Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 910 vom 22.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2330-B
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungswesen, Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht
  • Siedlungs- und Wohnungswesen
  • Wohnungswesen

2330-B

Änderung der Richtlinien zur Förderung von Investitionen
finanzschwacher Kommunen in Bayern
(Kommunalinvestitionsförderungsrichtlinien – KInvFR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 1. Dezember 2021, Az. 31-4740.1-1-5

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Richtlinien zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in Bayern (Kommunalinvestitionsförderungsrichtlinien – KInvFR) vom 7. Oktober 2015 (AllMBl. S. 496), die durch Bekanntmachung vom 22. Mai 2017 (AllMBl. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel wird Satz 1 wie folgt gefasst:

1Auf Grund des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 975), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist sowie der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (VV KInvFG) fördert der Freistaat Bayern Investitionen finanzschwacher Kommunen in die örtliche Infrastruktur in Anwendung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO).“

1.2
In Nr. 8 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
1.3
Nr. 15.4 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
1.3.2
In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
1.4
In Nr. 16 Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2024“ ersetzt.
1.5
In Nr. 19 wird im zweiten Halbsatz die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 23. Dezember 2021 in Kraft.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor