Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 947 vom 22.12.2021

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2246-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Theater, Orchester

2246-WK

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Proben
in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege

vom 22. Dezember 2021, Az. K.6-M4635/195 und G53p-G8390-2021/1204-54

1In Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes Rahmenkonzept für individuelle Infektionsschutzkonzepte für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater bekannt gemacht.

2Dieses Rahmenkonzept ergänzt und konkretisiert die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV).

1.Organisatorisches

1.1
Die für die Durchführung der Probe Verantwortlichen (im Folgenden: „die Verantwortlichen“) erstellen ein speziell auf den Probenbetrieb abgestimmtes individuelles Infektionsschutzkonzept unter Berücksichtigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Beachtung der geltenden Rechtslage (insbesondere der jeweils aktuellen BayIfSMV), das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
1.2
Konzepte nach Nr. 1.1 müssen insbesondere darstellen,
  • welche konkreten – ggf. regionalspezifischen – Zugangsbeschränkungen für jeweils welche Personen bzw. welchen Personenkreis nach der jeweils aktuellen BayIfSMV gelten und wie die Zugangskontrolle mit entsprechenden Nachweisen gewährleistet wird;
  • inwieweit eine Maskenpflicht gemäß der jeweiligen aktuellen BayIfSMV gilt;
  • wie die nach der jeweils aktuellen BayIfSMV verpflichtenden oder empfohlenen Mindestabstände gewährleistet werden können;
  • wie die Personen räumlich zu verteilen sind, um einen möglichst optimalen Infektionsschutz sicherzustellen;
  • wie die geschlossenen Räumlichkeiten im Rahmen eines Lüftungskonzepts bestmöglich gelüftet werden können; ein Lüftungskonzept stellt sicher, dass ein infektionsschutzgerechtes Lüften erfolgt und die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sowie weiterer Bundesbehörden (z. B. BAuA) und der einschlägigen Fachgesellschaften berücksichtigt werden; hierbei sollte ggf. auch eine Begrenzung der Probendauer Berücksichtigung finden;
  • wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können;
  • wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen umgesetzt werden kann;
  • wie der Umgang mit Personen ist, die Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hinweisen oder die im Rahmen einer Testung vor Ort ein positives Ergebnis bezüglich des Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten.
1.3
1Die Verantwortlichen schulen Funktionsträger (Ensembleleiter, Registerführer, Stimmgruppenführer etc.) und Teilnehmer und berücksichtigen dabei deren spezielle Arbeits- und Aufgabenbereiche, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. 2Teilnehmer werden über den richtigen Umgang mit Gesichtsmasken sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult bzw. unterwiesen.
1.4
1Teilnehmer mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht an den Proben teilnehmen. 2Teilnehmer, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Probe erscheinen.
1.5
1Sollten Teilnehmer während der Probe Symptome entwickeln, die mit einer Infektion mit COVID-19 assoziiert werden, haben sie umgehend die Probe bzw. den Probenort zu verlassen. 2Die Probenleitung ist zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. 3Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Probenleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Probenleitung umzusetzen sind.
1.6
Die Verantwortlichen kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung des auf den Probenbetrieb abgestimmten individuellen Infektionsschutzkonzepts an die Teilnehmer.
1.7
Die Verantwortlichen stellen die Einhaltung des individuellen Infektionsschutzkonzepts seitens der Teilnehmer – insbesondere die Überprüfung der vorzulegenden Nachweise – sicher und ergreifen bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
1.8
Bei Veranstaltungen im Bereich Laienmusik und Amateurtheater sind die einschlägigen Vorgaben zu kulturellen Veranstaltungen zu beachten.

2.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) bzw. arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.

2.1
Zugangsregeln

1Für Probenteilnehmer, Besucher und Probenveranstalter ist die jeweilige Zugangsvoraussetzung der aktuellen BayIfSMV sowie ggf. weitere bundesrechtliche Regelungen (z. B. Infektionsschutzgesetz – IfSG) zu beachten. 2Nehmen Regelungen der aktuellen BayIfSMV Bezug auf Beschäftigte, so gelten diese Vorgaben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie darüber hinaus auch für alle sonstigen Personen, die als notwendiges Funktionspersonal für die jeweilige Probe (Tontechniker etc.) sowie als verantwortliche Funktionsträger der Laienensembles auf Veranlassung des Probenveranstalters mit unmittelbarem Kontakt zu den Probenteilnehmern und Besuchern tätig werden; darunter kann grundsätzlich auch eine Tätigkeit auf Honorarvertragsbasis fallen. 3Bei der Person, welche die Probe leitet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein unmittelbarer Kontakt im Sinne der jeweils aktuellen BayIfSMV mit den Probenteilnehmern gegeben ist.

2.2
Maskenpflicht

1Zu den Vorgaben hinsichtlich des Tragens von Gesichtsmasken wird auf die jeweils aktuelle BayIfSMV verwiesen. 2Bei den Proben entfällt die Maskenpflicht für Teilnehmer soweit und solange dies das aktive Musizieren bzw. die künstlerische Konzeption des Schauspiels nicht zulässt, insbesondere beim Spielen von Blasinstrumenten oder bei Gesang; arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

3Ausnahmen von der Maskenpflicht sind der jeweils aktuellen BayIfSMV zu entnehmen.

4Veranstalter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen.

2.3
Mindestabstand

1Zu den Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung von Mindestabständen wird auf die jeweils aktuelle BayIfSMV verwiesen. 2Aus der Zusammenschau von geltenden Mindestabständen und der Größe der Probenräumlichkeit ergibt sich ggf. eine Höchstteilnehmerzahl.

2.4
Allgemeine Regelungen
2.4.1
1Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. 2Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. 3Jetstream-Geräte sind nicht erlaubt. 4Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht. 5Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen. 6Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken.
2.4.2
1Laufwege zur Lenkung von Teilnehmern sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Probe). 2Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. 3Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. 4Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen.
2.5
Lüftungskonzept

1Das Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. 2Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 3Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 4Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 5Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 6Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 7Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.

8Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 9Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.

10Während der Proben sind entsprechend den Empfehlungen der Bundesbehörden sowie der einschlägigen Fachgesellschaften – unter Berücksichtigung von etwaigen vermehrt aerosolproduzierenden Tätigkeiten (z. B. Singen, Blasmusik) – ausreichende Lüftungspausen oder aber eine ausreichende kontinuierliche Lüftung, z. B. durch raumlufttechnische Anlagen zu gewährleisten. 11Dabei ist ein ausreichender Frischluftaustausch, der ein infektionsschutzgerechtes Lüften sicherstellt, zu gewährleisten. 12Ggf. ist die Probendauer in geeignetem Maß zu reduzieren.

2.6
Arbeitsschutz für das Personal

1Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, sind nachfolgende Regelungen des Arbeitsschutzes bezüglich der Arbeitnehmer zu beachten. 2Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). 3Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 4Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 5Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS). 6Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen. 7Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. 8Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. 9Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten. 10Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 11Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden. 12Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. 13Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind daneben zu beachten. 14Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick auf eine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.

2.7
Reinigungskonzept

1Die Reinigungsintervalle werden angepasst, z. B. durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen oder für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden (insbesondere Türklinken, Halterungen, Griffstangen/Handläufe und Tischoberflächen) sowie Toiletten. 2Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet. 3Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.

3.Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Durchführung von Proben

3.1
Allgemeine Regelungen
3.1.1
1Die Nutzung der Garderoben- und Aufenthaltsbereiche wird auf ein Mindestmaß beschränkt. 2Durch ein zeitlich versetztes Eintreffen vor den Proben werden Engstellen vermieden und Stoßzeiten entzerrt.
3.1.2
1Die Teilnehmer stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren. 2Querflöten und Holzbläser mit tiefen Tönen sollen möglichst am Rand platziert werden, da hier von einer erhöhten Luftverwirbelung auszugehen ist.
3.1.3
Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt.
3.2
Besondere Regelungen für einzelne Sparten
3.2.1
Orchester

1Bei Orchestern mit Blasinstrumenten ist eine versetzte Aufstellung der Musizierenden (Schachbrettmuster) sinnvoll, um das Risiko einer Tröpfcheninfektion zu minimieren. 2Beim Musizieren mit Querflöten sollten aufgrund Tonerzeugung am Mundstück und der dadurch bedingten Versprühung der Tröpfchen direkt in den Raum die Flötisten in der vordersten Reihe bzw. Randbereich positioniert sein. 3Dirigentinnen/Dirigenten und Musikerinnen/Musiker haben möglichst nur eigene Instrumente und Hilfsmittel zu verwenden. 4Ein Verleih von Musikinstrumenten oder deren Nutzung von mehreren Personen darf nur nach jeweils vollständiger Desinfizierung stattfinden. 5Angefallenes Kondensat in Blech- und Holzblasinstrumenten darf nur ohne Durchblasen von Luft abgelassen werden. 6Das Kondensat muss von der Verursacherin/vom Verursacher mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. 7Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. 8Ist dies nicht umsetzbar, muss eine Händedesinfektion zur Verfügung stehen. 9Ein kurzfristiger Verleih, Tausch oder eine Nutzung von Blasinstrumenten durch mehrere Personen ist ausgeschlossen.

3.2.2
Chor

1Sängerinnen und Sänger stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Tröpfchen- und Aerosolausstoß zu minimieren. 2Zudem ist darauf zu achten, dass alle Personen möglichst in dieselbe Richtung singen.

3.2.3
Schauspiel

1Bei Kostüm- und Perückenanproben gilt generell die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen. 2Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten. 3Bei maskenbildnerischen Tätigkeiten sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe (abrufbar unter SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie Beauty- und Wellnessbetriebe (bgw-online.de)) in der aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

4.Testungen

4.1
Allgemeines

Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des IfSG.

4.2
Organisation
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die ggf. bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hinweisen.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
  • 1Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Probe nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 2Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 3Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • 1Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt ebenfalls zu verweigern. 2Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
  • 1Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht unter https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/11/uebersicht-testungen_26-11-2021.pdf (Stand 24. November 2021) dargestellt. 2Unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/ finden sich Suchfunktionen, mit denen entsprechende Teststellen gefunden werden können.
4.3
Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

1Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein kein einheitliches Formular zur Ausstellung von Testnachweisen. 2Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

3Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls Geltung beansprucht.

5.Überprüfung und Aufbewahrung der vorzulegenden Nachweise

1Soweit Betreiber nach der jeweils geltenden BayIfSMV zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet sind, hat das individuelle Infektionsschutzkonzept des Betreibers Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. 2Die Nachweise sind stets möglichst vollständig zu kontrollieren.

6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 23. Dezember 2021 in Kraft. 2Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege über die Corona-Pandemie: Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater vom 13. September 2021 (BayMBl. Nr. 638, ber. Nr. 643) tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2021 außer Kraft.

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor