Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 905 vom 21.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für
kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 21. Dezember 2021, Az. 33-3560-5/22/3

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) vom 3. August 2021 (BayMBl. Nr. 553), wird wie folgt geändert:
1.1
Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 wird der siebte Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
„–
der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GVBl. S. 600),“
1.1.2
In Satz 1 wird das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
1.1.3
In Satz 2 wird das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
1.2
Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Vor dem Punkt wird folgender Halbsatz eingefügt:

„; in der Kabinettsitzung am 9. Juni 2021 wurde die politische Übereinkunft erzielt, die Überbrückungshilfe III als neues Programm Überbrückungshilfe III Plus mit Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 fortzuführen und am 8. September 2021 wurde beschlossen, die Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern“.

1.3
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 und in Satz 1 Buchstabe e) wird das Wort „September“ jeweils durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
1.3.2
In Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
1.3.3
Der bisherige Satz 5 wird dem Satz 4 als neuer Halbsatz angefügt.
1.3.4
Folgender Satz 5 wird eingefügt:

5Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.“

1.4
Nr. 3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Buchstabe m) Satz 1 werden nach der geschlossenen Klammer die Wörter „im Zeitraum Juli bis September 2021 (ab Oktober 2021 können diese Unternehmen wiederum die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen)“ eingefügt.
1.4.2
In Buchstabe m) Satz 4 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „im Zeitraum Juli bis September 2021“ eingefügt und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
1.4.3
In Buchstabe m) wird folgender Satz 5 angefügt:

5Ab Oktober 2021 können diese Unternehmen die Anschubhilfe ergänzend zur allgemeinen Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen;“

1.4.4
In Buchstabe n) Satz 2 wird das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
1.4.5
In Buchstabe q) werden das Wort „einmalig“ gestrichen, vor der Zahl „10 000“ das Wort „maximal“ eingefügt, nach dem Wort „Euro“ die Wörter „im Förderzeitraum“ eingefügt und das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
1.4.6
In Buchstabe r) werden die Wörter „Anwalts- und“ gestrichen.
1.4.7
In Satz 8 wird das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
1.4.8
In Satz 13 werden nach dem Wort „erhalten“ die Wörter „in den Fördermonaten Juli bis September 2021, in denen sie zugleich Anspruch auf eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus haben,“ eingefügt.
1.4.9
Folgender Satz 16 wird angefügt:

16Ab Oktober 2021 können alle Unternehmen wiederum die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.“

1.5
Nr. 3.4 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 werden das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ und das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
1.5.2
In Satz 3 wird das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
1.6
Nr. 3.6 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 werden die Wörter „Die Überbrückungshilfe III Plus ist auch dann“ durch die Wörter „Wird die Überbrückungshilfe III Plus nur für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 beantragt, ist die Billigkeitsleistung“ ersetzt und vor dem Punkt der Halbsatz „; wird die Überbrückungshilfe III Plus hingegen auch für mindestens einen Monat im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragt sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2021 dauerhaft einstellt“ eingefügt.
1.6.2
In Satz 2 werden die Wörter „nach dem 30. September 2021“ durch die Wörter „nach dem oben genannten Stichtag (30. September 2021 bzw. 31. Dezember 2021)“ ersetzt.
1.7
Nr. 3.7 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Satz 1 wird das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt und vor den Wörtern „innerdeutscher Reiseverbote“ werden die Wörter „Einreiseverboten anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen,“ eingefügt.
1.7.2
In Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) Satz 1 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.
1.7.3
In Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc) Satz 1 werden die Wörter „Alternativ zur Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gemäß Nr. 3.1 Sätze 13 bis 15 und zusätzlich“ durch das Wort „Zusätzlich" ersetzt und vor dem Punkt der Halbsatz „; für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können die Unternehmen der Reisewirtschaft alternativ zur Anschubhilfe die Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gemäß Nr. 3.1 Sätze 13 bis 15 beantragen“ eingefügt.
1.7.4
In Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc) Satz 2 wird das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
1.7.5
In Buchstabe b) Satz 1 wird vor dem Punkt der Halbsatz „; eine doppelte Ansetzung derselben Kosten sowohl in der Überbrückungshilfe III als auch in der Überbrückungshilfe III Plus ist ausgeschlossen und entsprechende Anträge sind nicht zulässig“ eingefügt.
1.7.6
In Buchstabe b) Satz 5 werden die Wörter „Alternativ zur Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gemäß Nr. 3.1 Sätze 13 bis 15 und ggf. zusätzlich“ durch das Wort „Zusätzlich" ersetzt und vor dem Punkt der Halbsatz „; für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können die Unternehmen der Reisewirtschaft alternativ zur Anschubhilfe die Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) gemäß Nr. 3.1 Sätze 13 bis 15 beantragen“ eingefügt.
1.7.7
In Buchstabe b) Satz 6 wird das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
1.7.8
In Buchstabe c) Satz 9 werden vor dem Semikolon die Wörter „, sowie Herbst-/Wintersaisonwaren, die vor dem 1. Oktober 2021 eingekauft und bis 31. Dezember 2021 ausgeliefert wurden“ eingefügt.
1.7.9
In Buchstabe c) Satz 25 wird vor dem Punkt der Halbsatz „; als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt bei Herbst-/Wintersaisonware der 31. Oktober 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers“ eingefügt.
1.7.10
In Buchstabe c) Satz 28 werden vor dem Punkt die Wörter „; Stichtag für die Bewertung der Herbst-/ Wintersaisonware ist der 31. März 2022“ eingefügt.
1.7.11
In Buchstabe c) Satz 33 werden nach dem Wort „Überbrückungshilfe“ die Wörter „III Plus“ eingefügt.
1.7.12
In Buchstabe c) Satz 37 werden nach dem Datum „31. Dezember 2021“ die Wörter „bei Sommer-/Herbstsaisonwaren bzw. 31. März 2022 bei Herbst-/Wintersaisonwaren“ eingefügt.
1.8
Nr. 3.8 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Buchstabe a) werden nach der Zahl „2021“ die Wörter „(3. Quartal 2021) bzw. Oktober bis Dezember 2021 (4. Quartal 2021)“ eingefügt.
1.8.2
In Buchstabe b) Satz 1 werden nach dem Komma die Wörter „für das 3. und 4. Quartal 2021“ und nach den Wörtern „4 500 Euro“ und „18 000 Euro“ jeweils die Wörter „pro Quartal“ eingefügt.
1.8.3
In Buchstabe c) wird das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
1.8.4
In Buchstabe d) Satz 1 werden die Wörter „Laufzeit der Förderung“ durch das Wort „Förderzeiträume“ und das Wort „Laufzeit“ durch das Wort „Förderzeiträume“ ersetzt und nach der Zahl „2021“ die Wörter „sowie Oktober bis Dezember 2021“ eingefügt.
1.9
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Folgende Nr. 4.5 wird angefügt:
4.5
Unterstützung aufgrund des Juli-Hochwassers

1Unternehmen, die Corona-bedingte Umsatzeinbrüche haben und von den Hochwasserereignissen im Juli 2021 („Juli-Hochwasser“) betroffen sind, bleiben antragsberechtigt in der Überbrückungshilfe III Plus. 2Die Überbrückungshilfe III Plus leistet als Corona-Hilfsprogramm keine Hilfe zur Beseitigung Hochwasser-bedingter Nachteile. 3Die Corona-bedingten Umsatzausfälle berechtigen nach Maßgabe der in den FAQs des Bundes aufgeführten Bedingungen weiterhin zur Antragstellung auf Überbrückungshilfe III Plus.“

1.9.2
Folgende Nr. 4.6 wird angefügt:
4.6
Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

Eine Kombination der Überbrückungshilfe III Plus mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen ist grundsätzlich möglich, solange dieselben Kosten nur bei einem der beiden Förderanträge in Ansatz gebracht werden.“

1.10
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Satz 1 wird das Datum „Oktober 2021“ durch das Datum „März 2022“ ersetzt.
1.10.2
In Satz 2 wird das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
1.11
Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
1.11.1
In Satz 1 wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „31. Dezember“ ersetzt.
1.11.2
In Satz 2 wird das Wort „September“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
1.11.3
In Satz 9 wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „31. Dezember“ ersetzt.
1.12
In Nr. 14 wird die Zahl „2022“ durch die Zahl „2024“ ersetzt.
1.13
Die Fußnoten 5 und 6 werden aufgehoben. Die bisherigen Fußnoten 7 bis 24 werden zu den Fußnoten 5 bis 22.
1.14
In der Fußnote 20 (bisherige Fußnote 22) wird das Datum „30. September“ durch das Datum „31. Dezember“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin