Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 911 vom 22.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2330-B
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungswesen, Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht
  • Siedlungs- und Wohnungswesen
  • Wohnungswesen

2330-B

Änderung der Richtlinie für das Kommunalinvestitionsprogramm zur
Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen in Bayern
(Kommunalinvestitionsprogramm Schulinfrastruktur – KIP-S)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 1. Dezember 2021, Az. 31-4740.1-1-6

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Richtlinie für das Kommunalinvestitionsprogramm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen in Bayern (Kommunalinvestitionsprogramm Schulinfrastruktur – KIP-S) vom 22. Dezember 2017 (AllMBl. 2018 S. 18) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel wird Satz 1 wie folgt gefasst:

1Auf Grund des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist sowie der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (VV KInvFG) vom 20. Oktober 2017 fördert der Freistaat Bayern Investitionen finanzschwacher Kommunen in die örtliche Schulinfrastruktur in Anwendung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO).“

1.2
In Nr. 8 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
1.3
Nr. 15.4 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.
1.3.2
In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2027“ ersetzt.
1.4
In Nr. 16 Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2023“ durch die Angabe „30. Juni 2026“ ersetzt.
1.5
In Nr. 19 wird im zweiten Halbsatz die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 23. Dezember 2021 in Kraft.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor