Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 903 vom 16.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), des Bayerischen
Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG), des Bayerischen Krankenhausgesetzes
(BayKrG) sowie des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)

Notfallplan Corona-Pandemie: Allgemeinverfügung zur Bewältigung
erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 16. Dezember 2021, Az. D4-2257-3-49 und G24-K9000-2020/134-264

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 24 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) erlassen, hinsichtlich der Universitätsklinika im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 11. November 2021 (BayMBl. Nr. 791) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Im dritten Spiegelstrich wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
1.1.2
Folgender Spiegelstrich wird angefügt:
„–
Einrichtungen, soweit ihnen gegenüber nach Nr. 3.4.2.2 die Überlassung von Personal an andere Einrichtungen angeordnet wird.“
1.2
Nr. 3.4.2.2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Er kann nach Maßgabe des Katastrophenschutzrechts den vorübergehenden Einsatz von Personal eines Krankenhauses, einer Einrichtung der Vorsorge und Rehabilitation mit Vertrag nach § 111 SGB V, einer Einrichtung der Vorsorge und Rehabilitation, die von den Trägern der Gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben wird, oder mit Vertrag nach § 15 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), einer Einrichtung der Vorsorge und Rehabilitation mit Vertrag nach § 34 Abs. 8 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit § 38 SGB IX oder die von der Gesetzlichen Unfallversicherung selbst betrieben wird, in einer anderen Einrichtung anordnen.“

1.3
In Nr. 3.4.3.1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; für psychiatrische Leistungsangebote sind Ausnahmen hiervon befristet und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zulässig.“ ersetzt.
1.4
Der Nr. 3.4.6.3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Nrn. 3.4.6.1 und 3.4.6.2 gelten insoweit entsprechend.“

1.5
Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „verpflichtet“ die Wörter „oder in sonstiger Weise nach Nr. 3.4 zur akutstationären Versorgung herangezogen“ eingefügt.
1.5.2
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Soweit psychiatrische Krankenhäuser im Ausnahmefall mit Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege nach Nr. 3.4.3 zur Behandlung von Patienten mit somatischen Erkrankungen herangezogen werden, sind sie hierzu im Umfang der Heranziehung mit dem notwendigen somatischen Versorgungsauftrag ausgestattet.“

2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 17. Dezember 2021 in Kraft.

Begründung

Das Pandemiegeschehen ist nach wie vor von hoher Dynamik gekennzeichnet. Krankenhäuser und Intensivstationen in allen Landesteilen haben ihre Belastungsgrenzen erreicht und teilweise bereits überschritten. Überlastet sind insoweit nicht die räumlich-technischen Kapazitäten, sondern die zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen insbesondere in der Pflege. In dieser alarmierenden Lage sind weitere Maßnahmen erforderlich, die die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlasten.

Mit der vorliegenden Allgemeinverfügung wird deshalb die Befugnis des Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung zur Abordnung von Personal erweitert. Mit Nrn. 1.1 und 1.2 (Änderung der Nrn. 3.2 und 3.4.2.2) kann künftig auch der Einsatz von Personal der Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation in Krankenhäusern angeordnet werden. Für das reibungslose Funktionieren in der Praxis wird sich eine solche Anordnung in der Regel nur insoweit anbieten, als alle Beteiligten (Klinikträger und betroffene Beschäftigte) signalisiert haben, der Anordnung Folge zu leisten. Zu Kompensationen für betroffene Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation ergeht eine gesonderte Zuwendungsrichtlinie.

Durch Nr. 1.3 (Änderung der Nr. 3.4.3.1) wird es ermöglicht, in Ausnahmefällen auch psychiatrische Krankenhäuser zur akutstationären Behandlung von Patienten mit somatischen Erkrankungen heranzuziehen und entsprechende Freihalteanordnungen zu treffen. Durch die Änderung wird insbesondere für eine derzeit noch nicht absehbare, eventuelle Verschlimmerung des Pandemiegeschehens durch die Virusvariante Omikron vorgesorgt. Psychiatrische Einrichtungen dürfen weiterhin nur im echten Ausnahmefall herangezogen werden, d.h. wenn anderweit die Versorgung nicht mehr gewährleistet werden kann und wenn in der Einrichtung die somatische Behandlung unter den Bedingungen der Pandemie mit dem erforderlichen Fachpersonal gewährleistet ist. Hierüber haben sich die Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung bzw. die Regierungen vor Antragstellung beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hinreichende Gewissheit zu verschaffen. Die Erfüllung der Aufnahmeverpflichtung nach Art. 8 Abs. 2 BayPsychKHG darf durch eine Bereithalteanordnung nicht gefährdet werden. Einrichtungen der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie bleiben weiterhin von Freihalteanordnungen ausgenommen.

Mit den Nrn. 1.4 und 1.5.1 wird aufgrund von Nachfragen aus der Praxis klargestellt, dass die Maßgaben bei der Bestellung von Entlastungseinrichtungen für hoheitliche Anordnungen und einvernehmliche Vereinbarungen gleichermaßen gelten (Nr. 3.4.6.3) und dass die erweiterten Versorgungsaufträge zur stationären Versorgung nach Nr. 6.1 generell den Anordnungen nach 3.4 folgen und insoweit nicht im engeren Sinne zwischen den Anordnungsstufen unterschieden werden muss.

Mit Nr. 1.5.2 wird psychiatrischen Krankenhäusern, die nach Nr. 3.4.3 im Ausnahmefall zur Behandlung von Patienten mit somatischen Erkrankungen herangezogen werden, im Umfang der Heranziehung der dafür erforderliche somatische Versorgungsauftrag erteilt. Damit ist es den Einrichtungen ohne gesondertes krankenausplanerisches Verfahren krankenversicherungsrechtlich gestattet, Patienten in sämtlichen erforderlichen Fachrichtungen akutstationär zu behandeln (§ 108 Nr. 2 SGB V). Sie gelten im Umfang der Heranziehung darüber hinaus auch hinsichtlich allfälliger Entschädigungsleistungen des Freistaats Bayern als somatische Krankenhäuser, nicht jedoch hinsichtlich der bundesrechtlichen Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor