Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 898 vom 15.12.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2239-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Erwachsenenbildung

2239-K

Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 22. November 2021, Az. VII.5-BS1712.0/25/22

Zum Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung (Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz – BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 433) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach vorheriger Anhörung des Landesbeirats für Erwachsenenbildung (Art. 9 Abs. 3 Nr. 6 BayEbFöG) folgende Verwaltungsvorschrift:

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des BayEbFöG, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und dieser Verwaltungsvorschrift Mittel für die Erwachsenenbildung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Allgemeiner Teil

1.1
Grundsätze der Förderung
1.1.1
Zuwendungsarten, ordnungsgemäße Geschäftsverteilung

Das Bayerische Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (BayEbFöG) sieht zwei Zuwendungsarten vor, die institutionelle Förderung nach Art. 6 BayEbFöG und die Projektförderung nach Art. 7 BayEbFöG.

1.1.1.1
Zuwendungen als institutionelle Förderung

1Zuwendungen als institutionelle Förderung werden gewährt für den Betrieb von Einrichtungen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayEbFöG) und für die Erfüllung der zentralen Aufgaben der Landesgeschäftsstellen der Förderempfänger (Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 BayEbFöG). 2Die institutionelle Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. 3Die Finanzierung richtet sich nach den im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Haushaltsjahr geleisteten und in die Landesstatistik gemeldeten Teilnehmerdoppelstunden, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayEbFöG (s. u. Nr. 2.1.3).

1.1.1.2
Zuwendungen als Projektförderung

Zuwendungen als Projektförderung werden in Form der Anteilfinanzierung aus den pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Maßgabe des Art. 7 BayEbFöG gewährt (s. u. Nr. 2.2 ff.).

1.1.2
Regelung zur Mehrfachförderung

1Neben der institutionellen Förderung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung sind Projektförderungen zulässig, unabhängig davon, ob die Projektförderung durch die Europäische Union, den Bund, den Freistaat Bayern oder die Kommunen des Freistaates Bayern erfolgt.

2Aufgrund der unterschiedlichen Förderziele (institutionelle Förderung von Einrichtungen einerseits, gezielte Förderung einzelner Veranstaltungen andererseits) steht dem insbesondere das haushaltsrechtliche Verbot der Mehrfachförderung nicht entgegen1.

1.2
Qualitätsmanagement

1Um eine qualitativ hochwertige Erwachsenenbildung zu gewährleisten2, sind die geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung verpflichtet, jeweils ein Qualitätsmanagement zu betreiben (Art. 4 Abs. 3 Nr. 6 BayEbFöG). 2Dies wird in regelmäßigen Abständen extern evaluiert. 3Die Ergebnisse (Zertifizierung) werden dokumentiert und dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zur Kenntnis gebracht.

1.3
Internes Kontrollsystem

1Die Meldungen von berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen (s. u. Nr. 2.1.3.2) und von Teilnehmenden (s. u. Nrn. 2.1.3.1.2 und 2.1.3.1.3) werden im Rahmen interner mehrstufiger nachvollziehbarer Kontrollverfahren der Förderempfänger überprüft. 2Diese werden in regelmäßigen Abständen evaluiert. 3Die Ergebnisse werden dokumentiert und dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zur Kenntnis gebracht.

1.4
Zu beachtende Vorschriften

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen nach Nr. 2 dieser Verwaltungsvorschrift sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ANBest-I bzw. ANBest-P sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und die jeweils dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine Abweichungen zugelassen sind. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (Art. 91, 100 BayHO).

1.5
Veranstaltungsort

Die Bildungsmaßnahmen sind grundsätzlich im Freistaat Bayern durchzuführen.

2.Besonderer Teil: Die Zuwendungsarten

2.1
Zuwendungen als institutionelle Förderung
2.1.1
Allgemeine Grundsätze zur institutionellen Förderung (Art. 6 BayEbFöG)

1Die institutionelle Förderung ist zum Betrieb der Einrichtungen zu verwenden sowie zur Erfüllung der zentralen Aufgaben der Landesorganisationen und Träger auf Landesebene. 2Die Förderempfänger verteilen die bewilligte Fördersumme ganz oder in Teilen an ihre Träger bzw. ihre oder deren Einrichtungen. 3Grundsätzlich sind mindestens 10 v. H. der Gesamtkosten durch Eigenanteil zu finanzieren. 4Der Eigenanteil ist der nach Abzug von Zuwendungen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter verbleibende Anteil an den Ausgaben. 5Er ist grundsätzlich in Form barer Mittel zu erbringen (Eigenmittel). 6Er kann teilweise durch ehrenamtliche Arbeiten oder Sachleistungen (Eigenleistungen) erbracht werden3; auch in diesen Fällen muss der Zuwendungsempfänger aber in angemessenem Umfang Eigenmittel beisteuern. 7Institutionelle Zuwendungsempfänger haben alle eigenen Mittel für die Finanzierung der Ausgaben einzusetzen. 8Für die Berechnung der Rücklagen der Zuwendungsempfänger sind durchlaufende Gelder zu berücksichtigen. 9Die Zuwendungen zum Betrieb der Einrichtungen sind als durchlaufende Posten im Sinne der Vorschrift zu werten (zu Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayEbFöG).

2.1.1.1
Antragsverfahren

1Einen Antrag auf institutionelle Förderung können nur staatlich anerkannte Förderempfänger i. S. d. Art. 2 Abs. 1 BayEbFöG stellen. 2Die Förderempfänger stellen ihre Jahresanträge im Anschluss an die jeweilige Kontingentbildung (Art. 6 Abs. 3 BayEbFöG). 3Die Anträge bestehen aus

a)
dem Jahresantragsformular (vgl. Anlage 1) mit Förderempfängeranteil (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayEbFöG),
b)
dem Haushalts- und Wirtschaftsplan und
c)
der Weitergabeliste (vgl. Anlage 2).

4Die Anträge sind schriftlich an das Landesamt für Schule (LAS) zu richten (vgl. Art. 14 BayEbFöG i. V. m. § 24 ZustV).

2.1.1.2
Abschlagszahlungen

1Die Förderempfänger erhalten von Jahresbeginn an auf Antrag Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Förderbetrag, Nr. 1.5 ANBest-I gilt entsprechend. 2Der voraussichtliche Förderbetrag orientiert sich am Vorjahr. 3Hierzu ist das zur Verfügung gestellte Antragsformular (Anlage 3) zu verwenden.

2.1.2
Verwendungsnachweis – Form, Belege
a)
Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist in der Form des einfachen Verwendungsnachweises zu führen.
b)
In Einzelfällen kann anstelle des einfachen Verwendungsnachweises ein voller Verwendungsnachweis (mit der Vorlage von Belegen) verlangt werden.
c)
Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung Belege von den Zuwendungsempfängern, Trägern und Einrichtungen anfordern.
d)
Auf die Verpflichtung, Belege fünf Jahre (auf einem elektronischen Datenträger) aufzubewahren, wird hingewiesen.
e)
Die Bewilligungsbehörde kann eine Überleitungsrechnung anfordern.
2.1.2.1
Vorzulegende Unterlagen im Einzelnen
a)
Von den Förderempfängern

1Vom Träger auf Landesebene und den Landesorganisationen ist das zur Verfügung gestellte Formular „Verwendungsnachweis Förderempfänger“ (Anlage 4) zu verwenden und mit der Jahresrechnung bzw. dem Jahresabschluss an das LAS zu übersenden. 2Die Weitergabeliste (Anlage 2) ist beizufügen und elektronisch zu übermitteln. 3Der Sachbericht ist gesondert vorzulegen.

b)
Von den Trägern und Einrichtungen

1Die Verwendung der weitergegebenen Fördermittel ist von den Letztempfängern (Träger oder Einrichtungen) gegenüber den Landesorganisationen mit dem Formular „Verwendungsnachweis Letztempfänger“ (Anlage 5) und der Jahresrechnung bzw. dem Jahresabschluss nachzuweisen. 2Der Sachbericht ist gesondert vorzulegen. 3Die Landesorganisationen haben diese nach Maßgabe des vorgegebenen Prüfvermerks zu prüfen und das Ergebnis auf dem Verwendungsnachweis zu vermerken. 4Das LAS kann die Vorlage verlangen.

2.1.2.2
Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung
a)
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Förderempfänger anhand der in Nr. 2.1.2.1 Buchst. a vorgelegten Unterlagen. 2Für eine vertiefte Prüfung können weitere Unterlagen angefordert werden. 3Ein Vermerk über die Prüfung ist dem Staatsministerium vorzulegen.
b)
1Die Förderempfänger prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch die Letztempfänger anhand der gem. Nr. 2.1.2.1 Buchst. b vorzulegenden Unterlagen. 2Der Verwendungsnachweis der Letztempfänger ist in 10 Prozent der Fälle von den Förderempfängern entsprechend der Nr. 11.2.2 der VV zu Art. 44 BayHO vertieft zu prüfen. 3Das LAS kann konkretisierende Anforderungen an die Durchführung der vertieften Prüfung stellen. 4Der Umfang und das Ergebnis der Prüfungen sind zu vermerken. 5Die Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung durch die Förderempfänger ist Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
2.1.3
Einrichtungen der Erwachsenenbildung
2.1.3.1
Organisation der Einrichtung der Erwachsenenbildung (Verwaltung, Stellenplan, Steuerungskompetenz)

1Einrichtungen der Erwachsenenbildung verantworten in planmäßiger und beständiger Arbeit zu einem weit überwiegenden Teil Bildungsaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayEbFöG unabhängig davon, ob sie als berücksichtigungsfähige Veranstaltungen anerkannt sind oder nicht. 2Im Rahmen einer wertenden Betrachtung ist zu entscheiden, ob der eindeutige Schwerpunkt der Einrichtung im Bereich der Erwachsenenbildung liegt. 3Untergeordnete Bereiche4, die mittelbar dem allgemeinen Bildungsbetrieb dienen, bleiben außer Betracht. 4Die auf der Grundlage des BayEbFöG gewährten Zuwendungen müssen für die Erwachsenenbildung verwendet werden. 5Die Einrichtungen verfügen über eigenes und/oder zugeordnetes pädagogisches und Verwaltungspersonal (Organisations- und Stellenpläne für die Erwachsenenbildung)5 und stellen eine finanziell abgrenzbare Organisationseinheit dar. 6Einrichtungen halten die zentralen Bildungsprozesse in ihren Händen, sie verantworten die Planung und Konzeption von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, sowie deren tatsächliche Umsetzung und Auswertung6. 7Dies ist gegeben, wenn sie über die Veranstaltungs- und Programmverantwortung verfügen (s. u. Nr. 2.1.3.1.3). 8Das BayEbFöG lässt es ausdrücklich zu, dass die Durchführung der Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen durch Dritte erfolgen kann (Art. 4 Abs. 2 BayEbFöG). 9Fehlende eigene Einrichtungen eines Trägers können durch Kooperationen mit Dritten7 nicht ersetzt werden.

2.1.3.1.1
Voraussetzungen der Förderfähigkeit

1Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Teilbereichen eines Standorts als Einrichtung der Erwachsenenbildung nach dem BayEbFöG ist, dass die Einrichtung klar und eindeutig von sonstigen, nicht förderfähigen Einrichtungen oder Geschäftsbereichen des Trägers am jeweiligen Standort abgegrenzt ist. 2Dies erfordert, dass die Aufgaben der Erwachsenenbildung in einer eigenen Organisationseinheit zusammengefasst werden, die

a)
von den übrigen Einrichtungen und Geschäftsbereichen am Standort getrennt ist,
b)
über eigenes und/oder zugeordnetes pädagogisches und Verwaltungspersonal verfügt und
c)
einen eigenen Haushalt mit getrennter Buchführung und Rechnungslegung besitzt.
2.1.3.1.2
Verbundene Einrichtungen und Verbundeinrichtungen

1Einrichtungen derselben Landesorganisation oder desselben Trägers auf Landesebene, die, schriftlich vereinbart, über einen übergeordneten Namen, ein Qualitätsmanagement, eine gemeinsame Programmentwicklung, eine gemeinsame Programmvermarktung und eine Bildungsstatistik8 verfügen, gelten als verbundene Einrichtungen. 2Betreiben mehrere Träger eine Einrichtung (Verbundeinrichtung) müssen die gleichen Kriterien erfüllt sein, wie bei verbundenen Einrichtungen. 3Die schriftliche Vereinbarung muss vor Beginn des Statistikjahres getroffen werden und im Antrag gekennzeichnet werden.

2.1.3.1.3
Veranstaltungs- und Programmverantwortung

1Eine Einrichtung muss die Veranstaltungs- und Programmverantwortung für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Angebote der Erwachsenenbildung tragen. 2Das Programm der jeweiligen Veranstaltungen muss inhaltlich und finanziell von den Einrichtungen bzw. ihren Trägern verantwortet werden, dies gilt auch bei der Durchführung von Veranstaltungen in Kooperationen mit Dritten9. 3Die Einrichtungen prüfen vor der Durchführung der Veranstaltung die Förderfähigkeit nach dem BayEbFöG. 4Die Einrichtungen bzw. ihre Träger haben die haushaltsrechtliche Transparenz und die sachgerechte Mittelverwendung zu gewährleisten und entsprechend zu dokumentieren10. 5Sie sind verantwortlich für die Abrechnung der Kosten der Veranstaltungen, wobei sie sich der Hilfe der Dritten i. S. v. Art. 4 Abs. 2 BayEbFöG bedienen können.

2.1.3.1.4
Dritte i. S. v. Art. 4 Abs. 2 BayEbFöG

1Dritte im Sinne des Art. 4 Abs. 2 BayEbFöG sind außerhalb der Einrichtung stehende natürliche oder juristische Personen, die bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen im Namen und Auftrag der jeweiligen Einrichtung tätig werden. 2Dritte i. S. v. Art. 4 Abs. 2 BayEbFöG müssen bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen die Bildungsziele der Einrichtung verfolgen. 3Kommerzielle Zwecke dürfen nicht verfolgt werden11. 4Für die Einrichtung erbrachte Leistungen sind zu dokumentieren und getrennt zu erfassen. 5Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayEbFöG steht nicht entgegen, dass die Lehrenden gegen Entgelt tätig werden12. 6Der Veranstaltungs- und Programmverantwortung der Einrichtung steht nicht entgegen, dass die Initiative zur Durchführung einer Veranstaltung von Dritten i. S. d. Art. 4 Abs. 2 BayEbFög ausgeht und diese Spielräume bei der Wahrnehmung ihrer operativen Befugnisse bei der Durchführung von Veranstaltungen haben13, sofern die übrigen Voraussetzungen (s. u. Nr. 2.1.3.1.3) gegeben sind. 7Zur Durchführung von Veranstaltungen durch Dritte i. S. v. Art. 4 Abs. 2 BayEbFöG gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:

a)
Festlegung des konkreten Themas der Veranstaltung innerhalb des von der Einrichtung vorgegebenen Rahmens,
b)
Festlegung des Veranstaltungsortes,
c)
Festlegung der Dozentinnen und Dozenten,
d)
Abwicklung der Anmeldungen,
e)
Vereinnahmung der Teilnehmerentgelte,
f)
finanzielle Abwicklung mit der Einrichtung und
g)
Unterstützung bei der Evaluation.
2.1.3.2
Mindestarbeitsumfang (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BayEbFöG)

1Eine Einrichtung der Erwachsenenbildung ist dann berücksichtigungsfähig, wenn sie allein, als Verbundeinrichtung oder gemeinsam mit einer oder mehreren verbundenen Einrichtungen (vgl. Nr. 2.1.3.1.2) in dem zweiten der Förderung vorausgehenden Jahr (Statistikjahr) sämtliche der nachfolgenden Leistungsanforderungen erfüllt hat:

a)
Teilnehmerdoppelstunden
10 000
b)
Doppelstunden
400
c)
Teilnehmende
800
d)
Veranstaltungen
50
e)
Kontinuität der Eb-Arbeit
24 Wochen
f)
Stoffgebiete
3

2Auf Einrichtungen, die für eine staatlich anerkannte Landesorganisation auf Landes- oder Bezirksebene sowie vergleichbarer Ebene die Beratung der einzelnen Einrichtungen, die Mitarbeiterfortbildung, die Koordination oder Kooperation gemäß Art. 1 Abs. 5 BayEbFöG wahrnehmen, sind die in Satz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Mindestarbeitsumfangs nicht anwendbar. 3Für Einrichtungen von staatlich anerkannten Trägern auf Landesebene gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Einrichtung die dort beschriebenen zentralen Aufgaben auf Landesebene wahrnehmen muss.

4Unterschreitet eine Einrichtung in einem Statistikjahr die unter den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Leistungsanforderungen um jeweils höchstens 20 v. H., so bleibt sie berücksichtigungsfähig. 5Unterschreitet sie im darauffolgenden Statistikjahr die Leistungsanforderungen um jeweils höchstens 10 v. H., bleibt sie berücksichtigungsfähig. 6Im darauffolgenden Statistikjahr muss sie sämtliche Leistungsanforderungen wieder erfüllen. 7Erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht, so wird sie im Rahmen der Weiterleitung der staatlichen Zuwendungen nicht mehr berücksichtigt. 8Vergangene Statistikjahre, in denen die Einrichtung die (abgesenkten) Leistungsanforderungen erfüllt hat, bleiben davon unberührt.

2.1.4
Erfassung der Veranstaltungen in der Landesstatistik (Art. 13 BayEbFöG)
2.1.4.1
Doppelstunde

1Eine Doppelstunde ist die Zeiteinheit von 2 x 45 Minuten = 90 Minuten. 2Diese Zeiteinheit ist die Berechnungsgrundlage für die Zeitdauer aller Veranstaltungsformen. 3Nach Abschluss der Veranstaltung wird die Zeit der Veranstaltung ermittelt und ggf. kaufmännisch auf Doppelstunden auf- oder abgerundet. 4Sofern die Anzahl der Doppelstunden im Programm ausgewiesen ist, darf diese nicht überschritten werden. 5Dabei gelten für die Berücksichtigung in der Landesstatistik folgende Höchstgrenzen:

a)
An einem Kalendertag können nicht mehr als fünf Doppelstunden pro Veranstaltung angerechnet werden.
b)
Zudem kann eine weitere Doppelstunde bei Übernachtungen berücksichtigt werden.
c)
Bei mehrgliedrigen Veranstaltungen ist die effektive Zeit aller Teilveranstaltungen zu addieren.

6Diese Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden. 7Die Endsumme wird kaufmännisch auf Doppelstunden auf- bzw. abgerundet. 8Unbeschadet dieser Höchstgrenzen gilt für Exkursionen, Studienfahrten, Museumsbesuche u. Ä. Folgendes: Bei derartigen Unternehmungen kann nur die Zeit berücksichtigt werden, in der tatsächlich Unterrichts- oder Lehrveranstaltungen stattfinden. 9Unberücksichtigt bleiben also Zeiten der Übernachtung, Fahrzeit, Erholungspausen u. Ä. 10Im Übrigen wird auf die jeweiligen Hinweise zur Berücksichtigungsfähigkeit von Veranstaltungen verwiesen (s. u. Nr. 2.1.4.4).

2.1.4.2
Teilnehmende

1Veranstaltungen mit weniger als drei Teilnehmenden (Mindestgrenze) können nicht in die Landesstatistik eingebracht werden. 2Veranstaltungen mit drei und höchstens 300 Teilnehmenden werden mit der jeweiligen tatsächlichen Teilnehmerzahl erfasst.

3Die Anzahl der Teilnehmenden ist nachvollziehbar zu dokumentieren. 4Dies erfolgt in der Regel durch Führen von Teilnehmendenlisten. 5Im Ausnahmefall kann die Bestätigung der Zahl durch Veranstalter oder Dozent erfolgen.

6Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden werden – ungeachtet der tatsächlichen Teilnehmendenzahl – mit 300 Teilnehmenden erfasst. 7Bei mehrgliedrigen Veranstaltungen (Lehrgänge, Vortragsreihen, Kurse, Seminare, Wochenendtagungen, Internatsveranstaltungen) wird als Teilnehmendenzahl die Zahl der Teilnehmenden, die sich eingeschrieben und die Kursgebühr bezahlt haben, zugrunde gelegt. 8Werden derartige Einschreibungen nicht vorgenommen, so ist anstelle der Einschreibungen die Teilveranstaltung mit der höchsten Teilnehmendenzahl maßgebend.

2.1.4.3
Teilnehmerdoppelstunde

1Die Teilnehmerdoppelstunde bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayEbFöG. 2Diese Berechnung muss für jede einzelne Veranstaltung vorgenommen und nachgewiesen werden können.

2.1.4.4
Berücksichtigungsfähige Veranstaltungen
2.1.4.4.1
Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit sowie Themen und Stoffgebiete der Erwachsenenbildung

Eine Veranstaltung oder ein Veranstaltungsteil14 ist berücksichtigungsfähig, wenn

a)
sie einem der folgenden Themen und Stoffgebiete zugeordnet werden kann:
aa)
Gesellschaft (u. a. Demografie), Politik, Wirtschaft, Recht (z. B. Verbraucherschutzrecht, Sozialrecht, Datenschutz), Geschichte,
bb)
Psychologie, Pädagogik, Lebens- und Erziehungsfragen,
cc)
Philosophie, Religion15, Weltanschauung, Theologie,
dd)
Integration, Migration,
ee)
Kultur, Kunst und Handwerk, musikalische Bildung16,
ff)
Medien: Film, Funk, Presse, Fernsehen, Social Media, Internet usw.,
gg)
Technik, Naturwissenschaften, I. u. K.-Technologien,
hh)
Natur, Umwelt, Landwirtschaft,
ii)
Sprachen,
jj)
Länder- und Völkerkunde, internationale Begegnungen,
kk)
Gesundheitsbildung17, Hauswirtschaft und Ernährung,
ll)
Grundbildung: Lebenspraktische Themen, Lesen, Schreiben, Rechnen, Grundkenntnisse der Wirtschaft, politische Grundbildung, Alltagskompetenzen,
mm)
Vorbereitung auf Schulabschlüsse in der nachschulischen Lebensphase,
nn)
Mitarbeiterfortbildung in der Erwachsenenbildung, Schulung von ehrenamtlich Tätigen in der Erwachsenenbildung,
oo)
Berufsbezogene Fragen, Arbeitswelt (inkl. Verwaltung und Betriebspraxis), Arbeitsrecht, Schulungen der gesetzlichen Interessenvertretungen sowie berufliche Fortbildung oder Umschulung i. w. S., d. h. außerhalb des durch Bundes- oder Landesrecht vorgegebenen abschlussbezogenen Bereichs (Art. 4 Abs. 5 Nr. 1 BayEbFöG)18.
b)
das jeweils angestrebte Bildungs- bzw. Lernziel i. S. v. Art. 1 Abs. 1 und 2 BayEbFöG bei Veranstaltungen der Erwachsenenbildung aus Überschrift, ergänzender Bemerkung, Veranstaltungsdokumentation oder separater Beschreibung (pädagogisches Konzept)19 eindeutig zu erkennen ist,
c)
wenn sie öffentlich ausgeschrieben und zugänglich ist20,
d)
wenn eine Anleitung durch eine Dozentin oder einen Dozenten erfolgt,
e)
die inhaltliche und finanzielle Verantwortung (vgl. Nr. 2.1.3.1.3) bei der nach dem BayEbFöG geförderten Einrichtung liegt, sowie
f)
sie sich an Erwachsene ab dem vollendeten 15. Lebensjahr richten21.
2.1.4.4.2
Angebote des „Online-Lernens“

1Der Maßstab der Berücksichtigungsfähigkeit von Angeboten des „Online-Lernens“ im Rahmen der institutionellen Förderung entspricht den allgemein geltenden Regeln, wird also in Teilnehmerdoppelstunden (vgl. Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayEbFöG) ausgedrückt. 2Berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen:

a)
die durch einen Dozenten/eine Dozentin angeleitet werden und dabei eine Kommunikation mit den Teilnehmenden stattfindet,
b)
bei denen es eine digitale Präsenz der Teilnehmenden gibt (z. B. Anwesenheit im Lernraum, Teilnahme am Webinar),
c)
bei denen Lernen in einem Gruppenprozess stattfindet (auch Gruppenarbeitseinheiten, bei denen der Dozent/die Dozentin nicht dabei ist, können gezählt werden, wenn sie im Programm der Veranstaltung ausgewiesen sind).

3Nicht berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen, bei denen es keine Interaktion zwischen Dozenten und Dozentinnen und Teilnehmenden gibt.

4Die Anzahl der Teilnehmenden ergibt sich aus

a)
der Anzahl der Personen, die sich angemeldet haben, oder
b)
der Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen. Der Nachweis dafür ist z. B. über das im Hintergrund einer Anwendung (Lernplattformen, Videokonferenztools u. ä.) erstellte Protokoll oder einen Screenshot oder durch die schriftliche Bestätigung des Dozenten, der Dozentin/des Veranstalters, der Veranstalterin zu erbringen.

5Die Zahl der anrechenbaren Doppelstunden bestimmt sich nach den geleisteten Doppelstunden. 6Der Gesamtumfang derartiger Angebote des „Online-Lernens“ soll grundsätzlich höchstens 50 v. H. der Veranstaltungen einer Einrichtung der Erwachsenenbildung betragen. 7Dies gilt nicht für koordinierende Einrichtungen sowie die Zentralen der Landesorganisationen und der Träger auf Landesebene.

2.1.4.4.3
Kooperationsveranstaltungen verschiedener Förderempfänger

1Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, die zusammen mit Einrichtungen einer anderen Landesorganisation oder einem anderen Träger (auf Landesebene) durchgeführt werden, können in der Landesstatistik nur bei einer Landesorganisation oder einem Träger (auf Landesebene) berücksichtigt werden. 2Es ist vorab schriftlich festzulegen, welche Landesorganisation oder welcher Träger (auf Landesebene) die Veranstaltung zur Aufnahme in die Landesstatistik anmeldet.

2.1.4.4.4
Maßgebliches Statistikjahr

Mehrgliedrige Veranstaltungen sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie begonnen haben.

2.2
Zuwendungen als Projektförderung
2.2.1
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
2.2.1.1
Zweck der Zuwendung

1Durch die Projektförderung soll für die Zuwendungsempfänger ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, Vorhaben in Bereichen von hoher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayEbFöG) durchzuführen. 2Die Ziele der staatlichen Förderung gemäß Art. 1 Abs. 3 BayEbFöG sind zu beachten.

2.2.1.2
Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden Veranstaltungen der Erwachsenenbildung (Bildungsmaßnahmen). 2Förderfähig sind nur Bildungsmaßnahmen von Trägern, die Mitglied einer staatlich anerkannten Landesorganisation sind oder die selbst staatlich anerkannter Träger auf Landesebene sind (Art. 7 Abs. 2 BayEbFöG) (Projektträger).

2.2.1.3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nur Förderempfänger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayEbFöG sein.

2.2.1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
2.2.1.4.1
Bereiche von hoher gesellschaftlicher Bedeutung

Die Thematik der Bildungsmaßnahmen muss innerhalb eines Bereiches liegen, der durch einen Beschluss des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtags als von hoher gesellschaftlicher Bedeutung bezeichnet wurde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayEbFöG).

2.2.1.4.2
Umfang der Bildungsmaßnahmen

1Veranstaltungen sind im bewilligten Kalenderjahr/Förderjahr durchzuführen und auch abzuschließen. 2Sofern eine mehrgliedrige Veranstaltung im Förderjahr begonnen und erst im Folgejahr abgeschlossen werden kann, hat dies bis spätestens 31. März des Folgejahres zu erfolgen. 3Die Mehrzahl der Termine der mehrgliedrigen Veranstaltungen haben im Förderjahr stattzufinden. 4Im Übrigen gelten die Regelungen unter Nr. 2.1.4 sinngemäß.

2.2.1.5
Art und Umfang der Zuwendung
2.2.1.5.1
Zuwendungsart

1Die Zuwendung wird zur Teildeckung von Ausgaben des Projektträgers für einzelne, abgegrenzte Bildungsmaßnahmen gewährt (Projektförderung). 2Vorhaben sind jeweils durch Zeit, Ort und Teilnehmerkreis eindeutig bezeichnete Veranstaltungen.

2.2.1.5.2
Umfang der Zuwendung und Finanzierungsart

1Das Staatsministerium teilt den Förderempfängern i. S. v. Art. 2 Abs. 1 BayEbFöG und dem Landesamt für Schule vorab die Höhe des Jahreskontingents mit. 2Zur Sicherung der Ziele der staatlichen Förderung (Art. 1 Abs. 3 BayEbFöG) kann sich das Staatsministerium bei der Bemessung dieser Jahreskontingente an der jeweiligen letzten Kontingentbildung gemäß Art. 6 Abs. 2 BayEbFöG orientieren. 3Die Mitteilung des Jahreskontingents ist keine Bewilligung und steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. 4Die Bewilligung der Zuwendung kann erst erfolgen, sobald die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5Die Förderung wird als Anteilfinanzierung aus den pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Höhe der jeweiligen maximalen Jahresfördersumme (Jahreskontingent) gewährt.

2.2.1.5.3
Finanzierungsplan

1Je Bildungsmaßnahme ist ein Finanzierungsplan (Anlage 6) zu erstellen, in dem alle Finanzierungsbestandteile aufgeführt sind. 2Die Summe der einzelnen darin enthaltenen Kostenpositionen muss den Gesamtkosten entsprechen:

a)
Eigenmittel:

1Grundsätzlich sind vom Projektträger mindestens 10 v. H. der förderfähigen pauschalen Gesamtkosten als Eigenmittel aufzubringen. 2Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen können, wenn diese konkret für das Projekt gewährt werden, zu den Eigenmitteln gezählt werden.

b)
Teilnahmebeiträge:

1Soweit Teilnahmebeiträge erhoben werden, ist deren Gesamtsumme gesondert auszuweisen. 2Bei der Berechnung des Eigenmittelanteils werden sie den Eigenmitteln zugeordnet.

c)
Beantragte Zuwendung als Projektförderung des Freistaates Bayern.
d)
Öffentliche Mittel:

Hierzu zählen (aufgelistet) alle Zuwendungen weiterer öffentlich-rechtlicher Zuwendungsgeber für das Projekt (siehe Nr. 2.2.1.2), nicht aber die gemäß Art. 7 BayEbFöG beantragte Projektförderung.

2.2.1.6
Zuwendungsfähige Kosten

1Als zuwendungsfähige Kosten der Bildungsmaßnahmen werden ausschließlich die nachstehend dargestellten Kosten (Maximalbetrag) bzw. pauschalierten Kosten mit den jeweiligen Bemessungsgrundlagen anerkannt:

a)
Kostenposition 1:

Je nachgewiesener Doppelstunde für die Durchführung der Bildungsmaßnahme können Kosten in Höhe von bis zu 250 Euro angesetzt werden.

b)
Kostenposition 2:

In den Fällen, in denen während der Bildungsmaßnahme eine Kinderbetreuung erforderlich ist und durchgeführt wird, können Kosten in Höhe von bis zu 80 Euro je Doppelstunde der nachgewiesenen Kinderbetreuung angesetzt werden.

c)
Kostenposition 3:

In den Fällen, in denen während der Bildungsmaßnahme eine Maßnahme der Inklusion erforderlich ist und durchgeführt wird, können Kosten in Höhe von bis zu 160 Euro je Doppelstunde der nachgewiesenen Inklusionsmaßnahme angesetzt werden.

d)
Kostenposition 4:

Für Ausstattungsgegenstände sowie Lehr- und Lernmaterial können pauschal Kosten in Höhe von 10 Euro je nachgewiesener Doppelstunde angesetzt werden.

e)
Kostenposition 5:

1Für die Konzeption können pauschal Kosten in Höhe von 250 Euro je nachgewiesener Doppelstunde angesetzt werden. 2Dies gilt für die Konzeption einer neuartigen Bildungsmaßnahme. 3Ab der zweiten Durchführung derselben Bildungsmaßnahme entfallen die Konzeptionskosten.

2Mit dem unter Kostenposition 1 genannten Maximalbetrag sind insbesondere die an freiberuflich tätige Dozentinnen und Dozenten vom Vorhabenträger bezahlten Honorare22 und die an die Dozentinnen und Dozenten bezahlten Fahrtkosten abgedeckt. 3Die Maximalbeträge können jedoch nur dann in der genannten Höhe berücksichtigt werden, wenn die Kosten für Räume und das eingesetzte Personal mindestens diese Beträge je Doppelstunde erreicht. 4Es kann bei den Kostenpositionen 1 bis 3 nur der tatsächlich gezahlte Betrag als zuwendungsfähig anerkannt werden.

2.2.1.7
Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung des Freistaates Bayern kann höchstens 90 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten betragen.

2.2.1.8
Mehrfachförderung

1Bildungsmaßnahmen, die in die Landesstatistik gemeldet und damit Grundlage für die Berechnung der institutionellen Förderung gemäß Art. 6 BayEbFöG werden, können ungeachtet dessen eine Projektförderung gemäß Art. 7 BayEbFöG erhalten (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayEbFöG). 2Im Übrigen sind weitere Zuwendungen durch den Freistaat Bayern für denselben Zweck nicht zulässig (s. u. Nr. 1.1.2).

2.2.1.9
Projektdurchführung
2.2.1.9.1
Dokumentation

1Der Projektträger ist verpflichtet, von Beginn des Projektes an die gesamte Bildungsmaßnahme ausreichend zu dokumentieren. 2Aus der Dokumentation müssen insbesondere Datum und Stundeneinteilung, Name und Unterschrift (auch digitale Signatur) der Dozentin bzw. des Dozenten sowie der Inhalt der Bildungsmaßnahme ersichtlich sein. 3Erfolgt eine Kinderbetreuung oder eine Maßnahme der Inklusion, so muss diese ebenfalls dokumentiert werden.

2.2.1.9.2
Öffentlichkeitsarbeit

Soweit über die Durchführung der Kurse in der Öffentlichkeit berichtet wird, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium hinzuweisen.

2.2.2
Verfahren
2.2.2.1
Antragsverfahren und Bewilligung

1Der Jahresantrag muss für das Folgejahr bis spätestens 1. November des laufenden Jahres schriftlich beim LAS eingereicht werden. 2Hierzu ist das Antragsformular „Jahresantrag Projektförderung“ (Anlage 7) zu verwenden. 3In diesem Antrag sind darzustellen:

a)
die geplanten übergeordneten Themenfelder, die voraussichtlichen Doppelstunden und die Anzahl der geplanten Bildungsmaßnahmen,
b)
die voraussichtlichen Gesamtausgaben,
c)
der Zuwendungsbedarf mit Begründung,
d)
die Finanzierung, gegliedert nach Finanzierungsquellen und
e)
die Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben.

4Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch das LAS (vgl. Art. 14 BayEbFöG i. V. m. § 24 ZustV), das auch für die Prüfung der Verwendungsnachweise der Förderempfänger zuständig ist. 5Änderungsanträge sind insbesondere in folgenden Fällen zu stellen:

a)
bei Aufnahme neuer Bildungsmaßnahmen/Themenfelder (je nach Antragstellung),
b)
bei Mehrung der zuwendungsfähigen Kosten.

6Im Übrigen ist Nr. 2.2.2.4 zu beachten.

2.2.2.1.1
Jahresantrag, Antragsformular

1Mit dem Jahresantrag hat die Landesorganisation bzw. der staatlich anerkannte Träger auf Landesebene schriftlich zu bestätigen, dass diese Verwaltungsvorschriften beachtet werden. 2Die Landesorganisation hat darüber hinaus zu bestätigen, dass sie die maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich dieser Verwaltungsvorschriften und der Nebenbestimmungen sowie der allgemeinen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften) zum Bestandteil der Weiterleitung gegenüber ihren Mitgliedern macht. 3Diese Angaben bzw. Bestätigungen werden im Antragsformular (Anlage 7) abgefragt.

2.2.2.1.2
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

1Die allgemeinen Nebenbestimmungen im Sinne des Art. 36 BayVwVfG für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ergeben sich aus der Anlage 1 der VV zu Art. 44 BayHO. 2Sie werden unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. 3In Einzelfällen kann anstelle der Verwendungsbestätigung ein voller Verwendungsnachweis (mit der Vorlage von Belegen) verlangt werden.

2.2.2.1.3
Zahlungsmodalitäten

1Zuwendungen werden im Rahmen des jeweiligen Jahreskontingents der Landesorganisation bzw. dem staatlich anerkannten Träger auf Landesebene bewilligt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung an die Landesorganisation bzw. den staatlich anerkannten Träger auf Landesebene erfolgt auf Antrag (Anlage 8) in vierteljährlichen Abschlagszahlungen bis zur Höhe von max. 80 v. H. der Fördersumme bis zum Ende des Förderjahres, letztmalig zum 10. Dezember des Förderjahres. 3Für die Quartalsauszahlungen ergehen keine separaten Schreiben an die Zuwendungsempfänger. 4Der restliche Anteil der Zuwendung wird der Landesorganisation bzw. dem staatlich anerkannten Träger auf Landesebene nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise der durchgeführten Bildungsmaßnahmen nachträglich ausgezahlt. 5Die Höhe der Zuwendung wird im Zuwendungsbescheid zunächst unter Korrekturvorbehalt festgesetzt. 6Der endgültige Umfang der Zuwendung wird nach Abschluss der Bildungsmaßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises in einem Schlussbescheid festgesetzt. 7Die Mittel sind bei der Weiterleitung als Zuwendungen des Freistaates Bayern zu kennzeichnen.

2.2.2.1.4
Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn

1Der vorzeitige Vorhabenbeginn gilt als erteilt, sofern im Antragsformular das Einverständnis erklärt wird. 2Aus dieser Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung nicht abgeleitet werden. 3Diese Zustimmung befreit lediglich von dem haushaltsrechtlichen Verbot der Förderung bereits begonnener Vorhaben. 4Sie stellt keine sachliche Vorentscheidung über Förderanträge auf eine der Höhe und der Zeit nach bestimmte staatliche Förderung dar, so dass der Projektträger das volle Finanzierungsrisiko und auch das Risiko einer etwaigen Ablehnung des Antrages übernimmt. 5Ein Projektbeginn vor Abschluss des privatrechtlichen Weiterleitungsvertrags führt dazu, dass eine Förderung nicht möglich ist (Förderausschluss).

2.2.2.2
Weiterleitungsverfahren zwischen Förderempfängern und Letztempfängern
2.2.2.2.1
Beantragung der Mittel durch Projektträger

1Die Projektträger können eine Förderung bis zur Höhe des jeweiligen Jahreskontingents des betreffenden Förderempfängers durch privatrechtlichen Vertrag erhalten. 2Die Anträge hierfür sind spätestens zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn vom Träger schriftlich bei der Landesorganisation einzureichen. 3Der Antrag muss für jede Bildungsmaßnahme enthalten:

a)
ein Konzept mit Lernzielbeschreibung,
b)
die Begründung der Neuartigkeit des Konzepts gegenüber den bislang durchgeführten Veranstaltungen,
c)
eine Beschreibung der Zielgruppe,
d)
die Anzahl der erwarteten Teilnehmenden,
e)
ein Programm, spezifiziert nach Inhalt und Dauer sowie des Veranstaltungsortes,
f)
einen detaillierten Ausgaben- und Finanzierungsplan (hierzu ist die Anlage 6 zu verwenden),
g)
die Bestätigung der Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben.

4Bildungsmaßnahmen, die aus aktuellem Anlass durchgeführt werden, können im Einzelfall kurzfristiger vom Träger bei der Landesorganisation eingereicht werden. 5Staatlich anerkannte Träger auf Landesebene verwenden die bewilligte Zuwendung in eigener Verantwortung für die Bildungsmaßnahmen der von ihnen betriebenen Einrichtungen.

2.2.2.2.2
1Träger, die einer Landesorganisation (Art. 2 Abs. 2 BayEbFöG) angehören, legen dieser ihre Anträge vor. 2Die Landesorganisation gewährt aus dem ihr bewilligten Jahreskontingent die Mittel zur Durchführung der Bildungsmaßnahme an den Träger und leitet die Mittel aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags an den Träger weiter.
2.2.2.2.3
Bei der Gewährung von Mitteln durch die Landesorganisation an ihre Träger mittels Weiterleitung sind insbesondere zu regeln:
a)
die Weiterleitung in Form eines privatrechtlichen Vertrags (vgl. Anlage 9 unverbindlicher Mustervertrag) und
b)
der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn
  • Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
  • der Abschluss des Vertrags durch Angaben des Mitglieds zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder
  • das Mitglied bestimmten, im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden Verpflichtungen nicht nachkommt,

sowie die im Folgenden aufgeführten Inhalte:

c)
die Art und Höhe der Zuwendung,
d)
der Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschaffter Gegenstände,
e)
die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
f)
der Bewilligungszeitraum,
g)
die Abwicklung der Bildungsmaßnahme und die Prüfung der Verwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P; die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für die Landesorganisation vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für das LAS (einschließlich eines von ihm Beauftragten) auszubedingen,
h)
die Weitergabe der Zuwendung ist unter Korrekturvorbehalt zu stellen (die unter Vorbehalt bewilligte Zuschusshöhe wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt),
i)
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch das Mitglied und
j)
die Verzinsung von Rückzahlungsverpflichtungen.
2.2.2.3
Verwendungsnachweis

1Die Verwendung der Fördermittel ist bis zum 30. Juni des Folgejahres nachzuweisen. 2Der Verwendungsnachweis ist durch Vorlage der Verwendungsbestätigung zu führen. 3Das LAS kann Belege anfordern sowie einen umfangreicheren Verwendungsnachweis nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften verlangen. 4Zur vertieften Prüfung werden mindestens 10 v. H. der durchgeführten Bildungsmaßnahmen als Stichprobe ausgewählt. 5Die Vorlage von Belegen ist nur auf Verlangen erforderlich. 6Auf die Verpflichtung Belege fünf Jahre (auf einem elektronischen Datenträger) aufzubewahren wird hingewiesen. 7Das LAS verfasst über die Feststellungen im Rahmen der Prüfung der Verwendungsbestätigung einen Prüfvermerk. 8Eine Ausfertigung des Prüfvermerks ist an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu übersenden.

2.2.2.3.1
Von den Förderempfängern vorzulegende Unterlagen

Von den Trägern auf Landesebene und den Landesorganisationen sind dem LAS zu übersenden:

a)
das zur Verfügung gestellte Formular „Verwendungsbestätigung Förderempfänger“ (Anlage 10),
b)
der Gesamtsachbericht (Anlage 11) sowie
c)
die Mitteilung der tatsächlichen Kosten in der Tabelle „Maßnahmenabrechnung“ (Anlage 12).
2.2.2.3.2
Von den Projektträgern vorzulegende Unterlagen

Die Projektträger legen dem Träger auf Landesebene oder der Landesorganisation folgende Unterlagen vor:

a)
Sachberichte (Anlage 13) zu den jeweiligen Bildungsmaßnahmen.
b)
1Je Bildungsmaßnahme einen zahlenmäßigen Nachweis (Anlage 14). 2Die Träger auf Landesebene und die Landesorganisationen sind verpflichtet, die Unterlagen bei den Projektträgern einzufordern und nach Maßgabe des vorgegebenen Prüfvermerks zu prüfen. 3Diese Unterlagen sind bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist aufzubewahren. 4Sie sind auf Verlangen dem LAS zur Verfügung zu stellen.
2.2.2.4
Mitteilungspflichten

1Der Projektträger ist verpflichtet, der Landesorganisation unverzüglich anzuzeigen, wenn einer der unter Buchst. a bis e genannten Sachverhalte eintritt. 2Der staatlich anerkannte Träger auf Landesebene ist verpflichtet, dem LAS unverzüglich anzuzeigen, wenn einer der unter Buchst. a bis e genannten Sachverhalte eintritt:

a)
er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält,
b)
der Verwendungszweck oder sonstige, für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
c)
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
d)
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird oder
e)
sich sonstige wesentliche Abweichungen von den im Antrag gemachen Angaben ergeben.

3Die Mitteilung eines oder mehrerer dieser aufgeführten Sachverhalte zieht eine Prüfung durch die Landesorganisation oder im Falle des staatlich anerkannten Trägers auf Landesebene durch das LAS nach sich und kann ggf. zur Kürzung oder zum Wegfall der bereits gewährten Fördermittel führen.

2.2.2.5
Abtretung und Aufrechnung bei Zahlungsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers

1Bestehen gem. Art. 48 bis 49 a BayVwVfG Rückforderungsansprüche des Freistaats gegenüber einem Förderempfänger und ist dieser zahlungsunfähig, dann gilt Folgendes:

2Das LAS kann nach den allgemeinen Vorschriften als Ausgleich für die nicht durchsetzbaren Rückforderungsansprüche die Abtretung der zivilrechtlichen Rückforderungsansprüche gegenüber den Projektträgern verlangen. 3Insoweit ist auch die Aufrechnung mit Ansprüchen aus der institutionellen Förderung (Art. 6 BayEbFöG) nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.

2.2.2.6
Anlagen

1Auf die Anlagen zu den Verwaltungsvorschriften zum BayEbFöG wird hingewiesen.

2Die zur Verfügung gestellten Vordrucke (Anlagen 1 bis 14) sind zu verwenden.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. 2Die Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. November 2019 (BayMBl. Nr. 504) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor



Anlagen:

Anlage 1: Institutionelle Förderung – Jahresantrag
Anlage 2: Institutionelle Förderung – Weitergabeliste
Anlage 3: Institutionelle Förderung – Antrag auf Abschlagszahlung
Anlage 4: Institutionelle Förderung – Verwendungsnachweis Förderempfänger
Anlage 5: Institutionelle Förderung – Verwendungsnachweis Letztempfänger
Anlage 6: Projektförderung – Ausgaben und Finanzierungsplan
Anlage 7: Projektförderung – Jahresantrag Projektförderung
Anlage 8: Projektförderung – Antrag auf Mittelauszahlung
Anlage 9: Projektförderung – Weiterleitungsvertrag unverbindliches Muster
Anlage 10: Projektförderung – Verwendungsbestätigung Förderempfänger
Anlage 11: Projektförderung – Gesamtsachbericht Projektförderung
Anlage 12: Projektförderung – Tabelle Maßnahmenabrechnung
Anlage 13: Projektförderung – Sachbericht Projektförderung
Anlage 14: Projektförderung – zahlenmäßiger Nachweis Bildungsmaßnahme

jeweils in der geltenden Fassung.



1
So ausdrücklich Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayEbFöG für die institutionelle Förderung und die Projektförderung nach dem BayEbFöG.
2
Entschließung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/22597, Ziff. III Nr. 1 Buchst. d, S. 3.
3
1Freiwillige Arbeiten von Vereins- und Gemeindeangehörigen und Sachleistungen gehören als Eigenleistung zu den zuwendungsfähigen Kosten. 2Sie sind anhand einer dokumentierten fiktiven Eingruppierung nach TV-L zu bewerten, der höchst zulässige Stundensatz sind die anteiligen aktuellen Personalausgabenhöchstsätze des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die Entgeltgruppe 13. 3Kommunale Regiearbeiten werden grundsätzlich nicht gefördert. 4Die Anerkennung von Geld- und Sachspenden als Eigenleistungen kann ausnahmsweise vorgesehen werden. 5Geldspenden, die von einem Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, sind von der Anerkennung als Eigenleistung ausgeschlossen. 6Entsprechendes gilt für von Auftragnehmern nachträglich in Form von „Spenden“ gewährte Preisnachlässe. 7Sachspenden können nur bis zu 80 v. H. des angemessenen Unternehmerpreises als Eigenleistung anerkannt werden.
4
Z. B. Betrieb eines Cafés oder einer Musikschule.
5
1Diesbezüglich ist ehrenamtlicher Bildungseinsatz nicht ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 3 Nr. 4 BayEbFöG); auch insoweit gelten die allgemeinen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Grundsätze. 2Das Personal der Einrichtung (päd./Verw.) muss der Einrichtung nachvollziehbar zugeordnet und mit Aufgaben betreut sein, aber es muss nicht bei dieser angestellt sein.
6
Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/22597, Buchst. A, Ziff. II Nr. 2 Buchst. c, S. 8.
7
Hier sind nicht die Dritten i. S. v. Art. 4 Abs. 2 BayEbFöG gemeint.
8
1Die Veranstaltungs- und Programmverantwortung verbleibt bei der einzelnen Einrichtung, die die Veranstaltung in die Statistik einbringt. 2Eine dezentrale Statistikerstellung ist zulässig.
9
Hier sind nicht die Dritten i. S. v. Art. 4 Abs. 2 BayEbFög gemeint.
10
Entschließung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/23285, Ziff. III Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, S. 3.
11
Gesetzesbegründung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/22597, Buchst. B, Zu Art. 4 Abs. 2, S. 11.
12
Gesetzesbegründung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/22597, Buchst. B, Zu Art. 4 Abs. 2, S. 11.
13
Entschließung zum BayEbFöG, LT-Drs. 17/23285, Ziff. III Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, S. 3.
14
Es können auch Teile einer ansonsten nicht berücksichtigungsfähigen Veranstaltung statistisch erfasst werden.
15
Berücksichtigungsfähig sind auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Satz 4 BayEbFöG („religiöse Bereiche“) Veranstaltungen oder eindeutig abgrenzbare Veranstaltungsteile mit pädagogischem Konzept, bei denen nicht der Glaubensvollzug oder kirchenorganisatorische oder kirchengemeindespezifischen Aufgaben im Vordergrund stehen, sondern die verschiedenen Bereiche der religiösen Bildung (Veranstaltungen, die keine Glaubensentscheidung voraussetzen, nicht dem Glaubensvollzug dienen und bei denen der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im religiösen Bereich im Vordergrund steht, z. B.:
  • Veranstaltungen, die aus christlicher Sicht zur Reflexion über aktuelle Themen anregen;
  • Veranstaltungen der Persönlichkeitsbildung;
  • Veranstaltungen, die Glaubensinhalte kritisch reflektieren;
  • Eheseminare und Ehevorbereitungsseminare, sofern sie von der Einrichtung offen ausgeschrieben und von fachkundigen Dozentinnen oder Dozenten durchgeführt bzw. begleitet werden;
  • Bibelstunden sowie Bibelkreise mit pädagogischem Konzept, thematischer Ausrichtung ohne Andachtscharakter).
16
1Theater- und Konzertbesuche, Lesungen sowie Filmvorführungen sind dann berücksichtigungsfähig, wenn eine angemessene Einführung bzw. Nachbereitung stattfindet.
2Berücksichtigungsfähig sind darüber hinaus Veranstaltungen, die über das Ziel der Verbesserung der Darstellung eines Werkes (Proben, Trainings) hinausgehen und über ein entsprechendes pädagogisches Konzept verfügen.
3Chor- und Instrumentalproben sind daher nicht berücksichtigungsfähig.
17
Berücksichtigungsfähig sind Kurse, die ihren Schwerpunkt in der Gesundheitsbildung haben und über ein – über die Vermittlung der Ausübung der jeweiligen Sportart und der entsprechenden Regeln hinausgehendes – pädagogisches Konzept verfügen.
18
1Veranstaltungen, die nicht unmittelbar der abschlussbezogenen beruflichen Fortbildung oder Umschulung, sondern der nicht abschlussbezogenen beruflichen Fortbildung oder Umschulung zuzurechnen sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Art. 4 Abs. 5 Nr. 1 BayEbFöG). 2Als abschlussbezogen gelten Veranstaltungen dann, wenn sie
  • nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) anerkannt sind oder
  • aus Bundesmitteln oder Programmen im Bereich der beruflichen Fortbildung und Umschulung gefördert werden oder
  • auf bundes- oder landesrechtlich geregelte Abschlüsse der beruflichen Fortbildung und Umschulung vorbereiten.
19
1Ein pädagogisches Konzept beinhaltet detaillierte Angaben zum jeweiligen Bildungs- bzw. Lernziel, zu den Veranstaltungsinhalten sowie zur eingesetzten Methodik. 2Ein gemeinsames pädagogisches Konzept kann für Einzelveranstaltungen, Veranstaltungsreihen oder Veranstaltungsgruppen, die zentral konzipiert und regional durchgeführt werden, vorliegen. 3Der Nachweis des pädagogischen Konzepts erfolgt anhand der Ausschreibung der Veranstaltung, der Veranstaltungsdokumentation (entspricht Statistikbogen) oder einer separaten Beschreibung.
20
1Dies gilt nicht für Veranstaltungen des Themengebiets 14. 2Zielgruppenspezifische Ausschreibungen sind möglich.
21
1Bei Veranstaltungen, bei denen Eltern und Kinder gleichzeitig angesprochen werden, können nur die Erwachsenen gezählt werden. 2Bei Maßnahmen im Rahmen der Familienbildung können Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezählt werden, wenn das konkrete Angebot sich im Schwerpunkt an Erziehungsberechtigte richtet und aufgrund seines Formats bzw. seiner Ausrichtung die Teilnahme von Unter-15-Jährigen erforderlich macht.
22
Hinsichtlich der im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigten Dozentinnen und Dozenten ist auf die anteiligen Personaldurchschnittskosten abzustellen.


Anlagen