Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 881 vom 15.12.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2126.1-K
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Schulgesundheitspflege

2126.1-K

Erste Hilfe-Ausbildung für Lehrkräfte

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 18. November 2021, Az. V.8-BS4402.44/54/2

1Nach § 21 (2) des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII), ist der Freistaat Bayern verpflichtet, im Benehmen mit den Trägern der gesetzlichen Schülerunfallversicherung, der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB), der Bayerischen Landesunfallkasse (LUK), Regelungen über eine wirksame Erste Hilfe im inneren Schulbereich zu treffen.

2Es ist Aufgabe der Schulleitungen, dafür Sorge zu tragen, dass bei Schülerunfällen während schulischer Veranstaltungen wirksam Erste Hilfe geleistet wird. 3Hierzu gehört, dass an der Schule bekannt ist, welche Personen als Ersthelfer zur Verfügung stehen und wer bei Schülerunfällen zu informieren ist (Ersthelfer und Schulleitung). 4Vor allem aber sollen möglichst alle Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Freistaat oder zum Schulträger stehen, Erste Hilfe leisten können und entsprechende Kenntnisse in angemessenen Zeitabständen auffrischen.

5Zur Sicherstellung haben die zur Erste Hilfe-Ausbildung ermächtigten Stellen (abrufbar unter www.bg-qseh.de) speziell für Lehrkräfte neben den bisher üblichen Erste-Hilfe-Ausbildungsprogrammen eine Kursfom „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen“ entwickelt.

  1. 1. Organisation

1Das Training umfasst neun Unterrichtsstunden. 2Die Inhalte des Lehrgangs sind auf die am häufigsten vorkommenden Schülerunfälle zugeschnitten und erlauben zusätzlich ein Eingehen auf Schwerpunkte einzelner Schularten.

3Die Ausbildung „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen“ wird allen Lehrkräften in staatlichen, kommunalen und privaten Schulen angeboten, unabhängig von der Fächerverbindung.

4Die Lehrgänge finden in der Regel in einer Schule statt. 5Es können auch Lehrkräfte aus benachbarten Schulen zusammengefasst werden. 6Es gelten die Regelungen der staatlichen Lehrerfortbildung. 7Veranstalter der Lehrgänge sind die Schulen im Rahmen der schulinternen Lehrerfortbildung, ggf. auch die Träger der lokalen und regionalen Lehrerfortbildung (Schulämter, MB-Dienststellen, Regierungen). 8Somit ist Dienst-Unfallschutz gewährleistet; für Angestellte besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

9Es ist anzustreben, dass die Ausbildung nach jeweils drei Jahren wiederholt wird.

  1. 2. Kosten

1Die Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung in Bayern übernehmen die Kosten für den Kurs „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen“ nach Maßgabe ihrer Haushaltsmittel auf Antrag. 2Es ist das von den Versicherungsträgern entwickelte Formblatt zu verwenden (abrufbar unter www.kuvb.de). 3Der Antrag ist zunächst vom Schulleiter auszufüllen und beim zuständigen Versicherungsträger einzureichen. 4Erst nach erfolgter Zusage der Kostenübernahme kann der Lehrgang durchgeführt werden.

  1. 3. Ausbildung der Studienreferendare

1Für Lehrkräfte in der zweiten Phase der Lehrerausbildung werden durch die Unfallversicherungsträger keine Kosten übernommen. 2Die Studienseminare empfehlen den Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern bzw. den Studienreferendarinnen und -referendaren anlässlich des Vorbereitungsdienstes bei den Hilfsorganisationen eine Erste-Hilfe-Ausbildung zu erwerben oder vermitteln diese Ausbildung selbst.

3Vom Erwerb des Lehrscheins sind die Studienreferendarinnen und -referendare im Allgemeinen noch ausgeschlossen.

  1. 4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. November 2021 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Spezialtraining für Lehrkräfte vom 14. Februar 2001 (KWMBl. I S. 74) tritt mit Ablauf des 17. November 2021 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor