Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 892 vom 15.12.2021

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

604-F
  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich

604-F

Richtlinie zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinde
in Folge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021
(Gewerbesteuerausgleichsrichtlinie 2021 – GewStAR 2021)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 8. Dezember 2021, Az. 63-FV 5120-1/42

1Der Freistaat Bayern gewährt den bayerischen Gemeinden für das Jahr 2021 im Wege einer Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch Finanzzuweisungen zum pauschalen Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen in Folge der COVID-19-Pandemie. 2Grundlage sind die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung, sowie diese Richtlinie. 3Die Gewährung der Finanzzuweisungen wurde am 23. November 2021 von der Bayerischen Staatsregierung beschlossen und am 2. Dezember 2021 vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags gebilligt. 4Insgesamt werden für diesen Zweck im Staatshaushalt bei Kap. 13 19 Tit. 613 21 Mittel von bis zu 330 000 000 € bereitgestellt. 5Zugleich regelt diese Richtlinie die Neuverteilung der nach Nr. 7 der Gewerbesteuerausgleichsvollzugsrichtlinie (GewStAVollzR) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 624), die durch Bekanntmachung vom 20. November 2020 (BayMBl. Nr. 696) geändert worden ist, zurückgeforderten, im Jahr 2020 auf bundesgesetzlicher Grundlage gewährten Zuweisungen.

1.Zweck der Zuweisung

1Für das Jahr 2020 gewährte der Bund gemeinsam mit den Ländern einen pauschalen Ausgleich für Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden (Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 6. Oktober 2020, BGBl. I S. 2072). 2In Bayern konnten die nach der Gewerbesteuerausgleichsvollzugsrichtlinie (GewStAVollzR) ermittelten Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden vollständig ausgeglichen werden. 3Für das Jahr 2021 gibt es bisher keine Bundesregelung, obwohl viele Gemeinden durch die anhaltende Pandemie weiter erhebliche Gewerbesteuermindereinnahmen verzeichnen. 4Bei einigen Gemeinden kam es erst im Jahr 2021 zu Gewerbesteuermindereinnahmen. 5Die Entwicklung bei den einzelnen Gemeinden hängt von der Wirtschaftsstruktur vor Ort ab und ist sehr unterschiedlich. 6Solide Kommunalfinanzen sind wichtig zur Bewältigung der Krise. 7Daher sollen die bayerischen Gemeinden auch ohne eine Bundesregelung für das Jahr 2021 noch einmal Finanzzuweisungen zum pauschalen Ausgleich ihrer Gewerbesteuermindereinnahmen erhalten. 8Dies stabilisiert auch die Verteilung steuerkraftbasierter Finanzausgleichsleistungen wie der Schlüsselzuweisungen und die Umlagen.

2.Gegenstand der Zuweisung

1Die Zuweisungen sollen insbesondere Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer im Jahr 2021 ausgleichen. 2Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe (Gewerbesteuer-Surrogat) sollen dabei ebenfalls berücksichtigt werden. 3Daneben sollen Härten, die aufgrund des Stichtagsprinzips bei der Berechnung der Zuweisungen nach der Gewerbesteuerausgleichsvollzugsrichtlinie (Nr. 4.2.1 GewStAVollzR) entstanden sind, einbezogen werden. 4Da die Zuweisungen die Steuereinnahmen der Gemeinden ergänzen sollen, werden sie als allgemeine Deckungsmittel gewährt und sind nicht zweckgebunden.

3.Zuweisungsempfänger

Zuweisungsempfänger sind Gemeinden.

4.Höhe der Zuweisung

4.1Verteilung der Zuweisungsmasse

1Als Zuweisungsmasse stehen bis zu 330 000 000 € zur Verfügung. 2Die Zuweisungsmasse erhöht sich um die Mittel aus der Rückforderung von Zuweisungen zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder im Jahr 2020 nach Nr. 7 GewStAVollzR. 3Zur Verteilung wird für jede Gemeinde ein auf volle Euro gerundeter zuweisungsfähiger Betrag ermittelt.

4.1.1
1Ist die Summe der zuweisungsfähigen Beträge größer als die zur Verfügung stehende Zuweisungsmasse, erhält jede Gemeinde als Finanzzuweisung den Anteil an der Zuweisungsmasse, der dem Anteil ihres zuweisungsfähigen Betrages an der Summe aller zuweisungsfähigen Beträge entspricht. 2Der Härtefallausgleich erfolgt mindestens in der Höhe der in Kapitel 13 19 Tit. 613 10 vereinnahmten zurückgeforderten Beträge, jedoch begrenzt auf die Summe der zuweisungsfähigen Beträge Härtefälle 2020 (Nr. 4.2.3). 3Die Finanzzuweisung jeder Gemeinde ist auf volle Euro zu runden. 4Um ein Über- oder Unterschreiten der Zuweisungsmasse zu verhindern, wird die höchste Finanzzuweisung am Ende des Rechengangs um den Saldo aus den Rundungsdifferenzen angepasst.
4.1.2
Ist die Summe der zuweisungsfähigen Beträge kleiner oder gleich der Zuweisungsmasse, so erhält jede Gemeinde den zuweisungsfähigen Betrag als Finanzzuweisung.

4.2Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages

Der zuweisungsfähige Betrag setzt sich aus einem zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen (Nr. 4.2.1) und einem zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe (Nr. 4.2.2) sowie einem zuweisungsfähigen Betrag Härtefälle 2020 (Nr. 4.2.3) zusammen.

4.2.1Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages für die Gewerbesteuermindereinnahmen
4.2.1.1Ermittlung der Vergleichsgröße für die Gewerbesteuermindereinnahmen

1Als Vergleichsgröße für die Gewerbesteuermindereinnahmen dient der Durchschnitt der Gewerbesteueristaufkommen der Jahre 2017 bis 2019, welche sich aus den Meldungen der Gemeinde an das Finanzamt München für Zwecke der Gewerbesteuerumlage gemäß § 5 Abs. 2 der Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz (BayAVGFRG) einschließlich aller bis zur Meldung für das vierte Vierteljahr 2021 gemeldeten Berichtigungen ergeben. 2Das Gewerbesteueristaufkommen sind die Bruttoeinnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der geleisteten Erstattungen im gleichen Zeitraum.

4.2.1.2Ermittlung des maßgeblichen Gewerbesteueristaufkommens für das Jahr 2021
4.2.1.2.1
Zur Ermittlung des maßgeblichen Gewerbesteueristaufkommens für das Jahr 2021 einer Gemeinde werden zunächst folgende Beträge addiert:
a)
Das Gewerbesteueristaufkommen für das erste bis vierte Vierteljahr 2021, welches sich aus den Meldungen der Gemeinde an das Finanzamt München für Zwecke der Gewerbesteuerumlage gemäß § 5 Abs. 2 BayAVGFRG einschließlich aller bis zur Meldung für das vierte Vierteljahr 2021 gemeldeten Berichtigungen ergibt.
b)
1Das Gewerbesteueristaufkommen aus allen am 26. November 2021 von der Gemeinde noch nicht verbeschiedenen Mitteilungen der Finanzämter über die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen (einschließlich derer zur nachträglichen Anpassung von Vorauszahlungen) und allen am 26. November 2021 von der Gemeinde noch nicht verbeschiedenen Bescheiden der Finanzämter über die Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen (einschließlich derer zur nachträglichen Anpassung von Vorauszahlungen) bis einschließlich des Mitteilungs- oder Bescheiddatums des Finanzamts vom 15. November 2021. 2Die Gemeinden haben das Gewerbesteueristaufkommen für diese Fälle nach folgendem Schema zu ermitteln:
  1. 1. Gewerbesteuermessbetrag laut Mitteilung oder Zerlegungsbescheid des Finanzamts für das betreffende Erhebungsjahr
  2. 2. multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde für das betreffende Erhebungsjahr
  3. 3. abzüglich der für das Erhebungsjahr geleisteten Vorauszahlungen (einschließlich freiwilliger Vorauszahlungen).

3Diese Beträge sind, soweit sie nicht bereits im Gewerbesteueristaufkommen nach Buchst. a enthalten sind, von der Gemeinde nach dem in Nr. 7 beschriebenen Verfahren in einer Summe an das Bayerische Landesamt für Statistik (Landesamt) zu melden.

c)
1Das Gewerbesteueristaufkommen, das von der Gemeinde zeitlich in den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2021 verlagert wurde, insbesondere durch antragslose Anpassungen von Vorauszahlungen, antragslose Stundungen oder Buchung auf Verwahrungskonten. 2Diese Beträge sind von der Gemeinde nach dem in Nr. 7 beschriebenen Verfahren in einer Summe an das Landesamt zu melden.
4.2.1.2.2
Das maßgebliche Gewerbesteueristaufkommen für das Jahr 2021 ergibt sich, indem die nach Nr. 4.2.1.2.1 addierten Beträge durch den für das Jahr 2021 geltenden Hebesatz der Gemeinde geteilt und mit dem für das Jahr 2019 geltenden Hebesatz der Gemeinde multipliziert werden.
4.2.1.3Zuweisungsfähiger Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen

1Ein zuweisungsfähiger Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen ergibt sich, wenn von der Vergleichsgröße nach Nr. 4.2.1.1 das maßgebliche Gewerbesteueristaufkommen 2021 nach Nr. 4.2.1.2 abgezogen wird und sich hierdurch ein positiver Betrag ergibt. 2Der sich nach Satz 1 ergebende positive Betrag wird anschließend durch den für das Jahr 2019 geltenden Hebesatz der Gemeinde geteilt und mit 35 %, dem für das Jahr 2021 geltenden Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage, multipliziert (fiktive Gewerbesteuerumlage). 3Der zuweisungsfähige Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen ergibt sich, indem die fiktive Gewerbesteuerumlage von dem positiven Betrag nach Satz 1 abgezogen wird.

4.2.2Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe
4.2.2.1Ermittlung der Vergleichsgröße für den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

Als Vergleichsgröße für den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe dient der Durchschnitt der Gemeindeanteile (15 % vom Bruttospielertrag) der Jahre 2017 bis 2019, unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses bei der Gemeinde.

4.2.2.2Ermittlung der maßgeblichen Gemeindeanteile an der Spielbankabgabe für das Jahr 2021

Maßgebliche Gemeindeanteile an der Spielbankabgabe für das Jahr 2021 sind die Gemeindeanteile an der Spielbankabgabe (15 % vom Bruttospielertrag) der Monate Januar bis Dezember 2021, unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses bei der Gemeinde.

4.2.2.3Zuweisungsfähiger Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

Der zuweisungsfähige Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe ist der positive Betrag, der sich ergibt, wenn von der Vergleichsgröße nach Nr. 4.2.2.1 der maßgebliche Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe für das Jahr 2021 nach Nr. 4.2.2.2 abgezogen wird.

4.2.3Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages Härtefälle 2020

1Ein zuweisungsfähiger Betrag Härtefälle 2020 ergibt sich, wenn das tatsächliche Gewerbesteueristaufkommen des Jahres 2020 um mehr als 10 % unter dem bei der Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages für die Gewerbesteuermindereinnahmen berücksichtigten Gewerbesteueraufkommen für das Jahr 2020 (Nr. 4.2.1.2.1 GewStAVollzR) liegt. 2Das tatsächliche Gewerbesteueristaufkommen des Jahres 2020 ergibt sich aus den Meldungen der Gemeinde an das Finanzamt München für Zwecke der Gewerbesteuerumlage gemäß § 5 Abs. 2 BayAVGFRG einschließlich aller bis zur Meldung für das vierte Vierteljahr 2021 gemeldeten Berichtigungen. 3Für Abweichungen bis einschließlich 10 % gibt es keinen Härtefallausgleich (Eigenanteil). 4Der den Eigenanteil übersteigende Differenzbetrag wird durch den für das Jahr 2020 geltenden Hebesatz der Gemeinde geteilt und mit dem für das Jahr 2019 geltenden Hebesatz der Gemeinde multipliziert. 5Der sich nach Satz 4 ergebende Betrag wird anschließend durch den für das Jahr 2019 geltenden Hebesatz der Gemeinde geteilt und mit 35 %, dem für das Jahr 2020 geltenden Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage, multipliziert (fiktive Gewerbesteuerumlage). 6Der zuweisungsfähige Betrag Härtefälle 2020 ergibt sich, indem die fiktive Gewerbesteuerumlage von dem Betrag nach Satz 4 abgezogen wird.

5.Fehlende Daten

Kommt eine Gemeinde ihrer Meldepflicht nach Nr. 7 nicht nach, so erhält sie keine Zuweisung nach Nr. 4.2.1.

6.Zuständigkeit

1Zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen ist das Landesamt. 2Die Anordnung und Zahlungsabwicklung erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium).

7.Meldungen der Gemeinden und Verfahren

1Die Zuweisung wird auf Antrag gewährt. 2Die Gemeinden beantragen die Finanzzuweisung beim Landesamt bis zum 25. Februar 2022 und melden gleichzeitig folgende Daten, soweit sie nicht im Gewerbesteueristaufkommen nach Nr. 4.2.1.2.1 Buchst. a enthalten sind:

a)
das Gewerbesteueristaufkommen aus allen am 26. November 2021 von der Gemeinde noch nicht verbeschiedenen Mitteilungen der Finanzämter über die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen (einschließlich derer zur nachträglichen Anpassung von Vorauszahlungen) und allen am 26. November 2021 von der Gemeinde noch nicht verbeschiedenen Bescheiden der Finanzämter über die Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen (einschließlich derer zur nachträglichen Anpassung von Vorauszahlungen) bis einschließlich des Mitteilungs- oder Bescheiddatums des Finanzamts vom 15. November 2021 nach dem in Nr. 4.2.1.2.1 Buchst. b dargestellten Berechnungsschema, und
b)
das Gewerbesteueristaufkommen, das von der Gemeinde zeitlich in den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2021 verlagert wurde, insbesondere durch antragslose Anpassungen von Vorauszahlungen, antragslose Stundungen oder Buchung auf Verwahrungskonten (Nr. 4.2.1.2.1 Buchst. c).

