Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 948 vom 23.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

220-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst (allgemein)

220-WK

Änderung der Bekanntmachung über die Richtlinien für die
Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts
der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen soloselbstständigen
Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe
(Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie
Angehörige kulturnaher Berufe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 23. Dezember 2021, Az. K.1-K1206.0/3

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe (Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe) vom 11. März 2021 (BayMBl. Nr. 195), die durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag Antragszeitraum 2020: 1. Oktober 2020, Stichtag Antragszeitraum Januar bis Juni 2021: 1. Januar 2021, Stichtag Antragszeitraum Juli bis Dezember 2021: 1. Juli 2021, Stichtag Antragszeitraum Januar bis März 2022: 1. Januar 2022), die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.“

1.2
Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Antragsfrist und Antragszeitraum

1Anträge sind für den Antragszeitraum 2020 bis spätestens 31. März 2021, für den Antragszeitraum Januar bis Juni 2021 bis spätestens 30. Juni 2021, für den Antragszeitraum Juli bis Dezember 2021 bis spätestens 31. März 2022 und für den Antragszeitraum Januar bis März 2022 bis spätestens 30. Juni 2022 an die jeweils zuständige Bewilligungsstelle zu richten. 2Sie können für das Jahr 2020 einmalig für bis zu drei Monate im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 und für die Antragszeiträume Januar bis Juni 2021 bzw. Juli bis Dezember 2021 jeweils einmalig für bis zu sechs Monate und für den Antragszeitraum Januar bis März 2022 einmalig für bis zu drei Monate gestellt werden. 3Die Antragstellung mit den notwendigen Nachweisen erfolgt elektronisch über eine Internetseite der Bayern Innovativ. 4Die Antragsbearbeitung erfolgt bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle nach der Reihenfolge des Antragseingangs.“

1.3
In Nr. 9.1 Satz 3 wird die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor