Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 935 vom 22.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Bayerische Staatskanzlei

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 70F58A1C74F42A43BAF199F6B998C1911C50A5F11C39CCAE0CEFDD9975BC05EB

Verwaltungsvorschrift

103-S, 2003-S

103-S, 2003-S

Änderung der Redaktionsrichtlinien und der Organisationsrichtlinien

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

vom 14. Dezember 2021, Az. B II 2 - G 24/21-1

Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 und des Art. 55 Nr. 2 und 5 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Staatsregierung bekannt:

1.
Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Redaktionsrichtlinien (RedR) vom 16. Juni 2015 (AllMBl. S. 319), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Der Nr. 2.3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Inhaltsübersichten werden nur besonders umfangreichen Stammnormen vorangestellt; sie sind bei der ersten Änderung der Stammnorm wieder zu streichen.“

1.2
Nach Nr. 3.3 wird folgende Nr. 3.4 eingefügt:
„3.4
1Rechts- und Verwaltungsvorschriften sollen so formuliert werden, dass sie jedes Geschlecht in gleicher Weise ansprechen, etwa durch Paarformeln oder geschlechtsneutrale Formulierungen. 2Dabei ist jedoch jede sprachliche Künstlichkeit oder spracherzieherische Tendenz zu vermeiden. 3Entscheidende Richtschnur ist die gängige Sprachwirklichkeit, die leichte Verständlichkeit und die inhaltliche Prägnanz. 4Sparschreibungen und Sonderzeichen zur Geschlechterumschreibung sind unzulässig. 5Übertriebene Paarformbildung ist ebenso zu vermeiden wie bewusst gesuchte Umschreibungen jenseits der gelebten Sprachwirklichkeit. 6Geschlechtsindifferent verallgemeinerte männliche Formulierungen sind nach dem natürlichen Sprachgebrauch zulässig, wo es der Alltagssprache entspricht und die Verständlichkeit fördert.“
1.3
Die bisherige Nr. 3.4 wird Nr. 3.5.
1.4
Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1In Verweisungen werden Rechtsnormen grundsätzlich mit dem Zitiernamen benannt, bei mehrfachen Verweisungen erfolgt die Benennung mit der Abkürzung, außer die Verweisung erfolgt auf eine gesamte Stammnorm.“

1.4.2
In Satz 3 wird das Wort „Zitat“ durch das Wort „Zitiername“ ersetzt.
1.5
Die Anlage zu Nr. 5 Satz 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
2.
Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Organisationsrichtlinien (OR) vom 6. November 2001 (AllMBl. S. 634), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2.1
Die Präambel wird gestrichen.
2.2
Nr. 1.4 wird aufgehoben.
2.3
Nr. 2.2.4.3 wird aufgehoben.
2.4
Nr. 2.4.8 wird aufgehoben.
2.5
Die Nrn. 2.5.4 bis 2.5.4.4 werden durch folgende Nr. 2.5.4 ersetzt:
„2.5.4
1Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Muster, Vordrucke, Schreiben und Ähnliches sollen so formuliert werden, dass sie jedes Geschlecht in gleicher Weise ansprechen. 2Dabei ist jedoch jede sprachliche Künstlichkeit oder spracherzieherische Tendenz zu vermeiden. 3Nr. 3.4 der Redaktionsrichtlinien gilt entsprechend.“
2.6
Nr. 2.7.3 wird wie folgt gefasst:
„2.7.3
§ 15 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung findet unmittelbare oder entsprechende Anwendung.“
2.7
Nr. 2.9 wird aufgehoben.
2.8
In der Überschrift der Nr. 5 wird das Wort „ / Außerkrafttreten“ gestrichen.
2.9
Anlage 6 wird aufgehoben.
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder



Anlage