Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 904 vom 20.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der
Coronavirus-Einreiseverordnung

Corona-Pandemie: Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten
(AV Testnachweis)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 19. Dezember 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-765

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 29 IfSG und § 4 Abs. 1 Satz 5, § 5 und § 7 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten (AV Testnachweis) vom 29. September 2021 (BayMBl. Nr. 706), Az. G51s-G8000-2021/505-346, die durch Bekanntmachung vom 26. November 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-649 (BayMBl. 2021 Nr. 829) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1
Personen, die nach Bayern einreisen und die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nr. 3a CoronaEinreiseV eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) testen zu lassen und die erforderliche Abstrichnahme zur Gewinnung des laborärztlich zu untersuchenden Probenmaterials zu dulden. Das Testergebnis ist unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden nach der Einreise, der für ihren Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.“
1.1.2
Nr. 3.2 wird wie folgt gefasst:
„3.2
Personen nach Nr. 3.1 mit Wohnsitz oder sonstigem Aufenthaltsort in Bayern sind verpflichtet, sich zusätzlich an Tag 5 und an Tag 13 nach der Einreise auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) testen zu lassen und die erforderliche Abstrichnahme zur Gewinnung des laborärztlich zu untersuchenden Probenmaterials zu dulden. Das Testergebnis ist unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden nach der Testung, der für ihren Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.“
1.2
In Nr. 6 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „15. Januar 2022“ ersetzt.
2.
Soweit diese Allgemeinverfügung auf §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 29 IfSG gestützt ist, ist sie kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im Übrigen wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV unterliegen Personen, die der Absonderungspflicht unterliegen, für deren Zeitdauer der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Zu Nr. 1.1:

Nach § 4 CoronaEinreiseV sind Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum von 14 Tagen abzusondern. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die betroffene Personen bereits geimpft oder genesen ist. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die betroffenen Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Insoweit sieht auch § 36 Abs. 8 Satz 3 IfSG vor, dass betroffene Personen einer Beobachtung nach § 29 IfSG unterworfen werden können, auch wenn die in § 29 Abs. 1 IfSG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Nr. 3.1 ordnet an, dass alle Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem der Virusvariantengebiete aufgehalten haben, und die einer Absonderungspflicht nach § 4 CoronaEinreiseV unterliegen, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise nach Bayern einer Testung mittels Nukleinsäuretest unterziehen müssen.

In allen derzeit durch die Bundesregierung als Virusvariantengebiet eingestuften Gebieten kommt es zu einem verbreiteten Auftreten der besorgniserregenden Virusvariante B 1.1.529 (Omikron). Die Testung von Personen, die sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, ist dringend erforderlich, um zu verhindern, dass die Omikron-Variante in größerer Zahl unerkannt nach Bayern eingeschleppt wird, sich hier rasant verbreitet und die Dynamik des Pandemiegeschehens weiter steigert. Das European Centre für Disease Prevention and Control (ECDC) rät dringend zu raschen und schärferen Infektionsschutzmaßnahmen (ECDC Threat Assessment Brief vom 15.12.2021).

Die Variante Omikron ist gekennzeichnet durch verschiedene Mutationen, die mit einer erhöhten Übertragbarkeit in Verbindung gebracht werden und zugleich den Immunschutz und damit auch den Schutz durch die bisherigen Impfstoffe herabsetzen könnten. Da aufgrund der Neuartigkeit der Variante bisher kaum gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, ist höchste Vorsicht geboten. Nach den bisher vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass die Omikron-Variante einen R-Wert zwischen 3 und 4 aufweist und deshalb ein im Vergleich zur derzeit in Deutschland vorherrschenden Variante Delta stark erhöhtes Ausbreitungspotential aufweist. Bei den Nukleinsäuretestungen von Einreisenden aus Südafrika oder den angrenzenden Staaten, die wegen des dort verbreiteten Auftretens der Omikron-Variante seit 28. November 2021 als Virusvariantengebiete eingestuft sind, haben gezeigt, dass trotz der Nachweispflicht gemäß § 5 CoronaEinreiseV eine signifikante Zahl an Einreisenden positiv auf die Omikron-Variante getestet wurde.

Eine weiter steigende Belastung des Gesundheitssystems – das bereits durch die Delta-Variante massiv belastet ist – muss zur Gewährleistung dessen Funktionsfähigkeit unter allen Umständen verhindert werden. Da ein Nukleinsäuretest für den Nachweis von Coronaviren die höchste Sensitivität und Spezifität aller Testverfahren hat, ist es deshalb erforderlich, bereits bei oder unverzüglich nach der Einreise eine Testung mit einem Nukleinsäuretest durchzuführen. Dies leistet den entscheidenden Beitrag, um eingetragene Infektionen rasch aufzudecken.

Im Rahmen der Beobachtung nach § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV in Verbindung mit § 29 Abs. 2 IfSG war daher anzuordnen, dass sich alle Einreisenden aus Virusvariantengebieten bereits bei oder unverzüglich nach der Einreise durch Nukleinsäuretest auf SARS-CoV-2 testen lassen müssen. Nukleinsäuretests weisen gegenüber Antigentests sowohl eine höhere Sensitivität, als auch eine höhere Spezifizität auf und bieten daher die bestmögliche Gewähr, Infektionen zu erkennen. Testungen stellen stets nur eine Momentaufnahme dar. Ein bereits vor Antritt der Reise durchgeführter Test bietet deshalb keine hinreichende Sicherheit, dass bei den betroffenen Reisenden auch im Zeitpunkt der Einreise nach Bayern keine Infektion vorliegt. Testungen sind Eingriffe von niedriger Intensität und kurzer Dauer, die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens ist demgegenüber von besonderer Wichtigkeit und bei Leben und Gesundheit handelt es sich um Verfassungsgüter von höchster Bedeutung.

Die Einreisenden sind verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise testen zu lassen. Soweit bereits bei der Einreise, insbesondere an den Flughäfen, den Einreisenden eine Nukleinsäuretestung angeboten wird, ist diese Testmöglichkeit vor Ort wahrzunehmen. Erfolgt die Testung durch einen PoC-PCR-Test, so ist innerhalb zumutbarer Zeit auch dessen Ergebnis vor Ort abzuwarten. Kann eine Testung nicht bereits bei Einreise erfolgen, so muss diese unverzüglich nachgeholt werden. Dies ermöglicht den betroffenen Personen, in zumutbarer Weise eine Teststelle aufzusuchen und eine Testung auf der Basis eines Nukleinsäuretests durchführen zu lassen. Das Testergebnis ist der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden vorzulegen.

Durch die Neufassung der Nr. 3.2 werden für die von Nr. 3.1 erfassten Personen an Tag 5 und Tag 13 nach der Einreise weitere Testungen auf der Basis einer Nukleinsäuretestung angeordnet. Die Anordnung beruht ebenfalls auf § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV in Verbindung mit § 29 IfSG. Diese weiteren Testungen sind erforderlich, um Ansteckungen zu erkennen, die bereits während des Aufenthalts in dem Virusvariantengebiet – und damit zu einer hohen Wahrscheinlichkeit mit der besorgniserregenden Omikron-Variante – erfolgt sind, aber im Zeitpunkt der Einreise noch nicht durch die Testung bei Einreise nachweisbar waren. Auch insoweit gilt, dass Testungen Eingriffe von niedriger Intensität und kurzer Dauer sind, während die Verlangsamung der Verbreitung der Omikron-Variante für die Bekämpfung der Pandemie und, soweit möglich, die Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems in der derzeitigen Situation eine überragende Bedeutung hat. In Übereinstimmung mit dem räumlichen Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung Testnachweis sind von der Anordnung der weiteren Testungen nur Personen erfasst, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Bayern haben und deshalb die Absonderung nach § 4 CoronaEinreiseV hier durchführen.

Zu Nr. 1.3:

Durch die Änderung der Nr. 6 wird die Geltungsdauer der AV Testnachweis bis zum Ablauf des 15. Januar 2022 verlängert.

Zu Nr. 2:

Soweit die Allgemeinverfügung auf §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 IfSG gründet, ist diese gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Für die ergänzend auf § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV beruhenden Anordnungen wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Bekämpfung der Pandemie erfordert eine unverzügliche Testung von Personen, die sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Durch den Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet droht die weitere Einschleppung einer in Bayern bislang nur in Einzelfällen festgestellten Virusvariante. Eine strenge Beobachtung ist aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens unerlässlich. Insoweit sind die betroffenen Personen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 IfSG verpflichtet, eine entsprechende Untersuchung zu dulden. Nur durch zeitnahe PCR-Testungen ist sichergestellt, dass Infektionen erkannt und dadurch Infektionsketten unterbrochen werden. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn zunächst der Ausgang verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren abgewartet werden müsste. An der sofortigen Vollziehung der Anordnungen besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse.

Zu Nr. 3:

Nr. 3 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung. Durch gemeinsame Entscheidung des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums des Inneren vom und für Heimat vom 18.12.2021 wurde das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland inkl. der Isle of Man sowie aller Kanalinseln und aller britischen Überseegebiete als Virusvariantengebiet eingestuft. Die Einstufung wird am Montag 0 Uhr wirksam. Es ist daher erforderlich, dass die entsprechende Anpassung der AV Testnachweis bereits mit deren Bekanntmachung in Kraft tritt. Andernfalls droht zwischen dem Wirksamwerden der Einstufung als Virusvariantengebiet und dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung eine Regelungslücke. Ein späteres Inkrafttreten würde das Ziel, den zusätzlichen Eintrag von Infektionen mit der besorgniserregenden Omikron-Variante zu verlangsamen, gefährden. Die Bekanntmachung erfolgt daher zunächst auf der Internetseite des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und wird sodann im Bayerischen Ministerialblatt nachgeholt.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor