Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 957 vom 30.12.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe
(Härtefallhilfe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 30. Dezember 2021, Az. 33-3560-5/7/28

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie für die Gewährung der Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe)“ vom 10. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 313), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 838), wird wie folgt geändert:
1.1
Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 2 wird die Angabe „Dezember 2021“ durch „März 2022“ ersetzt.
1.1.2
Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

4Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte als ausschließlich aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanzierter Programmteil gewährt auf der Grundlage der gesonderten Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte) vom 22. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 952) eine finanzielle Unterstützung in Form eines fiktiven Unternehmerlohns für die von der Absage von Weihnachtsmärkten in ihrer privaten Lebensführung stark betroffenen Beschicker von Weihnachtsmärkten im Förderzeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022.“

1.2
In Nr. 2.1 Satz 3 wird die Angabe „31.10.2020“ durch „31. Oktober 2020“ ersetzt.
1.3
In Nr. 2.2 Satz 2 werden nach dem Wort „zweite“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und dritte Phase der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe II und III)“ durch die Wörter „dritte, vierte und fünfte Phase der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe II, III, III Plus und IV)“ ersetzt.
1.4
Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 wird die Angabe „Dezember 2021“ durch die Angabe „März 2022“ ersetzt.
1.4.2
In Satz 2 erster Spiegelstrich wird die Angabe „Dezember 2021“ durch die Angabe „März 2022“ ersetzt.
1.5
In Nr. 4.1 Satz 2 wird die Angabe „Dezember 2021“ durch die Angabe „März 2022“ ersetzt.
1.6
Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 3 werden nach dem Wort „Plus“ die Wörter „bzw. Überbrückungshilfe IV“ eingefügt.
1.6.2
In Satz 3 Buchstabe c wird die Angabe „31.12.2018“ durch die Angabe „31. Dezember 2018“ ersetzt.
1.7
In Nr. 5.1 Satz 5 werden nach dem Wort „Plus“ die Wörter „bzw. Überbrückungshilfe IV“ eingefügt und im zweiten Halbsatz nach den Wörtern „oder III“ die Wörter „oder III Plus oder IV“ eingefügt.
1.8
Nr. 5.6 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Satz 1 wird die Angabe „Dezember 2021“ durch die Angabe „März 2022“ ersetzt.
1.8.2
In Satz 2 wird die Angabe „Dezember 2021“ durch die Angabe „März 2022“ ersetzt.
1.9
Nr. 11 wird wie folgt neu gefasst:
11.
Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Überbrückungshilfe

1Die Härtefallhilfe lehnt sich inhaltlich an die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV an. 2Soweit diese Richtlinie und die erläuternden Hinweise (FAQs) keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV für die Härtefallhilfe entsprechend; soweit sich Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV ändern, werden diese auch im Rahmen der Härtefallhilfe berücksichtigt.“

1.10
In Nr. 12 wird die Angabe „2022“ durch „2024“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 30. Dezember 2021 in Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin