Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 874 vom 14.12.2021

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Kureinrichtungen zur
Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Hallen- und Freibäder sowie
Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 13. Dezember 2021, Az. 74-4870/223/6 und G53d-G8390-2021/191-71

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für die Öffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Hallen- und Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels bekannt gemacht:

Dieses Rahmenkonzept ergänzt und konkretisiert die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV). Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Hallen- und Freibäder sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels haben bei Öffnung die im Folgenden dargelegten Kriterien und Hygiene- sowie Schutzmaßnahmen im Rahmen eines einzelbetrieblichen Konzeptes umzusetzen.

1.Organisatorisches

1.1
Das vorliegende Konzept ist ein Rahmenkonzept zur grundsätzlichen Anwendung auf alle Betriebsanlagen. Betriebe erstellen ein betriebliches individuelles Infektionsschutzkonzept für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gäste und unter Beachtung der geltenden Rechtslage sowie der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Zu berücksichtigen sind dabei auch die gemäß der jeweils geltenden BayIfSMV vorgesehenen Maßnahmen bei landesweit erhöhter Belastung des Gesundheitssystems oder bei regional erhöhter Belastung. Das Konzept auf einzelbetrieblicher Ebene ist bei Bedarf der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Gäste sind deutlich erkennbar auf die jeweiligen Zugangsbeschränkungen oder etwaige freiwillige weitergehende Zugangsbeschränkungen hinzuweisen.

Bei freiwillig weitergehenden Zugangsbeschränkungen muss für Gäste und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde eindeutig erkennbar sein, für welchen Zeitraum die jeweiligen Zugangsbeschränkungen gelten.

1.2
Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Gesichtsmasken und allgemeinen Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen. Mitarbeiter mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen grundsätzlich nicht arbeiten.
1.3
Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
1.4
Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen individuellen Infektionsschutzkonzeptes seitens der Mitarbeiter und – soweit möglich – Gäste und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
1.5
Verfügen die Kureinrichtungen und Bäder auch über gastronomische Einrichtungen, sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittelhygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen, sofern eine Öffnung infektionsschutzrechtlich zulässig ist.

Für Verkaufseinrichtungen gelten die veröffentlichten Maßgaben für Handelsbetriebe.

2.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

Es sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV und ggf. weitere einschlägige Bundes- und Landesregelungen sowie ggf. kommunale Allgemeinverfügungen) und arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen. In allen Bereichen (3G/3G plus/2G/2Gplus) müssen auch Betreiber, Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen.

Ist nach der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) ein Test vor Betreten des Betriebs erforderlich, richten sich die Voraussetzungen nach Nr. 3 dieses Rahmenkonzepts.

2.1
Maskenpflicht

Im Hinblick auf das Tragen von Gesichtsmasken sind die jeweils geltenden Vorgaben der BayIfSMV zu beachten. In Nassbereichen (Duschen, WCs, Saunen, Schwimmhallen mit Aufenthaltsbereichen und Schwimmbecken) kann auf die Verwendung einer Maske verzichtet werden.

2.2
Mindestabstand

Alle Gäste und das Personal sind angehalten, wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten.

2.3
Ausgeschlossen vom Besuch der Einrichtungen und von der Nutzung der Dienstleistungen sind:
  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Gäste während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend den Betrieb zu verlassen.

2.4
Jeder Betrieb muss über ein Reinigungskonzept verfügen, das insbesondere die Nutzungsfrequenz von Handkontaktflächen, z. B. Türgriffen, berücksichtigen muss.

Hygienepläne sind den derzeit erhöhten Anforderungen anzupassen, z. B. durch eine Verkürzung der Intervalle zwischen den Reinigungs- und Desinfektionszyklen. Verstärktes Augenmerk ist auf die Reinigung bzw. Wischdesinfektion von Handkontaktflächen (z. B. Handläufe, Haltestangen etc.) und die Händehygiene zu legen. Es wird dazu auf den bereits vor der Corona-Pandemie gültigen Hygieneplan verwiesen.

Ist gemäß Hygieneplan für bestimmte Bereiche der Einsatz von Desinfektionsmitteln vorgesehen, sind solche Produkte zu verwenden, die nachweislich gegen Bakterien, Pilze und Viren (begrenzt viruzides Wirkspektrum) wirksam sind.

Für Gäste und Mitarbeiter werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen bereitgestellt, für Mitarbeiter im therapeutischen Bereich zusätzlich Händedesinfektionsmittel. Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung.

2.5
Beim Verleihen von Ausrüstung (z. B. Schwimmhilfen, Schwimmbrillen) ist eine regelmäßige Reinigung oder Desinfektion in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung sicherzustellen.
2.6
Fitnesseinrichtungen können jeweils nur gemäß den jeweils gültigen Regelungen aus der BayIfSMV und dem Rahmenhygienekonzept Sport des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration genutzt werden.
2.7
Das individuelle Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.

Die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsstättenrechts ASR A3.6 „Lüftung“ und Abschnitt 4.2.3 „Lüftung“ der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind zu beachten.

2.8
Beim Hochfahren eventuell seit längerem stagnierender Wasserleitungen ist auf die besonderen Risiken eines bakteriellen Aufwuchses zu achten (z. B. Legionellen). Auf das entsprechende Merkblatt des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit dazu wird verwiesen.
2.9
Die Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung, die sonstige Wäschereinigung (z. B. Tisch- und Bettwäsche) sowie die Regelungen zur Maskenpflicht erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards inkl. der Hygienestandards.

3.Testung

3.1
Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des IfSG.
3.2
Organisation
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die ggf. bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hinweisen.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
  • Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Einrichtung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt ebenfalls zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
3.3
Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht unter https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/11/uebersicht-testungen_26-11-2021.pdf (Stand der Aktualisierung angegeben) dargestellt. Unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/ finden sich Suchfunktionen, mit denen entsprechende Teststellen gefunden werden können.
3.4
Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein kein einheitliches Formular zur Ausstellung von Testnachweisen. Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls Geltung beansprucht.

4.Überprüfung und Aufbewahrung der vorzulegenden Nachweise

Soweit Betreiber nach der jeweils geltenden BayIfSMV zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet sind, hat das individuelle Infektionsschutzkonzept des Betreibers Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. Die Nachweise sind stets möglichst vollständig zu kontrollieren.

5.Regelungen zu Badebetrieben, Thermenanlagen und Wellnesseinrichtungen

5.1
Ein Konzept zur Besucherlenkung und -steuerung mit dem Ziel einer Minimierung der Kontaktgefahren ist umzusetzen.
5.2
In Sammelumkleiden, die nicht über separate Umkleidekabinen verfügen, sollen so viele Garderobenschränke geschlossen werden, dass sich parallel umziehende Personen die Abstandsempfehlung von 1,5 m zueinander einhalten können.
5.3
Die Besucher sind in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Abstandsempfehlung auch in den Duschen eingehalten werden soll. Die Lüftung in den Duschen ist während des Badebetriebs ständig in Betrieb zu halten. Die Stagnation von Wasser in außer Betrieb genommenen Duschen ist zu vermeiden.

Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 m beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Nutzung von Jetstream-Trocknern ist nur zulässig mit HEPA-Filterung.

Ruheliegen werden im Abstand von 1,5 m aufgestellt, Familien und Paare bekommen Liegen nebeneinander.

Die Anzahl der bereitgestellten Liegen entspricht in etwa der Zahl der gleichzeitig anwesenden Gäste, wobei sich erfahrungsgemäß jeweils 50 Prozent der Gäste im Wasser und 50 Prozent im Ruhebereich aufhalten.

5.4
In den Saunakabinen sollen Gäste, die nicht einem Hausstand angehören, einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten. Gäste sollten auf einer Unterlage sitzen.

Saunakabinen sollten aus infektiologischen Gründen nur mit einer Temperatur von mindestens 60 Grad Celsius in Betrieb genommen werden. Aufgüsse sollten ohne Aufgussverteilung (Wedeln) stattfinden.

Es ist auf eine regelmäßige Durchlüftung und einen entsprechenden Luftaustausch in den Saunaanlagen zu achten. Zur Lüftungsthematik wird auf Nr. 2.7 verwiesen.

5.5
Dampfbäder und Infrarotkabinen sollten aus infektiologischen Gründen generell (auch in Hotels) geschlossen bleiben. Physikalische Therapieanwendungen sind unter Beachtung der Vorgaben für medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen möglich.
5.6
Gesundheitsanwendungen in Kleingruppen (z. B. auf Basis des § 20 SGB V oder nach § 23 Abs. 2 SGB V und ähnliche) sind nur unter Einhaltung der Hygienevorschriften und Mindestabstände hinsichtlich medizinischer und therapeutischer Leistungen möglich.
5.7
Für die Sportausübung (z. B. Wassergymnastik in der Gruppe) gelten ergänzend die Regelungen zum Sport des jeweils geltenden Rahmenkonzepts Sport.

6.Heilmittelanwendungen

Alle kurörtlichen Einzelanwendungen können unter Einhaltung der vorgegebenen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen für medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen durchgeführt werden. Behandlungsliegen, verwendete Gerätschaften etc. sind nach jeder Behandlung zu reinigen bzw. zu desinfizieren, Laken, Tücher etc. auszutauschen.

7.Kur- und Therapieeinrichtungen, Wellnessbereiche in Hotels

Unter Einhaltung der dargestellten Kriterien und Schutzmaßnahmen können die Kur- und Therapieeinrichtungen sowie Badeanstalten und Wellnessbereiche in den Hotels und gesundheitsorientierte Freizeitbäder (Thermen) betrieben werden.

8.Arbeitsschutz und Vorgaben des Infektionsschutzes für das Personal

8.1
Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).

8.2
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
8.3
Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung – PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
8.4
Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
8.5
Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

9.Sportausübung in Bädern

Für die Zulässigkeit der Sportausübung in Badeanstalten gelten die Regelungen der jeweils geltenden BayIfSMV.

Für den Bereich des Schul- bzw. Vereinssports können die zuständigen Ressorts abweichende oder ergänzende Regelungen festlegen, die sich nach den jeweiligen Rahmenkonzepten im Schul- bzw. Vereinssport richten.

10.Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 14. Dezember 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 13. Dezember 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 17. September 2021, Az. 74-4870/223/5 und G53d-G8390-2021/191-59 (BayMBl. Nr. 685) außer Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor