Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 952 vom 27.12.2021

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe –
Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte

(Sonderhilfe Weihnachtsmärkte)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 22. Dezember 2021, Az. 33-3560-5/23/2

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe

  • des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) in der jeweils gültigen Fassung,
  • der Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe (Bayerische Härtefallhilfe) vom 10. Mai 20211 einschließlich der erläuternden Hinweise (FAQs)2 in der jeweils gültigen Fassung,
  • der Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 20153 in der jeweils gültigen Fassung,
  • der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
  • dieser Richtlinie

eine finanzielle Unterstützung in Form eines fiktiven Unternehmerlohns für die von der Absage von Weihnachtsmärkten in ihrer privaten Lebensführung stark betroffenen Beschicker von Weihnachtsmärkten im Förderzeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022 (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte). 2Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte ist ein ausschließlich aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanzierter und gesonderter Programmteil der Bayerischen Härtefallhilfe.

1.Zweck

1Die erneute Absage von Weihnachtsmärkten in Bayern hat durch den Wegfall des wichtigen Weihnachtsgeschäfts zu erheblichen Umsatzrückgängen geführt und belastet die bereits besonders betroffene Branche der Marktkaufleute und Schausteller zusätzlich stark. 2Daher beschloss der Bayerische Ministerrat am 3. Dezember 2021, die Betroffenen zusätzlich zu den Förderungen des Bundes durch einen fiktiven Unternehmerlohn zur Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz und zur Deckung privater Lebenshaltungskosten für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022 (Förderzeitraum) zu unterstützen. 3Leistungen der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte sind Billigkeitsleistungen nach Art. 53 BayHO, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

2.Antragsberechtigte Personen

2.1
Selbständige

1Antragsberechtigt sind gewerbliche und freiberufliche Selbständige im Haupterwerb4, die ihre Tätigkeit spätestens vor dem 1. Oktober 2021 erstmals aufgenommen haben und planten, als Beschicker an Weihnachts-, Advents- oder Jahresmärkten teilzunehmen, die – zumindest teilweise – im Zeitraum zwischen dem 15. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 in Bayern stattgefunden hätten. 2Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz in Bayern haben und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sein. 3Veranstalter von Weihnachts-, Advents- oder Jahresmärkten sind – unabhängig von ihrer Rechtsform – nicht antragsberechtigt.

2.2
Inhaber von Einzelunternehmen; Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften

1Nr. 2.1 Satz 1 gilt entsprechend für

a)
Inhaber von Einzelunternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter im Vollzeit-Äquivalent5 zum Stichtag 15. November 2021,
b)
Gesellschafter – unabhängig von ihrer Beteiligungshöhe – von Personengesellschaften, die natürliche Personen und zur Geschäftsführung befugt sind, und
c)
Alleingesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, und die Kapitalgesellschaft (ohne den Antragsteller) weniger als einen Mitarbeiter im Vollzeit-Äquivalent6 zum Stichtag 15. November 2021 beschäftigte.

2Die in Satz 1 genannten Unternehmen müssen die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen7 erfüllen. 3Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Sitz der Geschäftsführung abzustellen ist.

2.3
Verbundene Unternehmen

1Verbundene Unternehmen im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung8 können einzeln eigene Anträge stellen. 2Im Rahmen der Antragsberechtigung ist auf das einzelne verbundene Unternehmen und nicht den gesamten Unternehmensverbund abzustellen. 3Die beihilferechtliche Höchstgrenze bleibt davon unberührt (Nr. 9).

2.4
Öffentliche Unternehmen

Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt; dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2.5
Unternehmen in Schwierigkeiten

1Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung9 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, sind nicht antragsberechtigt. 2Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet bzw. befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund, es sei denn der gesamte Verbund hat sich am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und dieser Status wurde zwischenzeitlich nicht wieder überwunden. 3Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind nur dann nicht antragsberechtigt, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. 4Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 5Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.

3.Umsatzrückgang; Vergleichszeitraum

1Der Umsatz10 im Dezember 2021 muss coronabedingt um mindestens 70 Prozent gegenüber dem Umsatz im Dezember 2019 als Vergleichszeitraum zurückgegangen sein. 2Alternativ kann der Antragsteller für die Ermittlung des Umsatzrückgangs den Monat November 2021 und als Vergleichszeitraum den Monat November 2019 wählen, wenn der Antragsteller als Beschicker an einem Weihnachts-, Advents- oder Jahresmarkt im Jahr 2019 teilnahm oder im Jahr 2021 teilnehmen wollte, der ganz oder überwiegend in den Monat November fiel. 3Ausnahmweise kann der Antragsteller die Monate November bzw. Dezember im Jahr 2018 als Vergleichszeitraum wählen, wenn der Antragsteller aus besonderen Gründen (z. B. Krankheit) als Beschicker von Weihnachts-, Advents- und Jahresmärkten keine Umsätze in den Monaten November 2019 oder Dezember 2019 erzielen konnte. 4Unternehmen, die ihre Tätigkeit erstmals nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 oder in den Monaten Juni bis September 2021 in Ansatz bringen oder auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 oder 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. 5Die Corona-Bedingtheit des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum (November 2021 bis März 2022) sowie das Vorliegen einer Coronabedingten besonderen Härte (Härtefall) wird aufgrund der Absage von Weihnachts-, Advents- und Jahresmärkten in Bayern vermutet.

4.Höhe der Förderung

4.1
Gesamthöhe der Fördermittel

1Die für die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden ausschließlich durch den Freistaat Bayern aufgebracht. 2Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bearbeitet die Bewilligungsstelle die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags. 3Eine Bewilligung von Billigkeitsleistungen über die zur Verfügung stehenden Mittel hinaus ist ausgeschlossen. 4Die Bewilligung hat bis spätestens 30. Juni 2022 zu erfolgen.

4.2
Förderhöchstbetrag

1Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte gewährt jedem Antragsberechtigten einmalig einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 7 500 Euro für den Förderzeitraum (November 2021 bis März 2022). 2Abweichend von Satz 1 erhalten Antragsberechtigte, die ihre Tätigkeit erstmals nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen haben, einmalig einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 1 500 Euro für den gesamten Förderzeitraum. 3Zusätzlich zu einem fiktiven Unternehmerlohn werden dem Antragsberechtigten die Kosten für die Antragstellung durch den prüfenden Dritten (Nr. 6.1) mit einem einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro erstattet, wenn sämtliche Antragsvoraussetzungen vorliegen. 4Sollten höhere Kosten des prüfenden Dritten angefallen sein, sind diese durch den prüfenden Dritten ausführlich zu begründen. 5Die Bewilligungsstelle entscheidet nach eigenem Ermessen, ob ein höherer Betrag als der Pauschalbetrag nach Satz 3 gezahlt wird. 6Beantragen mehrere Antragsberechtigte in derselben Personengesellschaft (Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe b)) die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte, wird die Billigkeitsleistung nach Satz 1 und Satz 2 nur einmalig gewährt.

4.3
Ausschluss der Überkompensation

Die Höhe des fiktiven Unternehmerlohns (Nr. 4.2 Satz 1) darf 40 Prozent des Umsatzes im gewählten Vergleichszeitraum (Nr. 3) nicht überschreiten, um eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile zu verhindern.

5.Verhältnis zu anderen Hilfen

1Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte dient der Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz und der Deckung privater Lebenshaltungskosten (Förderzweck) für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022 (Förderzeitraum). 2Ist der Antragsteller innerhalb des Förderzeitraums zumindest teilweise für andere Coronabedingte Billigkeitsleistungen mit demselben Förderzweck antragsberechtigt (z. B. das Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe vom 11. März 202111 oder Förderprogramme anderer Länder mit einem fiktiven Unternehmerlohn), ist die Antragsberechtigung für die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte ausgeschlossen; bereits beantragte, bewilligte bzw. erhaltene Leistungen sind bei Beantragung der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte anzugeben. 3Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte kann neben den Überbrückungshilfen des Bundes (einschließlich Neustarthilfen) und neben der Bayerischen Härtefallhilfe (mit Ausnahme für Monate im Förderzeitraum, für die ein pauschaler Kostenersatz für regelmäßig eingebrachte Arbeitsleistung geltend gemacht wird) beantragt werden. 4Hat der Antragsteller innerhalb des Förderzeitraums Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) beantragt oder bezogen, besteht keine Antragsberechtigung für die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte. 5In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass der beihilferechtliche Höchstbetrag nicht überschritten wird und eine Überkompensation zurückzuzahlen ist; dies ist der Fall, wenn die Summe aller Billigkeitsleistungen, die sich auf dieselbe beihilferechtliche Grundlage stützen, die Höhe des Umsatzrückgangs im Förderzeitraum überschreitet.

6.Antragsverfahren

6.1
Antragsform und -frist

1Anträge können ausschließlich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt (prüfender Dritter) für den Antragsberechtigten in digitaler Form über das länderübergreife Antragsportal der Härtefallhilfen (https://www.haertefallhilfen.de/) bis spätestens zum 31. März 2022 gestellt werden; Änderungsanträge können nicht gestellt werden. 2Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird.

6.2
Antragstellung

1Antragsberechtigte können nur einen Antrag unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten oder geschäftlichen Tätigkeiten stellen. 2In Fällen mehrerer Antragsberechtigter in Personengesellschaften (Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe b)) kann nur ein Antragsberechtigter den Antrag stellen. 3Zu der Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:

a)
Name und Firma,
b)
steuerliche Identifikationsnummer des Antragstellers,
c)
Geburtsdatum,
d)
zuständige Finanzämter,
e)
IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,
f)
Wohnsitz bzw. Sitz der Geschäftsführung,
g)
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen,
h)
im Falle von Selbständigen die Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb tätig zu sein.

4Der Antragsteller hat bei Antragstellung insbesondere folgende Erklärungen bzw. Einwilligungen abzugeben:

a)
Erklärung, dass die Angaben im Antrag richtig sind.
b)
Erklärung, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden.
c)
Erklärung, ob er bzw. das Unternehmen ein verbundenes Unternehmen ist.
d)
Erklärung, ob Leistungen nach Nr. 5 Satz 2 bis Satz 5 beantragt, bewilligt oder ausgezahlt wurden.
e)
Erklärung, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird unter Angabe jeder Kleinbeihilfe, die der Antragsteller und sein Unternehmen bisher erhalten haben (z. B. Überbrückungshilfen des Bundes).
f)
Erklärung, dass er sich bei Antragstellung in keinem laufenden Insolvenzverfahren befindet und kein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren und keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vorliegen.
g)
Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass die Angaben im Antrag sowie die dazu eingereichten Unterlagen subventionserheblich sind.
h)
Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte erforderlich sind (§ 31a der Abgabenordnung).
i)
Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass durch die Bewilligungsstelle und andere Stellen eine Nachprüfung der (Teil-)Bewilligung durchgeführt werden kann und er eine Mitwirkungspflicht hat.
j)
Einwilligung, dass die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit werden, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Billigkeitsleistung von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 der Abgabenordnung).
k)
Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des Art. 1 BayVwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
l)
Einwilligung zu der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 der Abgabenordnung).
m)
Einwilligung, dass die Bewilligungsstelle personenbezogene Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.

5Der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen insbesondere nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für eine antragsberechtigte Person nach Nr. 2 erfüllt und ein Umsatzrückgang nach Nr. 3 vorliegt.

6Der prüfende Dritte hat insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:

a)
Erklärung, dass er anhand geeigneter Unterlagen die Angaben des Antragstellers nach Satz 3 geprüft hat.
b)
Erklärung, dass er anhand geeigneter Unterlagen die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung, insbesondere den erforderlichen Umsatzrückgang nach Nr. 3 und bei Selbständigen die Tätigkeit im Haupterwerb, geprüft hat.
c)
Erklärung, dass die Angabe des Antragstellers, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, plausibel sind und das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Unternehmensverbundes geprüft wurde.
6.3
Antragsprüfung

1Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist die zuständige Bewilligungsstelle gemäß § 47b ZustV; nach Außerkrafttreten der Rechtsvorschrift ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) zuständig. 2Die Entscheidungen über die Anträge werden durch einen vom StMWi beauftragten Dritten vorbereitet. 3Der Härtefallkommission werden Anträge der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte nicht vorgelegt. 4Die Bewilligungsstelle entscheidet über Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen. 5Sie darf auf die im Antrag gemachten Angaben der prüfenden Dritten vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.

6.4
Auszahlung und Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

1Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. 2Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen überschritten, wird die Billigkeitsleistung im Rahmen der Antragsprüfung gekürzt. 3Die Billigkeitsleistungen sind vollständig zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. März 2022 dauerhaft einstellt. 4Die Bewilligungsstelle darf keine Billigkeitsleistungen auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Antragsteller seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 31. März 2022, jedoch vor Auszahlung der Billigkeitsleistungen dauerhaft einstellt. 5Antragsteller und prüfende Dritte sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs unverzüglich anzuzeigen. 6Hat der Antragsteller die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

7.Nachprüfungen

7.1
Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle

1Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, nach (Teil-)Bewilligung stichprobenartig Nachprüfungen der Anträge durchzuführen; in Verdachtsfällen sind Nachprüfungen verpflichtend durchzuführen. 2Bzgl. der Verhinderung von Missbrauch sind die Maßnahmen der Bayerischen Härtefallhilfe zu beachten, insbesondere finden zur Bekämpfung von Subventionsbetrug stichprobenhaft Nachprüfungen durch die Bewilligungsstelle statt. 3Zu diesem Zweck darf die Bewilligungsstelle insbesondere die IBAN-Nummer der Antragsteller mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen und soweit erforderlich Unterlagen und Auskünfte der prüfenden Dritten, Antragsteller und Finanzämter anfordern. 4Die Bewilligungsstelle kann verlangen, dass eine Schlussabrechnung12 über die erhaltenen Billigkeitsleistungen vorgelegt wird. 5Der Empfänger muss in diesem Fall der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussabrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen (Mitwirkungspflicht). 6Die Bewilligungsstelle kann die Art und Weise festlegen, auf die die Nachweise vorzulegen sind. 7Falls der Antragsteller die Schlussabrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmalig mit der Aufforderung, die Schlussabrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. 8Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle sämtliche Billigkeitsleistungen zurückfordern. 9Im Fall einer Schlussabrechnung wird auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen des prüfenden Dritten insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation geprüft. 10Dabei wird die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers überprüft. 11Falls die mit der Schlussabrechnung vorzulegende Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und/oder die Bestätigung bzw. Prüfung durch den prüfenden Dritten falsch sind, sind die erhaltenen Billigkeitsleistungen vollumfänglich zurückzuzahlen. 12Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. 13Wird im Rahmen einer Schlussabrechnung festgestellt, dass die Höhe der Billigkeitsleistung den bereits gezahlten Betrag übersteigt, ist keine Nachzahlung möglich.

7.2
Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind durch die Empfänger von Billigkeitsleistungen auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Billigkeitsleistungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 4Die im Zusammenhang mit der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte relevanten Unterlagen sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Billigkeitsleistungen mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

8.Rolle der prüfenden Dritten

1Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte haben die prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.

9.Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung der Anträge durch die Bewilligungsbehörde hat beihilfekonform zu erfolgen. 2Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte fällt unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. 3Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag darf nicht überschritten werden; bei verbundenen Unternehmen (Nr. 2.3) ist sicherzustellen, dass die Summe der an einzelne Verbundunternehmen gewährten Kleinbeihilfen den beihilferechtlichen Höchstbetrag des Verbunds nicht überschreitet. 4Die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten ist sicherzustellen.

10.Strafrechtliche Hinweise

1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben. 4Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss der Antragsteller und/oder der prüfende Dritte mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

11.Steuerrechtliche Hinweise

1Die von der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte gewährten Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. 2Umsatzsteuerrechtlich sind die Billigkeitsleistungen nicht steuerbar. 3Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährten Billigkeitsleistungen; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen sind die Billigkeitsleistungen nicht zu berücksichtigen.

12.Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Bayerischen Härtefallhilfe

Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte ist ein Programmteil der Bayerischen Härtefallhilfe, so dass die Bestimmungen der Bayerischen Härtefallhilfe einschließlich der erläuternden Hinweise (FAQs) in der jeweilis geltenden Fassung Anwendung finden, wenn diese Richtlinie und die erläuternden Hinweise (FAQs) der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte keine spezielleren Regelungen vorsehen.

13.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 23. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin



1
BayMBl. 2021 Nr. 313.
2
Vgl. https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Redaktion/DE/Dossiers/bayern.html
3
GVBl. 2015 S. 184.
4
Als Selbständige gelten Antragsteller, die zum Stichtag 15. November 2021 weniger als einen Mitarbeiter im Vollzeit-Äquivalent beschäftigten. Der überwiegende Teil (d. h. mehr als 50 Prozent) der Summe der Einkünfte im Jahr 2019 muss aus der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit stammen; wurde die Tätigkeit erstmals nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Vergleichsumsatzes (Nr. 3 Satz 4) zugrunde gelegt wird.
5
Bei der Ermittlung der Vollzeit-Äquivalente werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1

Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist der Durchschnitt der Beschäftigten im gewählten Vergleichszeitraum (Nr. 3) maßgebend.

6
Siehe Fußnote 5.
7
Als Kleinstunternehmen gilt gemäß Anhang I Art. 2 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen (zum Stichtag 15. November 2021) beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet.
8
Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
9
Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
10
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Bei Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. Handelsunternehmen können stattdessen Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung).
11
BayMBl. 2021 Nr. 195.
12
In der Schlussabrechnung bestätigt der Antragsteller insbesondere, dass er nach Antragstellung keine Leistungen aus anderen coronabedingten Förderprogrammen des Bundes, der Länder und Kommunen erhalten hat, die aufgrund desselben Förderungszwecks die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte ausgeschlossen oder die Höhe der Billigkeitsleistungen reduziert hätten (vgl. Nr. 5) und der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird.