Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 882 vom 15.12.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines

2230-K

Änderung der Bekanntmachung über die Schulberatung in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 2. Dezember 2021, Az. IV.9-BS4305.0/96

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Schulberatung in Bayern vom 29. Oktober 2001 (KWMBl. I S. 454, StAnz. Nr. 47), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. August 2019 (BayMBl. Nr. 316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2.
In Abschnitt III wird folgende Nr. 4.5 eingefügt:
„4.5
Beratung mithilfe von Videokommunikationswerkzeugen

Schulberatung setzt regelmäßig den Umgang mit sensiblen personenbezogenen Daten voraus (Art. 9 DSGVO; z. B. Gesundheitsdaten). Zusätzlich stehen Schulpsychologen in der besonderen Verantwortung eines Berufsgeheimnisträgers (siehe Abschnitt III Nr. 4.2).

Für den Einsatz von Videokommunikationswerkzeugen bei der Erfüllung von Aufgaben der Staatlichen Schulberatung (siehe Abschnitt II Nr. 1) besteht daher ein erhöhter Schutzbedarf. Der Einsatz von Videokommunikationswerkzeugen ist freiwillig und bedarf der Einwilligung aller Beteiligten.

Eingesetzte Videokommunikationswerkzeuge müssen nach Zweck, Umfang und Art den in Abschnitt 7 der Anlage 2 zu § 46 BaySchO geregelten Vorgaben entsprechen.

Um das nötige Maß an Datensicherheit zu gewährleisten, sind beim Einsatz von Videokommunikationswerkzeugen in der Staatlichen Schulberatung insbesondere folgende technische und organisatorische Anforderungen an die Datensicherheit zu beachten (vgl. Anlage 2 zu § 46 BaySchO, Abschnitt 7 Nr. 3.4):

  • Videokommunikationswerkzeuge dürfen zum Zweck der Staatlichen Schulberatung nur von Personen verwendet werden, die die Teilnahme an einem E-Learning-Fortbildungsangebot für die Verwendung von Videokommunikationswerkzeugen nachweisen können, bei dem unter anderem die Sicherheitsmaßnahmen für Beratungsgespräche aufgezeigt werden.
  • An Beratungsgesprächen können nach ausdrücklicher Zustimmung der bisherigen Beteiligten weitere Personen nach deren Einwilligung teilnehmen.
  • Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer konkreten Online-Beratungssitzung werden von der Beratungslehrkraft bzw. dem Schulpsychologen im Vorfeld festgelegt und eingeladen.
  • Für die Videokonferenz wird ein Videokonferenzwerkzeug der für den Beratungsvorgang verantwortlichen Stelle verwendet. Das Videokonferenzwerkzeug wird im Verarbeitungsverzeichnis der verantwortlichen Stelle geführt und genügt den Anforderungen einer für den Einsatz in der Staatlichen Schulberatung durchgeführten Datenschutzfolgenabschätzung.
  • Das eingesetzte Videokonferenzwerkzeug verfügt über eine Warteraumfunktion, die vor und während des Kommunikationsvorgangs aktiviert ist.
  • Zur Einwahl aller Beteiligten werden personalisierte Links verwendet.
  • Initiator und mit Moderatorenrechten ausgestattet ist ausschließlich die für den jeweiligen Beratungsvorgang zuständige Beratungslehrkraft bzw. der Schulpsychologe.
  • Die für die Videokonferenz zuständige Person vergewissert sich in geeigneter Weise, dass nur die/der eingeladene(n) Gesprächspartner/-in im Videokonferenzraum ist bzw. sind und dass keine unbefugten Dritten an den Endgeräten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Konferenz mitverfolgen.
  • Die zuständige Beratungslehrkraft bzw. der zuständige Schulpsychologe weist alle Anwesenden darauf hin, dass Ton- bzw. Videoaufzeichnungen und Screenshots der Videokonferenz nicht gestattet sind.
  • Die zuständige Beratungslehrkraft bzw. der zuständige Schulpsychologe muss für jede Sitzung einen neuen Videokonferenzraum erstellen (Verbot der Doppelnutzung).
  • Personenbezogene Daten werden nach Beendigung der Sitzung aus der Teilnehmerverwaltung des Videokommunikationswerkzeugs, in der Regel durch Auflösung des Konferenzraums, unverzüglich vom Initiator der Konferenz gelöscht.“
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor