Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 931 vom 22.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

66-F
  • Finanzwesen
  • Sicherheitsleistung

66-F

Änderung der COVID-19-Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 9. Dezember 2021, Az. 44-L 6801-1/6

§ 1

Auf Grund des Art. 6 Buchst. a des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die COVID-19-Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft (COVID-19-BürggWR) vom 16. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 814), die durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 437) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt geändert:

  1. 1. In Nr. 2.1 werden die Wörter „(genehmigt von der Europäischen Kommission am 24. März 2020 unter der Beihilfe-Nr. SA 56787, am 19. November 2020 unter der Beihilfe-Nr. SA 59433 und am 12. Februar 2021 unter der Beihilfe-Nr. SA 61744)“ durch die Wörter „und der dazu ergangenen geänderten Fassungen, die jeweils von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind,“ ersetzt.
  2. 2. In Nr. 1 Satz 1, Nr. 8.1 Satzteil vor Buchst. a und Nr. 8.3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
  3. 3. Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 13 eingefügt:

    13. Schlussbestimmung

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den 31. Dezember 2021 hinaus gelten, sofern und soweit die Europäische Kommission die „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ genehmigt.“

  4. 4. Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 14 und in Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor