Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 954 vom 27.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Bekanntmachung über Selbsttests für (nicht eingeschulte) Kinder

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 23. Dezember 2021, Az. V3/6511-1/640-1

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über Selbsttests für (nicht eingeschulte) Kinder vom 4. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 386), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. November 2021 (BayMBl. Nr. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Das“ die Wörter „Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)“ eingefügt und die Angabe „StMAS“ wird gestrichen.
1.1.2
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „1. September 2021“ durch die Angabe „1. Januar 2022“ und die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
1.2
Der Nr. 1.1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Berechtigungsscheine werden nicht für Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogische Tagesstätten sowie Kindertagespflegestellen ausgestellt, die an staatlich geförderten PCR-Pooltestungen teilnehmen.“

1.3
In Nr. 1.2 werden die Wörter „auf Verlangen insgesamt höchstens sechs Mal aus“ durch die Wörter „ab dem 1. Januar 2022 auf Verlangen insgesamt höchstens vier Mal und in einem Abstand von drei Wochen aus“ ersetzt.
1.4
Nr. 1.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Pro Kind wird der Berechtigungsschein ab dem 1. Januar 2022 insgesamt höchstens vier Mal und in einem Abstand von drei Wochen ausgestellt.“

1.5
In Nr. 2 Satz 6 werden nach dem Wort „Berechtigungsscheins“ die Wörter „und im Abstand von drei Wochen zur Ausgabe dieses vorherigen Berechtigungsscheins“ eingefügt.
1.6
In Nr. 4 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor