Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 956 vom 28.12.2021

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von
Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das
Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021,
Az. 5ASz-G8000-2020/122-925

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 28. Dezember 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-792

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 602), Az. G5ASz-G8000-2020/122-925, die zuletzt durch Allgemeinverfügung vom 29. Oktober 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-454 (BayMBl. Nr. 767), geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1.1
In Nr. 1.1 wird nach dem Wort „COVID-19“ das Wort „(Indexfall)“ eingefügt.
1.2
In Nr. 2.1.1.2 Satz 4 werden nach dem Wort „Einzelfall“ die Wörter „ , insbesondere bei Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion des Indexfalls mit einer nicht vorherrschenden, von der Weltgesundheitsorganisation als besorgniserregend eingestuften Variante des Coronavirus SARS-CoV-2,“ eingefügt.
1.3
In Nr. 2.1.3 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , wenn die zugrundeliegende Testung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Infektionsschutzgesetzes erfolgt ist.“ eingefügt.
1.4
Nr. 6.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nr. 6.3.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1.1
In Satz 3 werden die Wörter „(definiert als nachhaltige Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik gemäß ärztlicher Beurteilung)“ gestrichen.
1.4.1.2
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Das Ende der Isolation wird jeweils wirksam mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, sofern diese nicht im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft.“

1.4.2
In Nr. 6.3.3 wird wie folgt geändert:
1.4.2.1
In Satz 1 werden die Wörter „(definiert als nachhaltige Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik gemäß ärztlicher Beurteilung)“ gestrichen.
1.4.2.2
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Ende der Isolation wird jeweils wirksam mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, sofern diese nicht im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft.“

1.5
In Nr. 10 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 29. Dezember 2021 in Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Zu Nr. 1.1:

Bei der Einfügung handelt es sich um die Definition des Indexfalls.

Zu Nr. 1.2:

Die Änderung dient zur Klarstellung. Eine Quarantäne soll im Einzelfall bei geimpften und genesenen engen Kontaktpersonen insbesondere dann angeordnet werden, wenn bei dem Indexfall der Verdacht auf eine Infektion mit einer in Bayern nicht vorherrschenden, besorgniserregenden Virusvariante von SARS-CoV-2 besteht.

Zu Nr. 1.3:

Die Änderung dient der Vereinfachung des Meldeverfahrens an das zuständige Gesundheitsamt. Die positiv getestete Person muss sich beim zuständigen Gesundheitsamt nur dann melden und über das Testergebnis informieren, wenn die zugrundeliegende Testung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des IfSG erfolgt ist. In den übrigen Fällen erhält das Gesundheitsamt Kenntnis über die positive Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 über die Meldepflichten nach §§ 6 ff. IfSG.

Zu Nr. 1.4:

Entsprechend der Regelung in Nr. 6.1.1 endet die Isolation von positiv getesteten Personen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, sofern diese nicht im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft. Die Regelung verringert den Arbeitsaufwand der Kreisverwaltungsbehörden.

Zu Nr. 1.5:

Durch die Änderung der Nr. 10 wird die Geltungsdauer der AV Isolation bis zum Ablauf des 31. März 2022 verlängert.

Zu Nr. 2:

Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.

gez.

Stephanie Jacobs

Ministerialdirektorin