3Für die einzelnen Meldungen sind volle Euro-Beträge anzugeben. 4Für die Antragstellung und die Meldung der Gemeinden ist das Online-Meldeverfahren IDEV (Internet-DatenErhebung im Verbund) zu verwenden. 5Das Landesamt richtet den Zugang für die Gemeinden ein, teilt den Gemeinden die Zugangsdaten mit und fordert die Gemeinden auf, die Eingaben fristgerecht vorzunehmen. 6Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist von der Gemeinde zu bestätigen. 7Das Landesamt berechnet die Zuweisungen für die einzelnen Gemeinden, erstellt eine Auszahlungsdatei und übermittelt diese an das Staatsministerium und die Staatshauptkasse. 8Bei der Auszahlung der Zuweisungen im Jahr 2022 wird die im Jahr 2021 ausbezahlte Abschlagszahlung (Nr. 8) in Abzug gebracht. 9Dies kann in Einzelfällen zu Rückforderungsansprüchen gegenüber Gemeinden führen. 10Die Gemeinden erhalten über die ihnen gewährte Zuweisung und die Berechnung der Zuweisung einen Bescheid vom Landesamt.

8.Abschlagzahlung

1Den Gemeinden wird bis zum 17. Dezember 2021 eine Abschlagszahlung von insgesamt bis zu 200 000 000 € auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen (Nr. 4.2.1) und auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe (Nr. 4.2.2) gewährt. 2Nr. 4.1.1 und Nr. 4.1.2 gelten entsprechend. 3Die Abschlagszahlung wird ohne Antrag gewährt.

8.1Abschlag auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen

1Für die Berechnung des Abschlags auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen (Nr. 4.2.1) werden als Vergleichsgröße drei Viertel des Durchschnitts der Gewerbesteueristaufkommen der Jahre 2017 bis 2019 herangezogen. 2Das für den Abschlag maßgebliche Gewerbesteueraufkommen für das Jahr 2021 ist das Gewerbesteueristaufkommen für das erste bis dritte Vierteljahr 2021. 3Maßgeblich sind jeweils die Meldungen der Gemeinde an das Finanzamt München für Zwecke der Gewerbesteuerumlage gemäß § 5 Abs. 2 BayAVGFRG einschließlich aller bis zur Meldung für das dritte Vierteljahr 2021 gemeldeten Berichtigungen. 4Ein Abschlag ergibt sich, wenn von der Vergleichsgröße nach Satz 1 das maßgebliche Gewerbesteueristaufkommen nach Satz 2 abgezogen wird und sich hierdurch ein positiver Betrag ergibt. 5Nr. 4.2.1.2.2 und Nr. 4.2.1.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

8.2Abschlag auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

1Für die Berechnung des Abschlags auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe (Nr. 4.2.2) werden als Vergleichsgröße drei Viertel des Durchschnitts der Gemeindeanteile (15 % vom Bruttospielertrag) der Jahre 2017 bis 2019 herangezogen. 2Die für den Abschlag maßgeblichen Gemeindeanteile an der Spielbankabgabe 2021 sind die Gemeindeanteile an der Spielbankabgabe für Januar bis September 2021. 3Ein Abschlag ergibt sich, wenn von der Vergleichsgröße nach Satz 1 der maßgebliche Gemeindeanteil nach Satz 2 abgezogen wird und sich hierdurch ein positiver Betrag ergibt.

9.Korrekturen und Rückforderung von Zuweisungen

1Die Korrektur einer fehlerhaften Meldung einer Gemeinde ist ausgeschlossen, wenn die Berechnung der Zuweisungen abgeschlossen ist und der Meldefehler zu einer niedrigeren Zuweisung für die Gemeinde geführt hat. 2Bei fehlerhaften Meldungen einer Gemeinde gegenüber dem Finanzamt München oder dem Landesamt, bei Verstößen gegen rechtliche Vorgaben oder Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einer höheren Zuweisung für die Gemeinde geführt haben, können Zuweisungen zurückgefordert werden.

10.Auskunftspflichten, Prüfung

1Dem Staatsministerium sowie dem Landesamt sind von den Zuweisungsempfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 2Die Aufbewahrungspflicht der Unterlagen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. 3Die Prüfungsrechte des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands bleiben unberührt. 4Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 5Das Prüfrecht ist explizit in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

11.Datenschutz

1Es wird darauf hingewiesen, dass die von der Gemeinde gemeldeten Daten (Nr. 7) durch das Landesamt verarbeitet werden. 2Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Landesamt und die diesbezüglichen Rechte der betroffenen Personen sind unter https://www.statistik.bayern.de/datenschutz/ abrufbar.

12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 10. Dezember 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor