Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 924 vom 22.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

1102-F
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Staatsregierung

1102-F

Änderung der Bekanntmachung über die
Ministergesetz-Nebenvergütungs-Richtlinien

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

vom 7. Dezember 2021, Az. B II 2 – G31/18-2

1.
Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Ministergesetz-Nebenvergütungs-Richtlinien (MinNebRiL) vom 5. Februar 2019 (BayMBl. Nr. 54) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3. wird wie folgt gefasst:
„3.
Steuerliche Behandlung

1Die Mitglieder der Staatsregierung üben ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat oder in einem ähnlichen Organ einer Erwerbsgesellschaft einkommensteuerrechtlich selbstständig aus. 2Ob diese Tätigkeit auch umsatzsteuerrechtlich selbstständig ausgeübt wird, hängt insbesondere von der Art der Vergütung ab.“

1.2
Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1
Umsatzsteuer

1Die Tätigkeit eines Mitglieds der Staatsregierung in einem Aufsichtsrat oder in Ausschüssen, die der Aufsichtsrat nach § 107 Abs. 3 des Aktiengesetzes bestellt hat, oder als Mitglied von anderen Gremien, die nicht der Ausübung, sondern der Kontrolle der Geschäftsführung einer juristischen Person oder Personenvereinigung dienen, ist keine selbstständige unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wenn das Mitglied des Aufsichtsrats oder sonstigen Kontrollgremiums aufgrund einer Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. 2Eine Festvergütung liegt insbesondere bei pauschalen Zahlungen vor. 3Eine variable Vergütung liegt z. B. bei nach dem Aufwand bemessenen Entschädigungen sowie bei teilnahmeabhängigen Sitzungsgeldern vor. 4Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung (einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen) betragen, wobei Reisekostenerstattungen weder als Fest- noch als variable Vergütung gelten. 5Liegt nach dieser Prüfung eine variable, grundsätzlich umsatzsteuerbare Vergütung vor und gehört das Mitglied aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Bayerischen Staatsregierung dem Aufsichtsrat an und besteht eine Abführungspflicht für die Aufsichtsratsvergütung, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit als nichtselbstständig im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG beurteilt und daher nicht der Umsatzsteuer unterworfen wird.“

1.3
In Nr. 3.1.1 Satz 1 und Nr. 3.1.2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „17 500 €“ durch die Angabe „22 000 €“ ersetzt.
1.4
Die Nrn. 6, 6.1 und 6.2 werden durch folgende Nr. 6 ersetzt:
„6.
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 14. Februar 2019 in Kraft.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder