnehmern und Mitwirkenden, etwa durch das Anbringen von Tensatoren, sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen.

2.8Konzepte zur Vermeidung von Menschenansammlungen

Sofern vom Veranstalter bzw. Veranstalter zur Verfügung gestellte Parkplätze von Teilnehmern und Mitwirkenden genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden.

Die Buchung der Veranstaltung sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um Warteschlangen zu vermeiden.

2.9Informationspflichten des Veranstalters gegenüber den Mitwirkenden und Teilnehmer

Der Veranstalter schult alle Mitwirkenden (alle Personen, die im Auftrag des Veranstalters bei der Veranstaltung anwesend sind und bei ihrer Durchführung mitwirken). Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit der Gesichtsmaske sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert und unterwiesen.

Der Veranstalter kommuniziert die Notwendigkeit der Einhaltung des Infektionsschutzkonzepts an die Veranstaltungsteilnehmer und alle Mitwirkenden. Der Veranstalter kontrolliert die Einhaltung des Infektionsschutzkonzepts seitens der Mitwirkenden und – soweit möglich – Teilnehmer und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen. Gegenüber Teilnehmern, die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.

2.10Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen

Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind folgende Personen (Teilnehmer/Mitwirkende) ausgeschlossen:

  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

Die Mitwirkenden und Besucher sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang).

Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen während der Veranstaltung ist der Veranstalter bzw. dessen Vertreter vor Ort zu informieren, der den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Veranstaltungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage vom Veranstalter umzusetzen sind.

2.11Hygienemaßnahmen

Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen; eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. Teilnehmer werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert. Toiletten sind regelmäßig zu reinigen.

Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen.

Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, v. a. in Servicebereichen, angebracht werden.

Das Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.

Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften. Die Mitarbeiter sind in Bezug auf das Lüftungskonzept zu schulen.

2.12Überschneidung mit anderen Hygienevorgaben

Falls ein Sammeltransport durch den Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung und die hierfür geltenden Regelungen der BayIfSMV beachtet werden.

Sofern gastronomische und/oder touristische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Regelungen der BayIfSMV sowie die diesbezüglichen Rahmenkonzepte verwiesen:

Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Gastronomie“, sofern z. B. Bewirtungsservices angeboten werden.

Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“, sofern z. B. Übernachtungsservices angeboten werden.

Bei künstlerischen Einlagen ist das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen zu beachten.

3.Arbeitsschutz und Vorgaben des Infektionsschutzes für das Personal

3.1Allgemeines

Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).

3.2Besonderheiten bei Maskenpflicht

Grundsätzlich gilt auch für das Personal die Maskenpflicht.

Ausgenommen ist lediglich das Personal im Kassen- und Thekenbereich, soweit ein zuverlässiger Infektionsschutz durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände gewährleistet ist.

Der Arbeitgeber hat jedoch hinsichtlich der Ausgestaltung der Maskenpflicht für seine Mitarbeiter eine Gefährdungsbeurteilung vor Ort mit entsprechender Fachexpertise nach den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und dabei auch die Vorschriften des § 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 2 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSV) zu beachten.

3.3Auswahl der zutreffenden Infektionsschutzmaßnahmen

Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Sind Testungen auf SARS-CoV-2 bei Teilnehmenden vorgesehen, so besteht ggf. je nach Testkonzept für das beaufsichtigende bzw. durchführende Personal das Risiko einer Infektionsübertragung von SARS-CoV-2. Wenn bei den Tätigkeiten SARS-CoV-2 übertragen werden kann, sind insbesondere die Anforderungen der Biostoffverordnung zu beachten. Je nach Gefährdungsbeurteilung sind die Empfehlungen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ (www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/SARS-CoV-2_6-2020.pdf?blob=publicationFile), Stand 8. Februar 2021, sowie die Hinweise der bayerischen Gewerbeaufsicht (https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/aktuelles/doc/infoblatt_corona%205_testzentren.pdf), Stand 11. August 2021, zu berücksichtigen.

3.4Informationspflichten

Informationen für die Beschäftigten über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen, Schutzimpfung) unterwiesen werden.

3.5Mutterschutz

Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten (https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php).

B.Überprüfung Impfstatus, Genesenenstatus

Soweit Betreiber nach der jeweils geltenden BayIfSMV zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet sind, hat das individuelle Infektionsschutzkonzept des Betreibers Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann.

C.Testkonzept

1.Vorgaben

Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des IfSG.

2.Organisation

  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die ggf. bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hinweisen.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
  • Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf der Kongress, die Tagung oder vergleichbare Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt ebenfalls zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

3.Durchführung

Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht unter https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/11/uebersicht-testungen_26-11-2021.pdf (Stand der Aktualisierung angegeben) dargestellt. Unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/ finden sich Suchfunktionen, mit denen entsprechende Teststellen gefunden werden können.

4.Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein kein einheitliches Formular zur Ausstellung von Testnachweisen. Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls Geltung beansprucht.

5.Überprüfung und Aufbewahrung der vorzulegenden Testnachweise

5.1Überprüfungspflichten

Die Veranstalter sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise samt Identitätskontrolle bei jeder Einzelperson verpflichtet. Auch das zu erstellende Infektionsschutzkonzept des Veranstalters hat hierzu Ausführungen zu enthalten (s.o.).

Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Teilnehmer, Besucher oder Nutzer ist nicht erforderlich.

Veranstalter, Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt bzw. Personenkontakt müssen die jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Die 3G-Kontrolle an der Arbeitsstätte ist täglich durchzuführen und regelmäßig zu dokumentieren.

Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren. Bei Geltung von 3G kann sich die betreffende Person einer Vor-Ort Testung unter Aufsicht unterziehen.

5.2Aufbewahrungspflichten

Der Veranstalter hat die ihn selbst betreffenden Testnachweise zwei Wochen aufzubewahren.

D.Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 10. Dezember 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 9. Dezember 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 28. Oktober 2021 (Az. 34-4700-2/615/5 und G53n-G8390-2021/3125-124) außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor