Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 879 vom 15.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

8110.0-A
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung sowie Eingliederung behinderter Menschen und ausländischer Arbeitnehmer
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Schwerbehindertenrecht
  • Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – SGB IX, Teil 2)
  • Arbeits- und Berufsförderung sowie begleitende Hilfen im Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen

8110.0-A

Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan-Corona
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen
gemäß § 51 SGB IX

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 30. November 2021, Az. II3/6430.01-1/251 und G5ASz-G8000-2021/505-61

1.
Nr. 6 der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan-Corona Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX vom 25. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 391) wird wie folgt gefasst:
„6.
Regelungen zum Tragen eines MNS (Maskenpflicht)

1Auf dem Einrichtungsgelände besteht Maskenpflicht. 2Als Mindeststandard ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. 3Soweit nach der aktuell geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ein höherer Maskenstandard festgelegt ist, gilt dieser im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen für das Fachpersonal der Einrichtungen und Dritte verpflichtend. 4Soweit der Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig eingehalten werden kann, muss kein MNS getragen werden. 5Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keinen MNS tragen können. 6Das Abnehmen des MNS ist zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung. 7Weitergehende Regelungen zum MNS oder Atemschutz können sich für Mitarbeitende der Einrichtungen aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ergeben (vergleiche Nr. 9).“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 16. Dezember 2021 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor